Im Tarif Smart der Privathaftpflichtversicherung der Allianz gelten folgende Bestimmungen hinsichtlich des besonderen Leistungsumfangs bei einzelnen privaten Haftpflichtrisiken:
Nachfolgend finden Sie die besonderen Regelungen zu einzelnen Haftpflichtrisiken.
- Versicherungsschutz als Haus-, Wohnungs- oder Grundbesitzer:in
Versicherte Risiken Was ist das genau?
Haus, Wohnung und sonstige selbstgenutzte Immobilien im Inland Sie sind Mieter:in oder Eigentümer:in folgender ausschließlich zu eigenen privaten (Wohn-) Zwecken verwendeter inländischer Immobilien:
(1) ein Haus (Einfamilien- oder Zweifamilienhaus)
(2) ein Wochenend- oder Ferienhaus
(3) eine oder mehrere Wohnungen, wenn diese zu eigenen Wohnzwecken oder als Ferien- oder Wochenendwohnung genutzt werden
(4) ein Kleingarten
(5) ein auf Dauer und ohne Unterbrechung fest installierter Wohnwagen
(6) sonstige Räume, die zu den versicherten Immobilien gehören oder die Sie darüber hinaus für private Zwecke anmieten, zum Beispiel Kellerräume oder in einem Nachbarhaus angemietete Hobbyräume Beispiel: Sie haben den Schnee vor Ihrem Haus nicht geräumt und ein Passant rutscht aus. Mitversichert sind die den vorgenannten Immobilien zugehörigen und Ihnen gehörenden Außenanlagen, zum Beispiel Garagen, Gartenhäuser und Gärten. Beispiel: Ein Kind fällt in Ihren nicht abgesicherten Gartenteich. Versichert sind auch Sachschäden durch häusliche Abwässer und durch Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals. Besonderheit bei Wohnungen in einer Wohnungseigentümergemeinschaft: Versichert sind auch Ansprüche der Gemeinschaft gegen Sie wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigentums. Wir leisten jedoch nicht für Ihren Miteigentumsanteil. Mitversichert ist jeweils auch Ihre gesetzliche Haftpflicht nach § 836 Absatz 2 BGB als früherer Besitzer bzw. frühere Besitzerin der genannten Immobilien (Nachhaftung). Voraussetzung hierfür ist aber, dass der Besitzwechsel während der Wirksamkeit dieser Versicherung erfolgt ist.
Selbstgenutzte Ferienimmobilie im Ausland Sie sind Eigentümer:in eines ausschließlich zu eigenen privaten (Wohn-) Zwecken verwendeten Wochenend- oder Ferienhauses in einem Staat der EU, in Norwegen oder Island. Mitversichert sind auch die zugehörigen Außenanlagen, zum Beispiel Garagen, Gartenhäuser und Gärten.
Gemietete Ferienimmobilien im Ausland Sie mieten oder nutzen vorübergehend eine Ferienimmobilie im Ausland.
Bauherr:in bei Umbauten und Renovierungen Sie bauen Ihre versicherte Immobilie um. Hierzu gehören auch Erweiterungs-, An- und Zusatzbauten, Renovierungs- oder Sanierungsarbeiten einschließlich der hierbei anfallenden Abbrucharbeiten. Voraussetzung ist, dass der Charakter der Immobilie erhalten bleibt. Versichert ist zum Beispiel der Umbau eines Einfamilienhauses zu einem Zweifamilienhaus, nicht jedoch der Bau eines Mehrfamilienhauses. Des Weiteren darf die Nutzungsart nicht verändert werden. Nicht versichert ist beispielsweise der Umbau zu einer gewerblich genutzten Immobilie.
Grundbesitz und land- und forstwirtschaftliche Grundstücke Sie sind Besitzer:in folgender im Inland gelegenen Grundstücke:
(1) unbebaute Grundstücke bis 3.000 qm
(2) ein land- oder forstwirtschaftlich genutztes Grundstück bis 1 ha Voraussetzung ist, dass diese Grundstücke brach liegen oder von Ihnen ausschließlich für eigene private Zwecke genutzt werden. Versichert ist auch die Haftpflicht aus der Verpachtung des mitversicherten land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücks.
Vermietete Zimmer, Wohneinheiten und Einliegerwohnungen Sie vermieten in Ihrem selbstbewohnten Einfamilien- oder Zweifamilienhaus oder Ihrer selbstbewohnten Wohnung an Privatpersonen:
(1) Wohnräume (Zimmer)
(2) Wohneinheiten
(3) Einliegerwohnungen Beispiel: Durch Herunterfallen verletzt ein von Ihnen unsachgemäß befestigter Deckenleuchter einen Untermieter. Mitversichert ist auch die Vermietung von dazu gehörigen Garagen.
Anlagen zur Energieversorgung: Photovoltaik- und Geothermieanlagen, Wallboxen Sie betreiben eine der folgenden Anlagen zur Energieversorgung:
(1) Photovoltaikanlagen (auch Balkonkraftwerken), einschließlich der Einspeisung von Strom in das Stromnetz
(2) Geothermieanlagen
(3) Wallboxen Nicht unter den Versicherungsschutz fallen:
(1) Ansprüche wegen Schäden, die während und durch das Errichten dieser Anlagen entstehen (insbesondere durch Erdbohrungen)
(2) Ansprüche wegen Schäden an den Anlagen selbst
(3) Ansprüche des Netzbetreibers aus Vertragsangelegenheiten
- Schäden an von Ihnen geliehenen oder gemieteten Sachen
In der Haftpflichtversicherung sind normalerweise Schäden an geliehenen oder gemieteten Sachen nicht versichert. Eine Ausnahme besteht für Haftpflichtansprüche in folgenden Fällen:
Versicherte Risiken Was ist das genau?
Schäden an Ihrer Mietwohnung/Ihrem Mietshaus Sie mieten eine Immobilie und verursachen an ihr einen Schaden, zum Beispiel an Ihrer Mietwohnung, Ihrem gemieteten Haus oder einem Hotelzimmer. Beispiel: Ihnen fällt im Bad versehentlich ein Parfumfläschchen ins Waschbecken, das dadurch beschädigt wird. Sie beschädigen versehentlich den Zaun / die Hecke Ihres gemieteten Reihenhauses. Schäden an mitgemieteten Einbauküchen sind mitversichert.
Schäden an Einrichtungsgegenständen in Ferienimmobilien Sie mieten eine Ferienunterkunft, zum Beispiel ein Hotelzimmer, ein Zimmer in einer Pension oder einer Ferienwohnung und verursachen dort einen Schaden an fremden Einrichtungsgegenständen. Beispiel: Sie beschädigen versehentlich die Stehlampe in einem Hotelzimmer.
Schäden an gemieteten fremden beweglichen Sachen Versichert sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden an
(1) zu privaten Zwecken
(2) gemieteten, geliehenen oder geleasten
(3) fremden beweglichen Sachen. Beispiel: Sie beschädigen ein von Ihnen gemietetes Fahrrad. Bitte beachten Sie: Die Entschädigung je Versicherungsfall ist begrenzt auf 50.000 Euro. Kein Versicherungsschutz besteht, wenn die Sache Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages war. Nicht unter den Versicherungsschutz fallen über Ziffer 2.3 hinaus folgende Haftpflichtansprüche:
(1) Schäden aufgrund von Abnutzung, Verschleiß oder übermäßiger Beanspruchung
(2) Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Gasgeräten
(3) Schäden an Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie Kraftfahrzeuganhängern, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen.
(4) Schäden an Sachen, die dem Bereich eines eigenen oder fremden Betriebes, Gewerbes, Berufes, Dienstes oder Amtes (auch Ehrenamtes) zuzurechnen sind
(5) Schäden an Schmuck- und Wertsachen (auch Geld) oder Ähnlichem
- Kraftfahrzeuge, Wassersport- und Fluggeräte
Für viele Kraftfahrzeuge benötigen Sie eine eigene Haftpflichtversicherung. Der Gebrauch folgender Fahrzeuge ist allerdings über Ihre Privat-Haftpflicht versichert.
(1) Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-Anhänger
Versicherte Risiken Was ist das genau?
Fahrräder mit Tretunterstützung (z. B. Pedelec) und Elektrokleinstfahrzeuge ohne Kennzeichen Sie fahren mit einem Fahrrad mit Tretunterstützung (Pedelec) oder Elektrokleinstfahrzeug, das folgende Voraussetzungen erfüllt:
(1) maximal 25 km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit
(2) für das Fahrzeug ist kein amtliches Kennzeichen oder Versicherungskennzeichen und auch kein Führerschein erforderlich Für E-Bikes und Elektrokleinstfahrzeuge, die im öffentlichen Straßenverkehr ein Versicherungskennzeichen oder ein amtliches Kennzeichen benötigen, müssen Sie eine Kfz-Haftpflichtversicherung abschließen.
Kraftfahrzeuge und Anhänger ohne Kennzeichenpflicht Sie sind außerdem beim Gebrauch von Kraftfahrzeugen versichert, die kein eigenes amtliches Kennzeichen oder Versicherungskennzeichen benötigen. Hierzu gehören zum Beispiel Arbeitsmaschinen bis 20 km/h, Golfcaddies bis 20 km/h auf dem Golfplatz, Krankenfahrstühle bis 6 km/h, nicht zulassungspflichtige Anhänger oder der nicht zugelassene Pkw zur Restaurierung in Ihrer Scheune.
Modell- und Spielfahrzeuge Versichert ist auch der Gebrauch von motorgetriebenen Modell- und Spielfahrzeugen (auch ferngesteuert).
Schutz bei Anmietung eines Fahrzeugs im Ausland (Mallorca-Deckung) Sie mieten im Ausland ein Fahrzeug, dessen Kfz-Haftpflichtversicherungsschutz unzureichend ist. In diesem Fall haben Sie bei der Schädigung eines Dritten ergänzenden Versicherungsschutz aus Ihrer Privat-Haftpflicht. Wir leisten jedoch nur, soweit die Kfz-Haftpflichtversicherung nicht ausreichend ist (subsidiäre Deckung). Beispiel: Sie verursachen im Urlaub mit einem Mietwagen einen Unfall und verletzen dabei einen Fußgänger so schwer, dass die örtliche Kfz-Haftpflichtversicherung nicht ausreicht. Versicherungsschutz besteht auf Reisen innerhalb Europas (einschließlich Kanarische Inseln) oder in Anliegerstaaten des Mittelmeeres. Der Versicherungsschutz gilt ausschließlich für gemietete Pkw, Krafträder und Wohnmobile bis 4 Tonnen Gesamtgewicht sowie mitgeführte Wohnwagen-, Gepäck- oder Bootsanhänger. Kein Versicherungsschutz besteht für die Beschädigung, Vernichtung oder das Abhandenkommen der Fahrzeuge selbst.
(2) Wasser- und Luftfahrzeuge
Versicherte Risiken Was ist das genau?
Private Wasserfahrzeuge Sie nutzen in der Freizeit eines der folgenden Wassersportfahrzeuge:
(1) Wasserfahrzeuge ohne Motor, zum Beispiel Surfbretter, Kites, Kanus, Ruder-, Paddel-, Falt- oder Tretboote
(2) Segelboote ohne Motor mit einer Rumpflänge von maximal 5 Metern oder Segelfläche von maximal 30 qm
(3) Gemietete Segel- und Motorboote, wenn Sie diese kurzfristig oder gelegentlich gebrauchen. Voraussetzung ist, dass diese Boote eine Segelfläche von maximal 30 qm oder eine Motorstärke von 110 kW (150 PS) haben. Versicherungsschutz besteht für die Anmietung von bis zu vier Wochen.
Modellflugzeuge und Lenkdrachen Sie verwenden ein Luftfahrzeug, das nicht der Versicherungspflicht unterliegt. Beispiel: Modellflugzeuge oder Spielzeugdrachen Kein Versicherungsschutz besteht für die Haftpflicht wegen Beschädigung, Vernichtung oder Abhandenkommen der Luft- und Wasserfahrzeuge selbst.
- Halten oder Hüten von Tieren sowie Reiten von Pferden
Versicherungsschutz besteht für Sie als Halter:in oder Hüter:in nachfolgender Tiere, soweit Versicherungsschutz nicht über eine Tierhalter-Haftpflichtversicherung besteht.
(1) Tierhaltung
Versicherte Risiken Was ist das genau?
Haustiere Sie halten privat eines der folgenden Tiere:
(1) kleine Haustiere, zum Beispiel Katzen, Kaninchen, Vögel
(2) exotische Kleintiere, deren Haltung erlaubt ist, zum Beispiel Schlangen und Skorpione
(3) Bienen
(4) privat gehaltene Weidetiere und Gatterwild, zum Beispiel Schafe oder Rehe
(5) ausgebildete Assistenzhunde, zum Beispiel Blindenhunde Nicht versichert ist die Haftpflicht als Halter:in von Hunden (außer den oben genannten Assistenzhunden), Pferden und Nutztieren. Für diese ist eine gesonderte Haftpflichtversicherung erforderlich.
(2) Gelegentliches Hüten von Hunden und Pferden sowie Reiten
Bitte beachten Sie:
Versicherte Risiken Was ist das genau?
Gelegentliches Hüten fremder Hunde Sie betreuen oder führen gelegentlich und nicht gewerbsmäßig fremde Hunde aus. Beispiel: Sie führen den Hund des Nachbarn aus und dieser beißt einen Passanten. Wenn während des Hütens der Halter bzw. die Halterin selbst verletzt wird, besteht nur für den Personenschaden Versicherungsschutz. Zusätzlich versichert sind Ansprüche des Halters bzw. der Halterin wegen Verletzung, Abhandenkommen und Tod des Hundes selbst.
Gelegentliches Reiten oder Hüten fremder Pferde Versichert sind Haftpflichtansprüche aus dem gelegentlichen, nicht gewerbsmäßigen
(1) Reiten, Betreuen und Ausführen fremder Pferde und
(2) die Benutzung fremder Kutschen. Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz auch für Reitbeteiligungen, soweit anderweitig kein oder kein ausreichender Versicherungsschutz durch eine Pferdehalter-Haftpflichtversicherung besteht (Subsidiarität). Beispiel: Ihre Tochter kümmert sich um ein Pferd auf einem Reiterhof und darf mit dem Pferd auch reiten. Wenn während des Hütens der Halter bzw. die Halterin selbst verletzt wird, besteht nur für den Personenschaden Versicherungsschutz. Zusätzlich versichert sind Ansprüche des Halters bzw. der Halterin wegen Verletzung, Abhandenkommen und Tod des Pferdes selbst. Kein Versicherungsschutz besteht für Haftpflichtansprüche wegen:
(1) Schäden, die Ihre eigenen Hunde und Pferde verursachen (Für diese müssen Sie eine gesonderte Tierhalter-Haftpflichtversicherung abschließen)
(2) sonstigen Sachschäden des Tierhalters bzw. der Tierhalterin sowie des Eigentümers bzw. der Eigentümerin der Kutsche
- Praktika, Schnupperlehren und fachpraktischer Unterricht
Mitversichert sind Haftpflichtansprüche im Zusammenhang mit praktischen Tätigkeiten im Rahmen einer Ausbildung. Beispiel: Die Teilnahme an einem Praktikum, einer Schnupperlehre oder fachpraktischem Unterricht Versichert sind auch Ansprüche des Betriebs selbst zum Beispiel wegen Beschädigung der Lehrgeräte. Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden an den von Ihnen bearbeiteten Sachen. Der Versicherungsschutz besteht nur, soweit anderweitig kein oder kein ausreichender Versicherungsschutz besteht, zum Beispiel über eine Betriebs-Haftpflichtversicherung (Subsidiarität). Ebenfalls kein Versicherungsschutz besteht, wenn ein Rückgriffs- oder Anspruchsverzicht oder eine Freistellung zugunsten der versicherten Person wirkt.
- Tageseltern und Babysitter
Versichert sind Haftpflichtansprüche aus der erlaubten entgeltlichen oder unentgeltlichen Tätigkeit als:
(1) Kinder-Tagespflegeperson (Tagesmutter bzw. Tagesvater)
(2) Babysitter Hierzu gehört insbesondere die Beaufsichtigung von minderjährigen Kindern. Eingeschlossen sind gesetzliche Haftpflichtansprüche der Tageskinder beziehungsweise deren Erziehungsberechtigten gegen Sie oder gegen mitversicherte Kinder wegen Personenschäden. Nicht versichert sind Schäden:
(1) aufgrund des Abhandenkommens von Sachen und der Verlust von Geld der zu betreuenden Kinder
(2) aus der Ausübung obiger Tätigkeit in Betrieben und Institutionen Beispiel: Sie arbeiten in einem Kindergarten, einem Kinderhort oder einer Kindertagesstätte.
- Ehrenamt
Sie betätigen sich ehrenamtlich in einer nichtverantwortlichen Position oder in der Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen unentgeltlichen Engagements. Beispiel: Tätigkeit für eine von einem Verein organisierte Tafel oder im Fußballverein Der Versicherungsschutz besteht nicht für öffentliche und hoheitliche Ehrenämter. Wir leisten nur, soweit anderweitig kein oder kein ausreichender Versicherungsschutz besteht (Subsidiarität). Beispiel: Kein Versicherungsschutz besteht, wenn die Haftpflichtversicherung eines Vereins oder kommunalen Trägers eintrittspflichtig ist. Ebenfalls kein Versicherungsschutz besteht, wenn ein Rückgriffs- oder Anspruchsverzicht oder eine Freistellung zugunsten der versicherten Person wirkt.
- Kautionsleistung im Ausland
Wenn Sie aufgrund eines Schadens zur Hinterlegung einer Kaution aufgefordert werden, übernehmen wir dies für Sie. In folgenden Fällen müssen Sie die Kaution zurückzahlen:
(1) Sie wird als Strafe, Geldbuße oder zur Durchsetzung nicht versicherter Schadenersatzforderungen einbehalten.
(2) Sie ist verfallen. Ist die von uns geleistete Kaution höher als der zu leistende Schadenersatz, sind Sie verpflichtet, den Differenzbetrag zurückzuzahlen.
- Ansprüche wegen Diskriminierung nach dem AGG
Versichert sind Haftpflichtansprüche gegen Sie als Dienstherr:in aus Benachteiligungen von in Ihrem privaten Lebensbereich beschäftigten Personen. Dies gilt auch für Ansprüche von Bewerber:innen und für Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist. Voraussetzung ist, dass die Ansprüche nach dem Allgemeinen Gleichstellungsgesetz (AGG) bestehen und vor einem deutschen Gericht geltend gemacht werden. Beispiel: Eine Bewerberin für eine Anstellung als Gärtnerin bei Ihnen fühlt sich von Ihnen wegen ihrer Religionszugehörigkeit diskriminiert.
- Internetnutzung und elektronischer Datenaustausch
Versichert sind Haftpflichtansprüche aus dem elektronischen Datenaustausch zu privaten Zwecken. Beispiel: Sie übermitteln einem Dritten eine schadhafte Datei. Sein Computer lässt sich daraufhin nicht mehr starten. Kein Versicherungsschutz besteht für:
(1) bewusstes und unbefugtes Eingreifen in fremde Datenverarbeitungssysteme/Datennetze Beispiel: Hacker-Attacken, Denial of Service Attacks
(2) bewusstes Einsetzen von Software, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören oder zu verändern Beispiel: Software-Viren, Trojaner
(3) Ansprüche wegen unberechtigt heruntergeladener urheberrechtlich geschützter Daten Beispiel: Illegales Herunterladen von Videos auf einer Tauschbörse
- Vermögensschäden
Mitversichert sind Haftpflichtansprüche wegen Vermögensschäden aus Schadenereignissen, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind. Voraussetzung hierfür ist, dass das Schadenereignis während der Wirksamkeit dieses Vertrages eingetreten ist. Wir leisten über die allgemeinen Ausschlüsse nach Ziffer 2.3 hinaus nicht für Haftpflichtansprüche aus folgenden Vermögensschäden:
(1) Schäden aus dem Abhandenkommen von Sachen. Dazu gehört zum Beispiel das Verlieren von Geld, Mobiltelefonen oder Schmuck.
(2) Schäden im Zusammenhang mit Verträgen sowie aus beruflichen oder gewerblichen Tätigkeiten
(3) Schäden wegen der Verletzung gewerblicher Schutz- und Urheberrechte
(4) Schäden durch ständige Emissionen, zum Beispiel Geräusche, Gerüche oder Erschütterungen
(5) Schäden aus dem bewussten Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder sonstigen bewussten Pflichtverletzungen
(6) Schäden aus Pflichtverletzungen als Vorstand bzw. Vorständin, Geschäftsführer:in, Beirat bzw. Beirätin oder anderen vergleichbaren Leitungs- oder Aufsichtsgremien
- Gewässerschäden und Ansprüche nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG)
Versicherte Risiken Was ist das genau?
Gewässerveränderung Versichert sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die durch die Veränderung der Wasserbeschaffenheit auf physikalische, chemische oder biologische Weise entstehen. Dazu zählt auch das Grundwasser. Beispiel: Ihnen kippt in Ihrer Garage ein 5-Liter-Kanister Motoröl um und läuft über den Abfluss ins Grundwasser. Ausgeschlossen sind Schäden durch elementare Naturkräfte, zum Beispiel nach einer Überflutung.
Ansprüche nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG) Versichert sind auch öffentlich-rechtliche Ansprüche, zum Beispiel von Kommunen, die nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG) gegen Sie gestellt werden. Beispiel: Sie verschütten versehentlich im Wald Kettensägenbenzin. Dadurch wird der Lebensraum eines seltenen Lurchs zerstört. Wir kommen für die Renaturierungskosten auf. Voraussetzung ist, dass die Schäden nicht aus unvermeidbaren, notwendigen oder in Kauf genommenen Einwirkungen auf die Umwelt entstehen. Versicherungsschutz besteht nur, sofern Sie den Schaden nicht von einer anderen Versicherung, zum Beispiel einer Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung, ersetzt bekommen. In folgenden Fällen leisten wir nicht:
(1) Sie missachten bewusst dem Gewässerschutz dienende Gesetze, Verordnungen oder behördliche Anordnungen.
(2) Bei Schäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen, wenn deren Behältnisse folgende Größe übersteigen: 100 Liter oder Kilogramm für Einzelbehälter und 1.000 Liter oder Kilogramm für alle Ihre Behältnisse zusammen. Diese Begrenzung gilt nicht für Stoffe zur Wärmetragung von mitversicherten Erdwärmeanlagen.
- Waffen, Munition und Geschosse
Sie besitzen und gebrauchen erlaubt Hieb-, Stoß-, Schusswaffen, Munition und Geschosse. Bitte beachten Sie: Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist der Gebrauch zu Jagdzwecken oder zu strafbaren Handlungen.
- Gefälligkeitshandlungen
Sie unterstützen einen Dritten im Rahmen eines Gefälligkeitsverhältnisses. Beispiel: Sie helfen beim Umzug eines Freundes und beschädigen ein Fernsehgerät.
- Schäden durch nicht deliktsfähige Personen
Wenn Sie es wünschen, leisten wir für Schäden durch nicht deliktsfähige mitversicherte Personen, auch wenn diese eigentlich nicht haften. Beispiel: Ihr fünfjähriges Kind schießt mit dem Fußball eine Scheibe des Nachbarn ein. Wir werden die fehlende Haftung der mitversicherten Personen gegenüber der geschädigten Person nicht einwenden. Wir leisten nicht, wenn ein anderer Versicherer für den Schaden eintrittspflichtig ist, zum Beispiel ein Sozialversicherungsträger oder Kaskoversicherer (Subsidiarität). Wir behalten uns Rückgriffsansprüche wegen unserer Aufwendungen gegen schadenersatzpflichtige Dritte vor, soweit diese nicht versicherte Personen dieses Vertrags sind. Beispiel: Die Kindergärtnerin verletzt ihre Aufsichtspflicht und das mitversicherte Kind verursacht einen Schaden. Bitte beachten Sie: Die Entschädigung je Versicherungsfall ist begrenzt auf 50.000 Euro.
- Forderungsausfalldeckung
Grundsätzlich sind in der Privat-Haftpflicht nur Schäden Dritter versichert, die Sie verursachen. Wir erweitern diesen Leistungsumfang auf Schäden, die Ihnen als Privatperson entstehen, wenn der Verursacher bzw. die Verursacherin wegen Zahlungsunfähigkeit oder fehlender Versicherung nicht zahlen kann (Forderungsausfalldeckung). Beispiel: Sie werden von einem Fahrradfahrer auf dem Gehsteig angefahren und verletzt. Der Radfahrer ist nicht versichert und kann den Schaden auch privat nicht ersetzen. Wir stellen Sie so, als würde für den Dritten bei uns eine Privat-Haftpflicht in dem mit Ihnen vereinbarten Umfang bestehen. Dies gilt nur, sofern kein anderer Versicherer Leistungen zu erbringen hat, zum Beispiel ein Schadensversicherer oder Sozialversicherungsträger (Subsidiarität). Darüber hinaus haben Sie Versicherungsschutz, als wäre der Dritte bei uns versichert als:
(1) Halter:in von Hunden, Pferden oder sonstigen Tieren
(2) Haus- und Grundbesitzer:in
(3) Inhaber:in von Anlagen zur Lagerung von Öl
(4) Bauherr:in
(5) Jäger:in Wenn Sie Opfer einer Gewalttat wurden, ersetzen wir Ihren Personenschaden auch bei vorsätzlichem Handeln des Täters bzw. der Täterin (Gewaltopferschutz). Folgende weitere Voraussetzungen müssen vorliegen:
(1) Es liegt ein rechtskräftiges Urteil (kein Anerkenntnis- und Versäumnisurteil) oder ein vollstreckbarer Vergleich gegen den Dritten (titulierte Forderung) vor.
(2) Es wurde erfolglos versucht zu vollstrecken. Falls der Schadenersatzpflichtige in den letzten drei Jahren die eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat, ist dies nicht erforderlich.
(3) Sie treten Ihre Schadenersatzansprüche an uns ab, damit wir weiter versuchen können, den Schädiger bzw. die Schädigerin in die Pflicht zu nehmen. Nicht versichert sind über die Ausschlüsse nach Ziffer 2.3 hinaus:
(1) Vermögensschäden, die nicht Folge eines Personen- oder Sachschadens sind
(2) Schäden an Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern, da es hierfür gesonderte Kaskoversicherungen gibt
(3) Schäden an Immobilien, da es hierfür gesonderte Wohngebäudeversicherungen gibt
(4) Abnutzung, Verschleiß oder übermäßige Beanspruchung bei der Vermietung von Immobilien
(5) Schäden, die Ihnen der Schädiger bzw. die Schädigerin im Rahmen seiner bzw. ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugefügt hat
(6) Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfolgung und Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Forderungsübergangs
- Verlust privat, beruflich und ehrenamtlich überlassener Schlüssel
Sie verlieren fremde Schlüssel oder Codekarten. Diese müssen sich rechtmäßig in Ihrem Gewahrsam befunden haben. Beispiele:
(1) Sie verlieren den Schlüssel zur Nachbarwohnung, der Ihnen zur Blumenpflege während des Urlaubs übergeben wurde.
(2) Sie verlieren den Ihnen von Ihrem Chef anvertrauten Schlüssel zum Bürogebäude. Wir zahlen die
(1) Kosten für eine notwendige Auswechslung oder Änderung von Schlössern und Schließanlagen
(2) Kosten für die Anfertigung von Ersatzschlüsseln
(3) Kosten für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen, zum Beispiel für ein Notschloss
(4) Kosten für einen notwendigen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde
(5) Kosten für Folgeschäden durch die Entwendung, Beschädigung oder Vernichtung von Sachen infolge des Schlüsselverlusts Bei Wohnungseigentümer:innen werden auch die Kosten für die Auswechslung der im Gemeinschafts- und Sondereigentum stehenden Schlüssel, Schlösser und Schließanlagen ersetzt. Wir verzichten in diesem Fall auf die Kürzung um Ihren Miteigentumsanteil. Bitte beachten Sie: Die Entschädigung je Versicherungsfall ist begrenzt auf 50.000 Euro. Nicht versichert ist der Verlust folgender Schlüssel:
(1) Autoschlüssel
(2) Schlüssel, die Sie im Rahmen Ihrer selbstständigen gewerblichen Tätigkeit in Gewahrsam haben Beispiel: Sie betreiben einen eigenen Hausmeisterservice und verlieren die Ihnen anvertrauten Schlüssel.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025
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