Im Tarif Komfort der Unfallversicherung der Allianz gelten folgende Regelungen bezüglich Leistungsausschlüssen und Leistungseinschränkungen:
Nicht alle Sachverhalte sind vom Versicherungsschutz Ihrer Unfallversicherung umfasst. In diesem Abschnitt finden Sie Ausschlüsse und Einschränkungen, bei denen kein Versicherungsschutz besteht.
Bitte beachten Sie:
Einschränkungen Ihres Versicherungsschutzes können sich unter anderem auch aus der Beschreibung der versicherten Unfälle und der versicherten Leistungen ergeben. Bitte beachten Sie insbesondere die Regelungen zur Mitwirkung von Krankheiten und Gebrechen (Ziffer 4.4).
- Ausgeschlossene Unfälle
Nicht versichert sind folgende Unfälle:
AusschlüsseWas fällt darunter?
Bewusstseinsstörungen
Nicht versichert sind Unfälle der versicherten Person durch Bewusstseinsstörungen, soweit diese
•alkoholbedingt sind und der Unfall beim Führen von Kraftfahrzeugen mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,1 Promille eintritt oder
•auf der Einnahme von sonstigen Drogen oder Rauschmitteln beruhen.
Eine Bewusstseinsstörung liegt vor, wenn die versicherte Person in ihrer Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit so beeinträchtigt ist, dass sie den Anforderungen der konkreten Gefahrenlage nicht mehr gewachsen ist.
Beispiele: Die versicherte Person
•balanciert aufgrund Drogenkonsums auf einem Geländer und stürzt ab
•kommt unter Alkoholeinfluss von 1,4 Promille mit dem Fahrzeug von der Straße ab
Vorsätzliche Straftaten
Nicht versichert sind Unfälle, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie vorsätzlich eine Straftat ausführt oder versucht.
Ausnahme:
Dieser Ausschluss gilt nicht bei Personen unter 18 Jahren sowie bei Personen mit einer gesetzlichen Betreuung "in allen Angelegenheiten", wenn
•die versicherte Person ein Land- oder Wasserfahrzeug führt, ohne die Fahrerlaubnis dafür zu haben. Voraussetzung ist: Sie hat keine weitere Straftat begangen, um die Fahrt zu ermöglichen.
•der Unfall durch die Herstellung oder den Gebrauch selbstgebauter Feuerwerkskörper entstanden ist. Voraussetzung ist: Die versicherte Person hat mit dem Feuerwerkskörper keine Sachbeschädigung oder Körperverletzung beabsichtigt.
Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse
Nicht versichert sind Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kriegs- oder Bürgerkriegser-eignisse verursacht sind.
Ausnahme:
Die versicherte Person wird auf Reisen im Ausland überraschend von Kriegs- oder Bürgerkriegsereignissen betroffen.
In diesem Fall gilt der Ausschluss nicht.
Der Versicherungsschutz erlischt dann am Ende des siebten Tages nach Beginn eines Krieges oder Bürgerkrieges auf dem Gebiet des Staates, in dem sich die versicherte Person aufhält.
Diese Ausnahme gilt nicht:
•bei Reisen in oder durch Staaten, auf deren Gebiet bereits Krieg oder Bürgerkrieg herrscht
•für die aktive Teilnahme am Krieg oder Bürgerkrieg
•für Unfälle durch atomare, biologische oder chemische Waffen
In diesen Fällen gilt der Ausschluss.
Teilnahme an Rennen mit Motorfahrzeugen
Nicht versichert sind Unfälle der versicherten Person durch die Teilnahme an Rennen mit Motorfahrzeugen.
Teilnehmer ist jeder Fahrer, Beifahrer oder Insasse des Motorfahrzeugs.
Rennen sind solche Wettfahrten oder dazugehörige Übungsfahrten, bei denen es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt.
Ausnahme:
•Unfälle der versicherten Person bei der aktiven Teilnahme an genehmigten Rennen mit Motorfahrzeugen, sofern hierfür keine Lizenz erforderlich ist
Beispiel: Fahren mit Leihkarts auf einer Indoorkart-Anlage
•Unfälle der versicherten Person bei Stern-, Zuverlässigkeits-, Orientierungs- und Ballonverfolgungsfahrten, bei denen es allein um das Einhalten einer Durchschnittsgeschwindigkeit geht
In diesen Fällen gilt der Ausschluss nicht.
Kernenergie
Nicht versichert sind Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kernenergie verursacht sind.
- Ausgeschlossene Gesundheitsschäden
Nicht versichert sind außerdem folgende Gesundheitsschäden:
AusschlüsseWas fällt darunter?
Bandscheibenschäden, Blutungen aus inneren Organen und Gehirnblutungen
Nicht versichert sind Schäden an Bandscheiben sowie Blutungen aus inneren Organen und Gehirnblutungen.
Ausnahme:
Ein Unfallereignis nach Ziffer 2.1.2 hat diese Gesundheitsschäden überwiegend (das heißt: zu mehr als 50 Prozent) verursacht und für dieses Unfallereignis besteht Versicherungsschutz nach diesem Vertrag.
In diesem Fall gilt der Ausschluss nicht.
Gesundheitsschäden durch Strahlen
Nicht versichert sind Gesundheitsschäden durch Strahlen.
Ausnahme:
Die versicherte Person erleidet einen Gesundheitsschaden infolge der Ausübung ihrer beruflichen oder ehrenamtlichen Tätigkeit nach Ziffer 2.1.3 ("Gesundheitsschäden durch Strahlen infolge der Ausübung der beruflichen oder ehrenamtlichen Tätigkeit").
In diesem Fall gilt der Ausschluss nicht.
Gesundheitsschäden durch Heilmaßnahmen
Nicht versichert sind Gesundheitsschäden durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe am Körper der versicherten Person. Als Heilmaßnahmen oder Eingriffe gelten auch strahlendiagnostische und strahlentherapeutische Handlungen.
Ausnahme:
Die Heilmaßnahmen oder Eingriffe waren durch einen Unfall veranlasst und für diesen Unfall besteht Versicherungsschutz nach diesem Vertrag.
In diesem Fall gilt der Ausschluss nicht.
Beispiel: Die versicherte Person erleidet einen Unfall und lässt die Unfallverletzung ärztlich behandeln. Ein Behandlungsfehler führt dabei zu weiteren Schädigungen.
Infektionen
Nicht versichert sind Infektionen.
Ausnahme:
Die versicherte Person infiziert sich
•mit Tollwut oder Wundstarrkrampf
•mit anderen Krankheitserregern, die durch nicht nur geringfügige Unfallverletzungen in den Körper gelangten. Geringfügig sind Unfallverletzungen, die ohne die Infektion und ihre Folgen keiner ärztlichen Behandlung bedürfen.
•durch solche Heilmaßnahmen oder Eingriffe, für die nach Ziffer 2.2.2 ("Gesundheitsschäden durch Heilmaßnahmen") ausnahmsweise Versicherungsschutz besteht
•durch einen Zeckenstich nach Ziffer 2.1.3 ("Zeckenstiche")
•infolge der Ausübung bestimmter Berufe oder ehrenamtlicher Tätigkeiten nach Ziffer 2.1.3 ("Infektionen bei bestimmten Berufen oder ehrenamtlichen Tätigkeiten")
In diesen Fällen gilt der Ausschluss nicht.
Vergiftungen durch Nahrungsmittel
Nicht versichert sind Vergiftungen durch Nahrungsmittel.
Krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen
Nicht versichert sind krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen, auch wenn diese durch einen Unfall verursacht wurden.
Beispiel: Posttraumatische Belastungsstörung nach Beinbruch durch einen Verkehrsunfall, Angstzustände des Opfers einer Straftat
Ausnahme:
Wenn ein unter den Vertrag fallendes Unfallereignis zu einer hirnorganischen Verletzung geführt hat und diese die überwiegende Ursache der psychischen Störung ist.
In diesem Fall gilt der Ausschluss nicht.
Beispiel: Ein schweres Schädel-Hirn-Trauma führt zu erheblichen Konzentrationsstörungen.
- Wo und wann bin ich versichert?
Versicherungsschutz besteht während der Wirksamkeit des Vertrags
•weltweit und
•rund um die Uhr.
- Was leisten wir im Versicherungsfall?
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025
Leistungsausschlüsse und Einschränkungen / Unfallversicherung Komfort
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