Im Tarif Komfort der Unfallversicherung der Allianz gelten folgende Regelungen hinsichtlich der versicherten Leistungen sowie der jeweiligen Fristen und sonstigen Voraussetzungen für die einzelnen Leistungen:
Im Folgenden beschreiben wir unsere Leistungen und deren Voraussetzungen.
In den Zusatzbausteinen können weitere Leistungen geregelt sein, die Sie zusätzlich abgeschlossen haben.
Bitte beachten Sie:
Versichert sind nur diejenigen Leistungen und Versicherungssummen, für die Sie Versicherungsschutz mit uns vereinbart haben. Welche Leistungen und Versicherungssummen Sie versichert haben, steht in Ihrem Versicherungsschein.
- Invaliditätsleistung
- Voraussetzungen für die Leistung
(1) Invalidität
Die versicherte Person hat eine Invalidität erlitten.
Eine Invalidität liegt vor, wenn unfallbedingt
•die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit
•dauerhaft
beeinträchtigt ist.
Dauerhaft ist eine Beeinträchtigung, wenn
•sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und
•eine Änderung des Zustands nicht zu erwarten ist.
Beispiel: Eine Beeinträchtigung ist nicht dauerhaft, wenn die versicherte Person einen Knochenbruch erleidet, der innerhalb eines Jahres folgenlos ausheilt.
(2) Prozentsatz ab dem die Invaliditätsleistung gezahlt wird (Mindestinvaliditätsgrad)
Wir zahlen die Invaliditätsleistung nur dann, wenn der unfallbedingte Invaliditätsgrad mindestens den vertraglich vereinbarten Prozentsatz (Mindestinvaliditätsgrad) beträgt. Voraussetzung dabei ist, dass sich diese Invalidität ohne eine bereits vor dem Unfall bestehende Invalidität und ohne Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen im Sinne von Ziffer 4.4 ergibt.
Bitte beachten Sie:
Welchen Prozentsatz Sie vereinbart haben, steht in Ihrem Versicherungsschein.
(3) Eintritt und ärztliche Feststellung der Invalidität
Die Invalidität ist innerhalb von 24 Monaten nach dem Unfall
•eingetreten und
•von einem Arzt schriftlich festgestellt worden.
Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, besteht kein Anspruch auf Invaliditätsleistung.
(4) Geltendmachung der Invalidität
Sie müssen die Invalidität innerhalb von 24 Monaten nach dem Unfall bei uns geltend machen. Geltend machen heißt: Sie teilen uns mit, dass Sie von einer Invalidität ausgehen.
Versäumen Sie diese Frist, ist der Anspruch auf Invaliditätsleistung ausgeschlossen.
Nur in besonderen Ausnahmefällen lässt es sich entschuldigen, wenn Sie die Frist versäumt haben.
Beispiel: Sie haben durch den Unfall schwere Kopfverletzungen erlitten und waren deshalb nicht in der Lage, mit uns Kontakt aufzunehmen.
(5) Keine Invaliditätsleistung bei Unfalltod im ersten Jahr
Stirbt die versicherte Person unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall, besteht kein Anspruch auf Invaliditätsleistung.
In diesem Fall zahlen wir eine Todesfallleistung gemäß Ziffer 4.1.5.
- Art und Höhe der Leistung
(1) Berechnung der Invaliditätsleistung
Die Invaliditätsleistung erhalten Sie als einmalige Kapitalzahlung.
Grundlagen für die Berechnung der Leistung sind
•die im Versicherungsschein vereinbarte Versicherungssumme und
•der unfallbedingte Invaliditätsgrad.
Beispiel: Bei einer Versicherungssumme von 100.000 Euro und einem unfallbedingten Invaliditätsgrad von 20 Prozent zahlen wir 20.000 Euro.
(2) Bemessung des Invaliditätsgrads, Zeitraum für die Bemessung
Der Invaliditätsgrad richtet sich
•nach der Gliedertaxe, sofern die betroffenen Körperteile oder Sinnesorgane dort genannt sind (siehe Absatz a),
•ansonsten danach, in welchem Umfang die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit dauerhaft beeinträchtigt ist (siehe Absatz b).
Maßgeblich ist der unfallbedingte Gesundheitszustand, der spätestens am Ende des dritten Jahres nach dem Unfall erkennbar ist. Dies gilt sowohl für die erste als auch für spätere Bemessungen der Invalidität (siehe Ziffer 4.5.2).
a) Gliedertaxe
Bei Verlust oder völliger Funktionsunfähigkeit der folgenden Körperteile oder Sinnesorgane gelten ausschließlich die hier genannten Invaliditätsgrade:
Körperteil/SinnesorganWelcher Invaliditätsgrad gilt?
Arm70 %
Hand55 %
Daumen20 %
Zeigefinger10 %
anderer Finger5 %
Bein70 %
Fuß40 %
große Zehe5 %
andere Zehe2 %
Auge50 %
Gehör auf einem Ohr30 %
Geruchssinn10 %
Geschmackssinn5 %
Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung gilt der entsprechende Teil der genannten Invaliditätsgrade.
Beispiel: Ist ein Arm vollständig funktionsunfähig, ergibt das einen Invaliditätsgrad von 70 Prozent. Ist er um ein Zehntel in seiner Funktion beeinträchtigt, ergibt das einen Invaliditätsgrad von 7 Prozent (= ein Zehntel von 70 Prozent).
b) Bemessung außerhalb der Gliedertaxe
Für andere Körperteile und Sinnesorgane gilt: Der Invaliditätsgrad richtet sich danach, in welchem Umfang die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit insgesamt dauerhaft beeinträchtigt ist. Maßstab ist eine durchschnittliche Person gleichen Alters und Geschlechts.
Die Bemessung erfolgt ausschließlich nach medizinischen Gesichtspunkten.
(3) Minderung bei Vorinvalidität
Eine Vorinvalidität besteht, wenn betroffene Körperteile oder Sinnesorgane schon vor dem Unfall dauerhaft beeinträchtigt waren. Sie wird nach Absatz 2 bemessen.
Der Invaliditätsgrad mindert sich um diese Vorinvalidität.
Beispiel: Ist ein Arm vollständig funktionsunfähig, beträgt der Invaliditätsgrad nach der Gliedertaxe 70 Prozent. War dieser Arm schon vor dem Unfall um ein Zehntel in seiner Funktion beeinträchtigt, beträgt die Vorinvalidität 7 Prozent (= ein Zehntel von 70 Prozent). Diese 7 Prozent Vorinvalidität werden abgezogen. Es verbleibt ein unfallbedingter Invaliditätsgrad von 63 Prozent.
(4) Invaliditätsgrad bei Beeinträchtigung mehrerer Körperteile oder Sinnesorgane
Durch einen Unfall können mehrere Körperteile oder Sinnesorgane beeinträchtigt sein. Dann werden die Invaliditätsgrade, die nach den vorstehenden Bestimmungen ermittelt wurden, zusammengerechnet.
Mehr als 100 Prozent werden jedoch nicht berücksichtigt.
Beispiel: Durch einen Unfall ist ein Arm vollständig funktionsunfähig (nach der Gliedertaxe 70 Prozent). Außerdem ist ein Bein zur Hälfte in seiner Funktion beeinträchtigt (nach der Gliedertaxe 35 Prozent). Auch wenn die Addition der Invaliditätsgrade 105 Prozent ergibt, ist die Invalidität auf 100 Prozent begrenzt.
(5) Invaliditätsleistung bei Tod der versicherten Person
Stirbt die versicherte Person vor der Bemessung der Invalidität, zahlen wir eine Invaliditätsleistung. Dies gilt jedoch nicht, wenn die versicherte Person unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall stirbt (siehe Ziffer 4.1.1.1 Absatz 5).
Es müssen die Voraussetzungen für die Invaliditätsleistung nach Ziffer 4.1.1.1 erfüllt sein. Wir leisten dann nach dem Invaliditätsgrad, mit dem aufgrund der ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre.
- Progressive Invaliditätsstaffel 500 und TopSchutz
(1) Voraussetzungen
Mit der Progressiven Invaliditätsstaffel 500 wird Ihre Invaliditätsleistung ab bestimmten Invaliditätsgraden erhöht (Progression).
Der Invaliditätsgrad wird nach den Ziffern 4.1.1.1 und 4.1.1.2 sowie nach Ziffer 4.4 ermittelt.
(2) Höhe der Leistung
Für jeden Prozentpunkt des unfallbedingten Invaliditätsgrads, der 25 Prozent übersteigt, zahlen wir zusätzlich zwei Prozent aus der Versicherungssumme.
(3) Maximale Invaliditätsleistung ab einem Invaliditätsgrad von 50 Prozent (TopSchutz)
Wir zahlen ab einem unfallbedingten Invaliditätsgrad von 50 Prozent einmalig 500 Prozent der vereinbarten Versicherungssumme für den Invaliditätsfall (maximale Invaliditätsleistung).
Unter Berücksichtigung des Mindestinvaliditätsgrads (siehe Ziffer 4.1.1.1 Absatz 2) wirkt sich dies auf die Höhe der Invaliditätsleistung wie folgt aus:
Unfallbedingter Invaliditätsgrad Leistung aus der Versicherungssumme (Leistung ab 1 % Invalidität) Leistung aus der Versicherungssumme (Leistung ab 20 % Invalidität)
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Unfallbedingter Invaliditätsgrad Leistung aus der Versicherungssumme (Leistung ab 1 % Invalidität) Leistung aus der Versicherungssumme (Leistung ab 20 % Invalidität)
Unfallbedingter Invaliditätsgrad Leistung aus der Versicherungssumme (Leistung ab 1 % Invalidität) Leistung aus der Versicherungssumme (Leistung ab 20 % Invalidität)
%%%%%%
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- -100500500
Beispiel: Durch einen Unfall ist ein Arm vollständig funktionsunfähig. Das führt bei der versicherten Person nach der Gliedertaxe zu einer Invalidität von 70 Prozent. Bei einer Versicherungssumme von 100.000 Euro zahlen wir die maximale Invaliditätsleistung in Höhe von 500.000 Euro.
- Sofortleistung bei schweren Verletzungen
Bei schweren Verletzungen bieten wir gemäß den nachfolgenden Regelungen schnelle finanzielle Hilfe, die auf die spätere Invaliditätsleistung angerechnet wird.
(1) Voraussetzungen für die Sofortleistung
Bei der versicherten Person ist durch einen Unfall eine der folgenden schweren Verletzungen eingetreten:
•Querschnittslähmung nach Schädigung des Rückenmarks
•Amputation mindestens eines ganzen Fußes oder einer ganzen Hand
•Schädelhirnverletzungen (Kontusion/Hirnquetschung oder Hirnblutung)
•Verbrennung zweiten oder dritten Grades von mindestens 30 Prozent der Körperoberfläche
•Erblindung oder hochgradige Sehbehinderung beider Augen; bei Sehbehinderung Sehschärfe nicht mehr als 1/20
•Polytrauma
•gewebezerstörende Schäden an zwei inneren Organen
Ein Anspruch auf die Sofortleistung entsteht dann nicht, wenn die versicherte Person unfallbedingt innerhalb von zwei Wochen nach dem Unfall stirbt.
(2) Art und Höhe der Leistung
Wir zahlen eine einmalige Sofortleistung in Höhe von zehn Prozent der vereinbarten Versicherungssumme für den Invaliditätsfall, höchstens jedoch 25.000 Euro.
Liegen mehrere Verletzungen im Sinne von Absatz 1 wegen des gleichen Unfalls vor, zahlen wir die Sofortleistung nur einmal.
Die Sofortleistung rechnen wir auf eine eventuell zu erbringende Invaliditätsleistung nach Ziffer 4.1.1 an.
- Kosten für Such-, Bergungs- oder Rettungseinsätze und Krankentransport
(1) Voraussetzungen für die Leistung
Der versicherten Person sind nach einem Unfall Kosten entstanden für:
•Such-, Bergungs- oder Rettungseinsätze von öffentlich- oder privatrechtlich organisierten Rettungsdiensten. Dies gilt auch, wenn ein Unfall unmittelbar drohte oder nach den konkreten Umständen zu vermuten war.
•den ärztlich angeordneten Transport zum Krankenhaus oder zur Spezialklinik
•den Mehraufwand bei der Rückkehr zum ständigen Wohnsitz. Voraussetzung ist: Die Mehrkosten gehen auf ärztliche Empfehlung zurück oder waren nach der Verletzungsart unvermeidbar.
•die zusätzliche Heimfahrt oder Unterbringung für mitreisende minderjährige Kinder und den mitreisenden Partner der versicherten Person
•die Nachreise und Unterbringung einer der versicherten Person nahe stehenden Person. Voraussetzung ist: Die versicherte Person befindet sich mindestens zehn Tage unfallbedingt im Krankenhaus.
•die Überführung zum letzten ständigen Wohnsitz bei unfallbedingtem Tod. Stirbt die versicherte Person unfallbedingt im Ausland, ersetzen wir alternativ die Kosten für die Bestattung in diesem Land. Als Ausland gilt jedes Land, in dem die versicherte Person keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Voraussetzung für die Leistung ist auch: Ein Dritter (zum Beispiel Krankenversicherer, Haftpflichtversicherer) ist nicht zu einer Kostenerstattung verpflichtet oder bestreitet seine Leistungspflicht.
(2) Art und Höhe der Leistung
Wir erstatten nachgewiesene und nicht von Dritten übernommene Kosten insgesamt bis zur Höhe der im Versicherungsschein vereinbarten Versicherungssumme.
Bestehen für die versicherte Person bei der Allianz Versicherungs-AG mehrere Unfallversicherungen, gilt: Sie können die Kosten nur aus einem dieser Verträge verlangen.
- Kosten für kosmetische Operationen
(1) Voraussetzungen für die Leistung
Die versicherte Person hat sich einer kosmetischen Operation unterzogen, um eine unfallbedingte Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbilds zu beheben.
Zahnbehandlungen und Zahnersatz bei unfallbedingtem Verlust oder Beschädigung von Zähnen gelten auch im Rahmen der Heilbehandlung als kosmetische Operationen. Nicht versichert sind Reparaturen an und Wiederherstellung von herausnehmbaren Zähnen und Gebissen.
Die kosmetische Operation erfolgt
•durch einen Arzt oder Zahnarzt,
•nach Abschluss der Heilbehandlung und
•innerhalb von fünf Jahren nach dem Unfall. Ist die versicherte Person zum Zeitpunkt des Unfalls minderjährig, gilt: Die kosmetische Operation kann auch bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres erfolgen.
Voraussetzung ist auch: Ein Dritter (zum Beispiel Krankenversicherer, Haftpflichtversicherer) ist nicht zu einer Kostenerstattung verpflichtet oder bestreitet seine Leistungspflicht.
(2) Art und Höhe der Leistung
Wir erstatten folgende nachgewiesene und nicht von Dritten übernommene Kosten insgesamt bis zur Höhe der im Versicherungsschein vereinbarten Versicherungssumme:
•Arzt- bzw. Zahnarzthonorare und sonstige Operationskosten
•Kosten für Medikamente, Verbandszeug und sonstige ärztlich verordnete Heilmittel
•notwendige Kosten für Unterbringung und Verpflegung in einem Krankenhaus
•Zahnbehandlungs- und Zahnersatzkosten
Bestehen für die versicherte Person bei der Allianz Versicherungs-AG mehrere Unfallversicherungen, gilt: Kosten kosmetischer Operationen können Sie nur aus einem dieser Verträge verlangen.
- Todesfallleistung
(1) Voraussetzungen für die Leistung
Die versicherte Person stirbt unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall.
Beachten Sie dann die Verhaltensregeln nach Ziffer 5.1 ("Meldung bei Tod aufgrund Unfallfolgen").
Als Unfalltod gilt auch, wenn die versicherte Person nach
•§ 5 (Schiffsunglück),
•§ 6 (Luftfahrzeugunfall) oder
•§ 7 (sonstige Lebensgefahr)
des Verschollenheitsgesetzes im Aufgebotsverfahren rechtswirksam für tot erklärt worden ist. Hat die für tot erklärte versicherte Person den Unfall doch überlebt, fordern wir eine bereits erbrachte Leistung nicht zurück.
(2) Art und Höhe der Leistung
Wir zahlen die Todesfallleistung in Höhe der im Versicherungsschein vereinbarten Versicherungssumme.
Diese Todesfallleistung verdoppeln wir, wenn ein minderjähriges erb- oder bezugsberechtigtes Kind der versicherten Person durch den Unfall zur Vollwaise wird.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025
Versicherte Leistungen und Voraussetzungen / Unfallversicherung Komfort
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