Im Tarif Komfort der Unfallversicherung der Allianz gelten die folgenden Bestimmungen bezüglich der versicherten zusätzlichen Leistungen:
- Familien-Vorsorge
Neu hinzukommende Ehepartner oder Kinder der versicherten Person sind für einen begrenzten Zeitraum mitversichert.
(1) Voraussetzungen für die Leistung und Dauer der Familien-Vorsorge
Zum Zeitpunkt der Eheschließung bzw. der Geburt oder der Adoption des minderjährigen Kindes besteht Versicherungsschutz nach diesem Vertrag.
Die Familien-Vorsorge gilt für die Dauer von drei Monaten nach Eheschließung bzw. Geburt oder Adoption.
Informieren Sie uns während dieser drei Monate über die Eheschließung bzw. Geburt oder Adoption, gilt Folgendes: Der Versicherungsschutz verlängert sich um weitere neun Monate auf insgesamt zwölf Monate.
Bestehen für die versicherte Person bei der Allianz Versicherungs-AG mehrere Unfallversicherungen, gilt: Sie können die Familien-Vorsorge nur aus einem dieser Verträge verlangen.
(2) Art und Höhe der Leistung
Für die Familien-Vorsorge gelten die nachfolgenden Leistungen und Versicherungssummen. Der Zusatzbaustein Dynamik findet keine Anwendung.
a) Invaliditätsleistung
Für den Invaliditätsfall (siehe Ziffer 4.1.1) ist eine Versicherungssumme bis zur Höhe von 60.000 Euro versichert.
Die Leistung berechnet sich nach dem unfallbedingten Invaliditätsgrad. Bitte beachten Sie: Die Bestimmungen zu einer Progressiven Invaliditätsstaffel und TopSchutz (siehe Ziffer 4.1.1.3) gelten hierfür nicht.
b) Todesfallleistung
Für den Todesfall sind folgende Versicherungssummen versichert:
•Für Ehepartner gilt eine Versicherungssumme in Höhe von 12.000 Euro.
•Für Kinder gilt eine Versicherungssumme in Höhe von 6.000 Euro.
Die Leistung erbringen wir, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
•Der Ehepartner bzw. das Kind stirbt unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall.
•Es gilt die Frist zur Meldung innerhalb von sieben Tagen nach dem Unfall (siehe Ziffer 5.1 "Meldung bei Tod aufgrund Unfallfolgen").
- Beitragsbefreiung für minderjährige Kinder bei Tod des Versicherungsnehmers
Nach Ihrem Tod führen wir die Unfallversicherung für minderjährige Kinder unter den nachfolgenden Voraussetzungen beitragsfrei fort.
(1) Voraussetzungen für die Leistung
Sie als Versicherungsnehmer
•haben ein Kind versichert,
•versterben vor dem Ende des Versicherungsjahres, in dem das versicherte Kind das 18. Lebensjahr vollendet,
•versterben vor Vollendung Ihres 75. Lebensjahres,
•haben den Vertrag zu diesem Zeitpunkt noch nicht gekündigt und
•der Vertrag hat zu diesem Zeitpunkt schon mindestens ein Jahr bestanden. Diese Jahresfrist gilt nicht, wenn Ihr Tod nach Vertragsbeginn aufgrund eines Unfalls im Sinne dieses Vertrags eingetreten ist.
(2) Art und Höhe der Leistung
Bei Beitragsbefreiung leisten wir Folgendes:
•Wir führen die Unfallversicherung in dem bisherigen Umfang weiter.
•Die Beitragszahlung endet ab der nächsten auf den Todestag folgenden Beitragsfälligkeit.
•Der Versicherungsschutz besteht bis zum Ende des Versicherungsjahres, in dem das versicherte Kind das 18. Lebensjahr vollendet.
Es gilt außerdem Folgendes:
•Wenn Sie den Zusatzbaustein Dynamik abgeschlossen haben, entfällt dieser (siehe Zusatzbaustein Dynamik Ziffer 2.2). Ob Sie den Zusatzbaustein Dynamik versichert haben, steht in Ihrem Versicherungsschein.
•Versicherungsnehmer wird der überlebende Ehepartner des bisherigen Versicherungsnehmers, wenn nichts anderes vereinbart ist.
- Unfallhilfe-Family
In der Unfallhilfe-Family unterstützen wir bei einem Unfall der nachfolgend genannten Personen mit unseren Leistungen nach Absatz 2.
(1) Mitversicherte Personen
In der Unfallhilfe-Family sind folgende Personen mitversichert.
a) Sie als Versicherungsnehmer
Haben Sie die Versicherung gegen Unfälle abgeschlossen, die einem anderen zustoßen, gilt: Sie als Versicherungsnehmer sind in der Unfallhilfe-Family auch mitversichert.
b) Ehepartner/Lebenspartner des Versicherungsnehmers
Mitversichert sind auch:
•Ihr Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner, egal wo dieser wohnt, oder
•Ihr Partner, der mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebt und bei Ihnen mit Erstwohnsitz gemeldet ist. Ist Ihr Partner in einer Pflegeeinrichtung untergebracht, ist er auch in der Unfallhilfe-Family mitversichert.
c) Kinder des Versicherungsnehmers und dessen Partners
Mitversichert sind Ihre Kinder und die Kinder Ihres Partners, egal wo diese wohnen.
Beispiel: leibliche Kinder, Adoptiv-, Pflege-, Stiefkinder
Für Kinder, die nicht bei Ihnen wohnen, gilt: Die Mitversicherung endet nach dem Abschluss ihres Studiums oder ihrer Ausbildung, sobald diese zu arbeiten beginnen. Dies ist der Fall, wenn:
•die Kinder zum ersten Mal eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit (nicht nur Nebenjob) ausüben und
•sie dabei ein eigenes Einkommen erzielen.
Beispiel: Ihre Tochter wohnt während des Studiums nicht bei Ihnen. Dennoch ist sie in der Unfallhilfe-Family mitversichert. Nach ihrem Studium beginnt sie eine Festanstellung in einer Firma. Sie ist nun nicht mehr mitversichert.
Sind Ihre Kinder in einer Pflegeeinrichtung untergebracht, sind diese in der Unfallhilfe-Family immer mitversichert.
d) Sonstige Angehörige und Mitreisende des Versicherungsnehmers
Mitversichert sind auch:
•Personen, die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben und mit Erstwohnsitz dort gemeldet sind
Beispiel: Ihre Eltern/Großeltern, die Enkel Ihres Partners
•die Eltern oder Großeltern von Ihnen oder Ihrem Partner, die in einer Pflegeeinrichtung untergebracht sind
•mitreisende Personen, die
-die Reise vor Antritt gemeinsam mit Ihnen geplant bzw. gebucht haben und
-diese Reise gemeinsam mit Ihnen zum Zielort angetreten haben.
Nicht versichert sind Personen, die Sie erst auf der Reise kennengelernt haben (z. B. Teilnehmer einer Gruppenreise, Reisebekanntschaft im Flugzeug).
e) Au-pairs und andere vorübergehend in den Haushalt des Versicherungsnehmers eingegliederte Personen
Mitversichert sind Personen, die bis zu einem Zeitraum von einem Jahr bei Ihnen leben und in Ihren Haushalt eingegliedert sind. Dies sind insbesondere:
•Au-pairs
•Austauschschüler
f) Im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigte Personen
Mitversichert sind Personen, die in Ihrem Haushalt angestellt oder ordnungsgemäß beschäftigt sind, während der Ausübung ihrer Tätigkeit für Sie.
Beispiel: Ihre angestellte Haushaltshilfe oder Ihre Kinderbetreuerin ist mitversichert.
Mitversichert sind auch Personen, die gefälligkeitshalber in Ihrem Haushalt Dienste für Sie übernehmen.
Beispiel: Der Nachbar, der während Ihres Urlaubs Ihr Haus betreut, ist mitversichert.
g) Notfallhelfer
Mitversichert sind Personen, die Ihnen oder mitversicherten Personen bei Notfällen Hilfe leisten.
Beispiel: Beim Versuch, Ihnen nach einem Schwächeanfall erste Hilfe zu leisten, erleidet der Helfer einen Unfall.
Nicht mitversichert sind berufliche oder ehrenamtliche Helfer, zum Beispiel Rettungssanitäter oder Feuerwehrleute.
(2) Art und Umfang der Leistung
Bei einem Unfall der nach Absatz 1 mitversicherten Personen unterstützen wir wie folgt: Der Unfallberater hilft und wir erbringen die Unterstützungs- und Beratungsleistungen gemäß Ziffer 4.2.
Bitte beachten Sie:
Für Wieder-Fit-Leistungen und Hilfsmittel gilt:
•Abweichend von Ziffer 4.2.2.2 beraten wir lediglich zu erforderlichen Wieder-Fit-Leistungen und koordinieren diese. Wir erstatten aber keine Kosten für die Durchführung der Wieder-Fit-Leistungen.
•Abweichend von Ziffer 4.2.2.3 beraten wir lediglich zu erforderlichen Hilfsmitteln und vermitteln diese. Wir erstatten aber keine Kosten für die Anschaffung dieser Hilfsmittel.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025
Zusätzliche versicherte Leistungen / Unfallversicherung Komfort
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