Im Tarif Komfort der Unfallversicherung der Allianz gelten folgende Bestimmungen bezüglich des Versicherungsschutzes: In welchen Fällen besteht Versicherungsschutz?
- Grundsatz
Wir bieten den vereinbarten Versicherungsschutz bei Unfällen der versicherten Person während der Wirksamkeit des Vertrags.
- Definition Unfall (Unfallbegriff)
Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch
•ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis)
•unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung
erleidet.
- Was darüber hinaus als Unfall gilt (erweiterter Unfallbegriff)
Als Unfall gilt darüber hinaus auch Folgendes (erweiterter Unfallbegriff):
UnfallereignisWas fällt darunter?
Erhöhte Kraftanstrengung und Eigenbewegung
Als Unfall gilt auch, wenn sich die versicherte Person durch eine erhöhte Kraftanstrengung oder eine andere Eigenbewegung
•ein Gelenk an Gliedmaßen oder der Wirbelsäule verrenkt
Beispiel: Die versicherte Person stützt einen Gegenstand ab und verrenkt sich dabei das Ellenbogengelenk.
•Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln an Gliedmaßen oder der Wirbelsäule zerrt oder zerreißt
Beispiel: Die versicherte Person zieht sich bei einer Gymnastikübung eine Muskelzerrung am Oberschenkel zu.
Meniskus und Bandscheiben sind weder Muskeln, Sehnen, Bänder noch Kapseln. Deshalb werden sie von dieser Regelung nicht erfasst und es besteht insoweit kein Versicherungsschutz.
•einen Knochen bricht
Beispiel: Die versicherte Person knickt beim Gehen ohne erkennbare äußerliche Ursache um und bricht sich das Fußgelenk.
Oberschenkelhalsbruch
Als Unfall gilt auch ein Oberschenkelhalsbruch, unabhängig von seiner Ursache. Ein Oberschenkelhalsbruch in diesem Sinne ist jede hüftgelenksnahe Oberschenkelfraktur.
Zeckenstiche
Versichert sind auch Infektionen, die durch Zeckenstiche übertragen werden.
Beispiel: Frühsommer-Meningoencephalitis (FSME), Borreliose
Bei einem Zeckenstich gelten besondere Fristen für den Eintritt, die Feststellung und die Neubemessung der Invalidität sowie für die Geltendmachung Ihrer sonstigen Leistungsansprüche:
Die Fristen beginnen nicht mit dem Unfall (Stich der Zecke), sondern erst mit der erstmaligen Diagnose der Infektion durch einen Arzt.
Impfschäden
Versichert sind auch Impfschäden durch Impfungen gegen Infektionen. Ein Impfschaden ist eine über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehende Gesundheitsbeeinträchtigung.
Eine Impfung gilt als Unfallereignis im Sinne von Ziffer 2.1.2.
Gesundheitsschäden bei Rettungsmaßnahmen
Als Unfall gilt auch Folgendes: Die versicherte Person nimmt Gesundheitsschäden bewusst in Kauf, die sie erleidet bei
•rechtmäßiger Verteidigung oder
•der Bemühung zur Rettung von Menschen, Tieren oder Sachen.
Tauchen
Versichert sind auch Gesundheitsschädigungen beim Tauchen.
Dies gilt auch für tauchtypische Gesundheitsschädigungen, wenn diese nicht durch einen Unfall verursacht sind.
Beispiel: Caissonkrankheit, Trommelfellverletzungen
Erfrieren, Ertrinken oder Ersticken
Versichert sind auch unfreiwillige Gesundheitsschädigungen durch
•Erfrieren,
•Ertrinken oder Ersticken unter Wasser.
Dämpfe, Gase oder sonstige schädliche Mittel
Versichert sind unfreiwillige Gesundheitsschädigungen durch ausströmende
•Dämpfe,
•Gase oder
•sonstige schädliche Mittel.
Beispiel: Säuren, Staubwolken oder Gifte
Voraussetzung ist: Die versicherte Person war diesen Einwirkungen unfreiwillig und nicht andauernd ausgesetzt. Nicht versichert sind deshalb Gesundheitsschädigungen, die auf eine andauernde allmähliche Einwirkung zurückzuführen sind. Andauernd ist eine Einwirkung dann, wenn diese - auch mit Unterbrechungen - mehr als sieben Tage anhält.
Entzug von Flüssigkeit, Nahrungsmitteln oder Sauerstoff
Als Unfall gelten auch Gesundheitsschädigungen durch den Entzug von
•Flüssigkeit,
•Nahrungsmitteln oder
•Sauerstoff.
Voraussetzung ist: Die versicherte Person war dem Entzug unfreiwillig ausgesetzt und konnte sich diesem nicht aus eigener Kraft entziehen.
Gesundheitsschäden durch Strahlen infolge der Ausübung der beruflichen oder ehrenamtlichen Tätigkeit
Versicherungsschutz besteht für unfallbedingte Gesundheitsschäden durch
•Röntgenstrahlen,
•Laserstrahlen sowie
•künstlich erzeugte ultraviolette Strahlen.
Voraussetzung ist: Die versicherte Person hat diese infolge der Ausübung ihrer beruflichen oder ehrenamtlichen Tätigkeit erlitten. Kein Versicherungsschutz besteht für Gesundheitsschäden, die als Folge regelmäßigen Umgangs mit strahlenerzeugenden Apparaten eingetreten sind.
Infektionen bei bestimmten Berufen oder ehrenamtlichen Tätigkeiten
Versichert sind Infektionen, wenn sich die versicherte Person infolge der Ausübung einer der folgenden Berufe infiziert hat:
•Arzt, Apotheker, Krankenpfleger, Notfallsanitäter, Physiotherapeut, Psychotherapeut und andere staatlich geregelte Heilberufe
•Arzthelfer und anderes Heilpersonal
•Hebamme
•Altenpfleger
•medizinisch-technischer Assistent, pharmazeutisch-technischer Assistent
•Tierarzt
•Chemiker und Desinfektoren
•Zahnarzt, Zahntechniker
•Heilpraktiker
•Berufsfeuerwehrleute, Mitglieder der freiwilligen Feuerwehren (im Einsatz), Mitglieder des Technischen Hilfswerks (im Einsatz)
•Vollzugsbeamte sowie -bedienstete von Bundespolizei, Polizei, Zoll, Justiz und Strafvollzug
Versichert sind auch Personen, die sich in Ausbildung (Studium, Berufsausbildung) zu einem dieser Berufe befinden. Außerdem mitversichert sind Personen, die diese Tätigkeiten ehrenamtlich ausüben.
Die Krankheitserreger müssen auf einem der nachfolgenden Wege in den Körper der versicherten Person gelangt sein:
•Beschädigung der Haut. Es muss mindestens die äußere Hautschicht durchtrennt sein.
Beispiel: Infektion mit Hepatitis infolge einer offenen Wunde
•plötzliches Eindringen infektiöser Substanzen in Auge, Mund oder Nase
Beispiel: Fallenlassen eines Reagenzglases mit Bakterienkulturen und Anspritzen mit Keimen
Kein Versicherungsschutz besteht deshalb bei Tröpfcheninfektionen, Schmierinfektionen oder bei der Übertragung von Viren oder Bakterien mittels Luft. Infektionen mit Diphterie und Tuberkulose sind jedoch auch in diesen Fällen versichert.
Bei Infektionen gelten besondere Fristen für den Eintritt, die Feststellung und die Neubemessung der Invalidität sowie für die Geltendmachung Ihrer Leistungsansprüche:
Die Invalidität aufgrund der Infektion muss innerhalb von 39 Monaten nach dem Unfall
•eintreten,
•von einem Arzt schriftlich festgestellt und
•bei uns geltend gemacht werden.
Opfer von Straftaten
Versichert sind unfreiwillig erlittene Gesundheitsschädigungen infolge einer Straftat, die sich gegen die versicherte Person richtet.
Beispiel: Die versicherte Person wird Opfer eines Raubüberfalls und hierbei verletzt.
Geiselnahme
Versichert sind unfreiwillig erlittene Gesundheitsschädigungen infolge einer Geiselnahme der versicherten Person durch Dritte.
Versichert sind auch sonstige Gesundheitsschädigungen, die die versicherte Person während des Zeitraums erleidet, in dem sie sich in der Gewalt Dritter befindet.
Beispiele:
•medizinisch nachgewiesene Folgen des Entzugs von Nahrungsmitteln oder Medikamenten
•die unsachgemäße Verabreichung von Pharmaka oder anderen Stoffen (zum Beispiel Drogen, Arzneimittel)
Raufhändeln und Schlägereien
Versichert sind auch folgende Unfälle:
•Unfälle bei Raufhändeln und Schlägereien. Voraussetzung ist: Die versicherte Person ist nicht Urheber oder gerät in Ausübung ihres Berufs in diese Auseinandersetzung.
•Unfälle bei Aufruhr, inneren Unruhen und sonstigen gewalttätigen Auseinandersetzungen. Voraussetzung ist: Die versicherte Person hat nicht aktiv an dem Aufruhr bzw. an den inneren Unruhen oder sonstigen Gewalttätigkeiten teilgenommen.
Pediküre, Maniküre, Entfernen von Hühneraugen oder Hornhaut
Versichert sind auch Gesundheitsschäden durch
•Pediküre,
•Maniküre oder
•Entfernen von Hühneraugen oder Hornhaut.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025
Versicherungsschutz – versicherte Fälle / Unfallversicherung Komfort
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