Im Tarif Premium der Tierhalter-Haftpflichtversicherung der Allianz gelten folgende Bestimmungen zum besonderen Leistungsumfang bei einzelnen Risiken privater Tierhalter bzw. privater Tierhalterinnen:
Nachfolgend finden Sie die besonderen Regelungen zu einzelnen Haftpflichtrisiken im Rahmen der Tierhaltung:
- Versicherungsschutz von Jungtieren
Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht als Halter:in von Jungtieren des Muttertiers.
Beispiel: Die Welpen Ihres Hundes oder die Fohlen Ihres Pferdes sind mitversichert.
Die Mitversicherung beginnt ab der Geburt der Tiere und besteht bis zum Ende des darauffolgenden Versicherungsjahres. Eine Versicherung über diesen Zeitraum hinaus müssen Sie mit uns gesondert vereinbaren.
- Schäden an von Ihnen geliehenen oder gemieteten Sachen
In der Tierhalter-Haftpflicht sind normalerweise Schäden an geliehenen oder gemieteten Sachen nicht versichert. Eine Ausnahme besteht für Haftpflichtansprüche in folgenden Fällen:
Versicherte Risiken Was ist das genau?
Schäden an gemieteten Immobilien
Sie mieten eine Immobilie und Ihr Tier verursacht einen Schaden, zum Beispiel an Ihrer Mietwohnung, Ihrem gemieteten Haus oder einem Hotelzimmer.
Beispiel: Ihr Hund stößt einen Stuhl um, der das Parkett beschädigt.
Ihr Hund beschädigt versehentlich den Zaun / die Hecke Ihres gemieteten Reihenhauses.
Schäden an mitgemieteten Einbauküchen sind mitversichert.
Schäden an Einrichtungsgegenständen in gemieteten Ferienimmobilien
Sie mieten eine Ferienunterkunft, zum Beispiel ein Hotelzimmer, ein Zimmer in einer Pension oder einer Ferienwohnung und Ihr Tier verursacht dort einen Schaden an fremden Einrichtungsgegenständen.
Beispiel: Ihr Hund beschädigt die Stehlampe in einem Hotelzimmer.
Schäden an zur Tierhaltung geliehenen oder gemieteten beweglichen Sachen
Versichert sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden an
• zu privaten Zwecken
• zur Tierhaltung gemieteten oder geliehenen,
• fremden beweglichen Sachen.
Beispiel: Sie mieten für Ihren Hund eine Transportbox oder für Ihr Pferd einen Sattel.
Schäden an geliehenen oder gemieteten Kraftfahrzeuganhängern sind mitversichert.
Kein Versicherungsschutz besteht, wenn die Sache Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages war.
Nicht unter den Versicherungsschutz fallen über Ziffer 2.3 hinaus folgende Haftpflichtansprüche:
• Schäden aufgrund von Abnutzung, Verschleiß oder übermäßiger Beanspruchung
• Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Gasgeräten
• Schäden an Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen
• Schäden an Sachen, die dem Bereich eines eigenen oder fremden Betriebes, Gewerbes, Berufes, Dienstes oder Amtes (auch Ehrenamtes) zuzurechnen sind
• Schäden an Schmuck- und Wertsachen (auch Geld) oder Ähnlichem
• Schäden an Gegenständen, die üblicherweise für die normale private Tierhaltung nicht angemietet werden
• Schäden, die im Zusammenhang mit der Nutzung der Sache durch ein Tier üblicherweise entstehen (z. B. Kratzspuren)
• Wegen sich daraus ergebenden Vermögensschäden (z. B. Mietausfall des Vermieters bzw. der Vermieterin der Ferienwohnung)
- Teilnahme an Sportveranstaltungen, Fahrten mit Kutschen und Schlitten
Versicherungsschutz besteht auch in folgenden Fällen:
Versicherte Risiken Was ist das genau?
Teilnahme an Sportveranstaltungen
Versichert sind Schäden, wenn Sie mit Ihrem Tier privat an einem Rennen, Turnier oder einer Schauvorführung teilnehmen.
Der Versicherungsschutz gilt auch für das Training zu solchen Veranstaltungen.
Beispiel: Sie nehmen mit Ihrem Hund an einer Hundeschau oder mit Ihrem Pferd an einer Vielseitigkeits- oder Geländeprüfung teil.
Fahrten mit Kutschen und Schlitten
Versichert sind Schäden, die Ihr Tier bei privaten Fahrten mit einer Kutsche oder einem Schlitten verursacht.
Beispiel: Sie verwenden Ihr Pferd bei einer privaten Kutschfahrt als Zugtier.
- Einsatz des Tieres im Verein
Versichert sind Schäden, die entstehen, wenn Sie Ihr Tier in einem Verein nutzen.
Beispiel: Sie reiten mit Ihrem Pferd bei einem Umzug mit. Ihr Pferd scheut und verletzt einen Zuschauer.
- Ausbildung des Tieres
Versichert ist sind Schäden, die Ihr Tier bei seiner Ausbildung oder einer Prüfung verursacht. Dies gilt auch für Schäden an Scheinverbrechern (Figuranten).
- Nutzung als Therapietier
Versichert sind Schäden, die entstehen, wenn Sie Ihr Tier im privaten Rahmen für eine Therapie nutzen.
Beispiel: Sie bringen Ihren Hund als Streicheltier mit in ein Seniorenheim.
Voraussetzung ist, dass Sie dies ehrenamtlich und unentgeltlich tun.
Wir leisten nicht, wenn ein anderer Versicherer für den Schaden eintrittspflichtig ist, zum Beispiel eine Versicherung vom Träger der Therapie (Subsidiarität).
- Flurschäden
Versichert sind Flurschäden durch die versicherten Tiere.
- Weitere Deckungen für Pferde
Für den Versicherungsschutz von Pferden gelten folgende besondere Regelungen:
Versicherte Risiken Was ist das genau?
Reiten oder Führen mit ungewöhnlicher Zäumung
Sie reiten oder führen Ihr Pferd mit ungewöhnlicher Zäumung, ungewöhnlichen Sätteln oder ohne Sattel.
Beispiel: Sie reiten Ihr Pferd mit einer gebisslosen Zäumung oder einem Damensattel.
Weidegang
Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus dem Weidegang einschließlich des Hin- und Zurückbringens der versicherten Tiere.
Offen- oder Laufstallhaltung
Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus der Offen- oder Laufstallhaltung der versicherten Tiere.
- Kautionsleistung im Ausland
Wenn Sie aufgrund eines Schadens zur Hinterlegung einer Kaution aufgefordert werden, übernehmen wir dies für Sie.
In folgenden Fällen müssen Sie die Kaution zurückzahlen:
• Sie wird als Strafe, Geldbuße oder zur Durchsetzung nicht versicherter Schadenersatzforderungen einbehalten.
• Sie ist verfallen.
Ist die von uns geleistete Kaution höher als der zu leistende Schadenersatz, sind Sie verpflichtet, den Differenzbetrag zurückzuzahlen.
- Versicherungsschutz als Inhaber:in von Grundstücken, Gebäuden oder Einrichtungen
Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht als Inhaber:in von im Inland gelegenen Grundstücken, Gebäuden oder Einrichtungen.
Beispiel: Weiden, Koppeln, Freianlagen, Reitplätze, Futterlager, Ställe, Pferdeboxen, Hundezwinger
Voraussetzung ist, dass Sie diese Immobilien ausschließlich privat für die versicherte Tierhaltung nutzen.
- Vermögensschäden
Mitversichert sind Haftpflichtansprüche wegen Vermögensschäden aus Schadenereignissen mit Ihrem Tier, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind.
Voraussetzung hierfür ist, dass das Schadenereignis während der Wirksamkeit dieses Vertrages eingetreten ist.
Wir leisten über die allgemeinen Ausschlüsse nach Ziffer 2.3 hinaus nicht für Haftpflichtansprüche aus folgenden Vermögensschäden:
• Schäden aus dem Abhandenkommen von Sachen. Dazu gehört zum Beispiel das Verlieren von Geld, Mobiltelefonen oder Schmuck.
• Schäden im Zusammenhang mit Verträgen sowie aus beruflichen oder gewerblichen Tätigkeiten
• Schäden wegen der Verletzung gewerblicher Schutz- und Urheberrechte
• Schäden durch ständige Emissionen, zum Beispiel Geräusche, Gerüche oder Erschütterungen
• Schäden aus dem bewussten Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder sonstigen bewussten Pflichtverletzungen
• Schäden aus Pflichtverletzungen als Vorstand bzw. Vorständin, Geschäftsführer:in, Beirat bzw. Beirätin oder anderen vergleichbaren Leitungs- oder Aufsichtsgremien
- Gewässerschäden und Ansprüche nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG)
Versicherte Risiken Was ist das genau?
Gewässerveränderung
Versichert sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die durch die Veränderung der Wasserbeschaffenheit auf physikalische, chemische oder biologische Weise entstehen. Dazu zählt auch das Grundwasser.
Beispiel: Ihr Pferd beschädigt ein Fass mit Heizöl. Das Heizöl dringt ins Grundwasser ein.
Ausgeschlossen sind Schäden durch elementare Naturkräfte, zum Beispiel nach einer Überflutung.
Ansprüche nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG)
Versichert sind auch öffentlich-rechtliche Ansprüche, zum Beispiel von Kommunen, die nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG) gegen Sie als Halter:in des Tieres gestellt werden.
Voraussetzung ist, dass die Schäden nicht aus unvermeidbaren, notwendigen oder in Kauf genommenen Einwirkungen auf die Umwelt entstehen.
Versicherungsschutz besteht nur, sofern Sie den Schaden nicht von einer anderen Versicherung, zum Beispiel einer Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung, ersetzt bekommen.
In folgenden Fällen leisten wir nicht:
• Sie missachten bewusst dem Gewässerschutz dienende Gesetze, Verordnungen oder behördliche Anordnungen.
• Bei Schäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen, wenn deren Behältnisse folgende Größe übersteigen: 100 Liter oder Kilogramm für Einzelbehälter und 1.000 Liter oder Kilogramm für alle Ihre Behältnisse zusammen.
- Forderungsausfalldeckung
Grundsätzlich sind in der Tierhalter-Haftpflicht nur Schäden Dritter versichert, die Ihr Tier verursacht. Wir erweitern diesen Leistungsumfang auf Schäden, die Ihnen durch ein fremdes Tier entstehen, wenn dessen Halter bzw. deren Halterin wegen Zahlungsunfähigkeit oder fehlender Versicherung nicht zahlen kann (Forderungsausfalldeckung).
Beispiel: Sie werden von einem fremden Hund gebissen. Der Halter des Hundes ist nicht versichert und kann den Schaden auch privat nicht ersetzen.
Wir stellen Sie so, als würde für den Dritten bei uns eine Tierhalter-Haftpflicht in dem mit Ihnen vereinbarten Umfang bestehen. Dies gilt nur, sofern kein anderer Versicherer Leistungen zu erbringen hat, zum Beispiel ein Schadensversicherer oder Sozialversicherungsträger (Subsidiarität).
Wenn Sie Opfer einer Gewalttat wurden, ersetzen wir Ihren Personenschaden auch bei vorsätzlichem Handeln des Täters (Gewaltopferschutz).
Folgende weitere Voraussetzungen müssen vorliegen:
• Es liegt ein rechtskräftiges Urteil (kein Anerkenntnis- und Versäumnisurteil) oder ein vollstreckbarer Vergleich gegen den Dritten (titulierte Forderung) vor.
• Es wurde erfolglos versucht zu vollstrecken. Falls der Schadenersatzpflichtige in den letzten drei Jahren die eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat, ist dies nicht erforderlich.
• Sie treten Ihre Schadenersatzansprüche an uns ab, damit wir weiter versuchen können, den Schädiger bzw. die Schädigerin in die Pflicht zu nehmen.
Nicht versichert sind über die Ausschlüsse nach Ziffer 2.3 hinaus:
• Vermögensschäden, die nicht Folge eines Personen- oder Sachschadens sind
• Schäden an Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern, da es hierfür gesonderte Kaskoversicherungen gibt
• Schäden an Immobilien, da es hierfür gesonderte Wohngebäudeversicherungen gibt
• Abnutzung, Verschleiß oder übermäßige Beanspruchung bei der Vermietung von Immobilien
• Schäden, die Ihnen der Schädiger bzw. die Schädigerin im Rahmen seiner bzw. ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugefügt hat
• Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfolgung und Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Forderungsübergangs
- Rettung und Bergung von Tieren
Mitversichert sind Aufwendungen für Leistungen, die Sie für die Bergung Ihres Tieres erbringen, wenn Ihr Tier in eine Notlage geraten ist und sich daraus nicht aus eigener Kraft befreien kann.
Beispiel: Ihr Tier verläuft sich und kann sich an einem Steilhang nicht mehr sicher fortbewegen. Ein Bergungsunternehmen rettet Ihr Tier.
Folgende Kosten sind zusätzlich versichert, soweit Sie Ihnen in Rechnung gestellt werden:
• Kosten für Feuerwehr, Polizei, technisches Hilfswerk
• Kosten für eine eventuelle Nottötung und Beseitigung des Tieres
- Neuwert statt Zeitwert
Auf Ihren Wunsch leisten wir Schadenersatz zum Neuwert, sofern die beschädigte Sache des Dritten zum Zeitpunkt des Schadeneintritts nicht älter als zwei Jahre war.
- Nutzung des Tieres für selbstständige nebenberufliche Tätigkeiten
Sie nutzen Ihr Tier für eine selbstständige, nebenberufliche Tätigkeit und das Tier verursacht dabei einen Schaden.
Beispiel: Sie verwenden Ihr Pferd als Reitschulpferd. Ihr Pferd wirft einen Schüler ab, der sich verletzt.
Voraussetzung ist, dass mit der Nutzung des Tieres ein Jahresumsatz von 12.000 Euro nicht überschritten wird und nicht anderweitig Haftpflichtversicherungsschutz besteht.
Ausgeschlossen sind alle Tätigkeiten, für die eine Pflichtversicherung vorgeschrieben ist, zum Beispiel für die Ausübung der Jagd. Darüber hinaus ausgeschlossen ist eine Verwendung des Tieres im Zusammenhang mit Sprengstoff (Sprengstoffsuchhund).
Bitte beachten Sie: Schäden die Sie selbst bei dieser Tätigkeit verursachen sind über diese Deckung nicht versichert.
- Verzicht auf Anrechnung der Tiergefahr oder Mithaftung des Hüters bzw. der Hüterin
Wenn Sie es wünschen, leisten wir für Schäden die Ihr Tier einem anderen Tier zufügt, auch wenn Sie eigentlich nicht in vollem Umfang haften.
Beispiel: Auf einer Wiese kommt es zu einer Rangelei zwischen Ihrem und einem anderen Tier. Das andere Tier wird dabei verletzt.
Eine Mithaftung des geschädigten Tierhalters bzw. der geschädigten Tierhalterin werden wir in diesem Fall nicht einwenden, sondern den Schaden voll erstatten.
Darüber hinaus leisten wir auf Ihren Wunsch auch in vollem Umfang, wenn Sie Ihr Tier vorübergehend (maximal 6 Wochen) bei einem Dritten (Hüter:in) in Obhut geben und Ihr Tier dort einen Sachschaden verursacht. Auch hier verzichten wir auf die Anrechnung eines möglichen Mitverschuldens des Hüters bzw. der Hüterin.
Beispiel: Eine Bekannte betreut Ihr Tier, während Sie im Urlaub sind. Das Tier verursacht einen Schaden am Parkett in deren Wohnung.
Wir verzichten nicht auf die Anrechnung der Tiergefahr oder der Mithaftung des Hüters bzw. der Hüterin, wenn ein anderer Versicherer für den Schaden eintrittspflichtig ist, zum Beispiel eine Tierkrankenversicherung (Subsidiarität).
Unsere Leistung ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn der Geschädigte bzw. die Geschädigte den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025
Leistungsumfang für Tierhalter-Risiken / Tierhalter-Haftpflichtversicherung Premium
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