Im Tarif Jagd-Haftpflicht Smart der Allianz-Haftpflichtversicherung gelten die folgenden Bestimmungen für den besonderen Leistungsumfang bei einzelnen Risiken der Jagdhaftpflicht:
Nachfolgend finden Sie die besonderen Regelungen zu einzelnen Haftpflichtrisiken.
- Schutz als Dienstherr:in von in Ihrem Betrieb tätigen Personen
Mitversichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht als Dienstherr:in der im Jagdbetrieb oder bei Jagdveranstaltungen beschäftigten Personen (z. B. Berufsjäger:in, Jagdaufseher:in oder Treiber:in).
- Jagdveranstaltungen
Mitversichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus der Durchführung/Veranstaltung von Jagden (z. B. Gesellschafts-, Treib-, Drückjagden, Schüsseltreiben) einschließlich der Bewirtung von Gästen und Helfern bzw. Helferinnen sowie aus der Teilnahme an Jagden/Jagdveranstaltungen.
- Waffenbesitz
(1) Schäden durch Waffengebrauch
Mitversichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus erlaubtem und erlaubnisfreiem Besitz von Jagdwaffen, Munition, Geschossen sowie Schwarzpulver, jeweils für jagdliche Zwecke sowie deren - auch deren versehentlich falscher - Gebrauch, auch außerhalb der Jagd (z. B. Aufbewahrung, Reinigung, Übungs- oder Preisschießen, nicht gewerbsmäßiges Wiederladen von Munition), einschließlich dem fahrlässigen Überschreiten von Waffengebrauchsrechten.
(2) Ansprüche Ihrer Angehörigen
Mitversichert ist - abweichend von Ziffer 2.3 - Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schadenersatzansprüchen aufgrund von Personenschäden Ihrer Angehörigen, die durch den Gebrauch von Schusswaffen entstanden sind. Das gilt auch für Schmerzensgeldansprüche.
(3) Ausgeschlossene Ansprüche
Ausgeschlossen bleiben Schadenersatzansprüche wegen Schäden die im Zusammenhang mit strafbaren Handlungen entstanden sind.
- Notwehr/-handlungen
Mitversichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus Notwehr/-handlungen und aus fahrlässigem Überschreiten des Notwehrrechtes sowie der vermeintlichen Notwehr.
- Erlegen von Tieren, die nicht dem Jagdrecht unterliegen
Mitversichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus dem Jagen und Erlegen auch von Tieren, die nicht dem Jagdrecht unterliegen, wie z. B. von Gehege-Wild, entlaufenen Rindern, Rabenvögeln, Kormoranen, Kaninchen, Tauben, wildernden Hunden oder Katzen - auch in befriedeten Bezirken. Dies gilt auch, wenn hierbei fahrlässig die Abschussbefugnis überschritten wurde.
- Jagdliche Einrichtungen
Mitversichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus dem Errichten, Besitz, Instandhalten oder Unterhalten jagdlicher Einrichtungen wie Hochsitze, Futterplätze, Jagdhütten, Fallen, Wildwarnreflektoren.
- Legen von Gift
Mitversichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus dem Legen von Gift.
- Produkthaftung
Mitversichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Personen- und Sachschäden durch das in Verkehr bringen (Verkauf, Verschenken, Liefern, Kennzeichnung von Trichinenproben, o. ä.) von Wild oder Wildbret (Produkthaftung).
- Aufziehen von verletztem Wild
Mitversichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus Füttern oder aus vorübergehendem Pflegen oder Aufziehen von bedürftigem, krankem oder verletztem Wild.
- Beizvögel und Frettchen
Mitversichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus dem Halten, Abrichten, Ausbilden oder Einsatz von Beizvögeln und Frettchen zur Jagd.
- Ehrenamtliche Tätigkeiten
Mitversichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus einer nicht hoheitlichen ehrenamtlichen Tätigkeit oder unentgeltlichen Freiwilligenarbeit in jagdlichen Organisationen aller Art.
Der Versicherungsschutz besteht subsidiär, also nur soweit, als anderweitig zu Ihren Gunsten kein oder nicht ausreichend Versicherungsschutz (z. B. durch die Betriebs-Haftpflichtversicherung der Jagdschule) besteht, kein Rückgriffs- bzw. Anspruchsverzicht oder keine Freistellung wirkt.
Kein Versicherungsschutz besteht für die Haftpflicht wegen Vermögensschäden sowie aus Ehrenämtern mit beruflichem Charakter.
- Teilnahme an Jagdprüfung durch Ihre Angehörigen
Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht Ihres Ehegatten bzw. Ihrer Ehegattin und der in Ihrem Haushalt lebenden unverheirateten Kinder aus der Teilnahme an der Jägerprüfung. Für die Teilnahme an Übungsschießen besteht auch außerhalb des Lehrganges Versicherungsschutz.
- Haltung von Hunden auf Probe
Mitversichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht als Halter von bis zu drei Jagdhunden die Sie zu kaufen beabsichtigen und deshalb vorübergehend auf Probe halten. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die gesetzliche Haftpflicht eines nicht gewerbsmäßig tätigen Hüters der Hunde in dieser Eigenschaft. Die Mitversicherung dieser Hunde erlischt, wenn die Haltung auf Probe den Zeitraum von vier Wochen überschreitet. Dieser Versicherungsschutz besteht subsidiär, also nur soweit, als anderweitig kein oder nicht ausreichend Versicherungsschutz besteht.
- Schäden an unentgeltlich überlassenen Schweißhunden durch bejagtes Wild
Eingeschlossen ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus Schadenereignissen, die den Tod, die Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Schweißhunden, die Ihnen unentgeltlich überlassen wurden, durch bejagtes Wild zur Folge hatten.
- Schäden durch Gefälligkeitshandlungen
Mitversichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden die im Rahmen eines Gefälligkeitsverhältnisses verursacht werden.
- Verzicht auf Einwand des fehlenden Verschuldens bei Waffengebrauch (Verzicht auf sog. Querschlägerrisiko)
Bei Personen- oder Sachschäden, die durch den Gebrauch einer Schusswaffe während der Jagdausübung, aber ohne schuldhaftes Handeln oder Unterlassen entstanden sind, gilt Folgendes:
Wir verzichten auf den Einwand des nicht vorhandenen Verschuldens, soweit Sie dies ausdrücklich wünschen und soweit der Geschädigte bzw. die Geschädigte nicht in der Lage ist, den Ersatz seines Schadens bzw. ihres Schadens von einem anderen Schadenversicherer oder von einem Sozialversicherungsträger zu erlangen. Die Bestimmungen des § 117 III VVG gelten analog. Ein Mitverschulden des Geschädigten bzw. der Geschädigten wird angerechnet. Wir behalten uns Rückgriffsansprüche wegen unserer Aufwendungen gegen schadenersatzpflichtige Dritte (z. B. Mitverursacher:innen), soweit sie nicht Versicherte dieses Vertrags sind, vor.
- Beschädigung fremder Jagd- und Sportwaffen bzw. Abhandenkommen fremder Sachen
Mitversichert ist - abweichend von Ziffer 2.3 - Ihre gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von fremden Jagd- und Sportwaffen einschließlich Zubehör. Beispiel: Zielfernrohre, Ferngläser, Nachtsichtgeräte, Gewehrkoffer, Futterale, Jagdmesser, Munition, Spektive Mitversichert sind auch Schäden aus dem Abhandenkommen fremder Sachen. Ausgeschlossen sind jedoch Haftpflichtansprüche wegen Abhandenkommen von
•Land-, Wasser- oder Luftfahrzeugen,
•Schlüsseln,
•Schmuck, Wertsachen (auch Geld und Wertpapiere)
und wegen aller sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Bitte beachten Sie: Die Entschädigung je Versicherungsfall ist begrenzt auf 50.000 EUR.
- Ansprüche aus vertraglich übernommener gesetzlicher Haftpflicht
Mitversichert ist - abweichend von Ziffer 2.3 - die durch Vertrag übernommene, gesetzliche Haftpflicht eines Dritten, soweit es sich um eine direkt oder indirekt mit der Jagd in Verbindung stehende Tätigkeit oder Unterlassung handelt. Beispiel: Übernahme der baulichen Instandhaltung von Hochsitzen, Beleuchtung, Reinigung der Gehwege, Schneeräumen Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche aus Flurschäden durch Weidevieh und aus Wildschäden.
- Durchführung einer ehrenamtlichen Schießaufsicht
Mitversichert ist Ihre persönliche gesetzliche Haftpflicht aus der gelegentlichen ehrenamtlichen Tätigkeit als Schießaufsicht auf einem Schießstand. Der Versicherungsschutz besteht subsidiär, also nur soweit, als anderweitig zu Ihren Gunsten kein oder nicht ausreichend Versicherungsschutz (z. B. durch die Betriebs-Haftpflichtversicherung des Schießstandbetreibers oder eine Vereins-Haftpflichtversicherung des Veranstalters) besteht, kein Rückgriffs- bzw. Anspruchsverzicht oder keine Freistellung wirkt.
- Kraft-, Wasserfahrzeuge und Kraftfahrzeug-Anhänger
(1) Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-Anhänger
Versicherte RisikenWas ist das genau?
Kraftfahrzeuge und Anhänger ohne Kennzeichenpflicht
Sie sind beim Gebrauch von Kraftfahrzeugen versichert, die kein eigenes amtliches Kennzeichen oder Versicherungskennzeichen benötigen. Hierzu gehören zum Beispiel Arbeitsmaschinen bis 20 km/h, Golfcaddies bis 20 km/h auf dem Golfplatz, nicht zulassungspflichtige Anhänger oder der nicht zugelassene Pkw zur Restaurierung in Ihrer Scheune.
Schutz bei Anmietung eines Fahrzeugs im Ausland (Mallorca-Deckung)
Sie mieten im Ausland ein Fahrzeug, dessen Kfz-Haftpflichtversicherungsschutz unzureichend ist. In diesem Fall haben Sie bei der Schädigung eines Dritten ergänzenden Versicherungsschutz aus Ihrer Jagd-Haftpflicht. Wir leisten jedoch nur, soweit die Kfz-Haftpflichtversicherung nicht ausreichend ist (subsidiäre Deckung).
Beispiel: Sie verursachen im Urlaub mit einem Mietwagen einen Unfall und verletzen dabei einen Fußgänger so schwer, dass die örtliche Kfz-Haftpflichtversicherung nicht ausreicht.
Versicherungsschutz besteht auf Reisen innerhalb Europas (einschließlich Kanarische Inseln) oder in Anliegerstaaten des Mittelmeeres.
Der Versicherungsschutz gilt ausschließlich für gemietete Pkw, Krafträder und Wohnmobile bis 4 Tonnen Gesamtgewicht sowie mitgeführte Wohnwagen-, Gepäck- oder Bootsanhänger.
Kein Versicherungsschutz besteht für die Beschädigung, Vernichtung oder das Abhandenkommen der Kraftfahrzeuge selbst.
(2) Wasserfahrzeuge
Versicherte RisikenWas ist das genau?
Private Wasserfahrzeuge
Sie nutzen in der Freizeit eines der folgenden Wassersportfahrzeuge:
•Wasserfahrzeuge ohne Motor, zum Beispiel Surfbretter, Kites, Kanus, Ruder-, Paddel-, Falt- oder Tretboote
•Segelboote ohne Motor mit einer Rumpflänge von maximal 5 Metern
•Gemietete Segel- und Motorboote, wenn Sie diese kurzfristig oder gelegentlich gebrauchen und eine Motorstärke von 110 kW (150 PS) nicht überschritten wird. Versicherungsschutz besteht für die Anmietung von bis zu vier Wochen.
Kein Versicherungsschutz besteht für die Haftpflicht wegen Beschädigung, Vernichtung oder Abhandenkommen der Wasserfahrzeuge selbst.
- Versicherungsschutz für Jagdscheinanwärter:innen bis zum Bestehen der Jägerprüfung
Versicherte RisikenWas ist das genau?
Versicherungsschutz für Jagdscheinanwärter:innen
Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus allen Handlungen als Jagdscheinanwärter:in (Jagdschüler:in), welche im unmittelbaren Zusammenhang mit der Ausbildung zur Ablegung der Jägerprüfung stehen. Dies gilt auch für Handlungen im unmittelbaren Zusammenhang mit einer landesgesetzlich vorgeschriebenen, theoretischen und praktischen Ausbildung als Voraussetzung der Zulassung zur Jägerprüfung.
Beginn des Versicherungsschutzes als Jäger:in, Förster:in, Falkner:in
Der Versicherungsschutz für Ihre gesetzliche Haftpflicht als Jäger:in (auch Berufsjäger:in, Jagdaufseher:in), Förster:in (auch Forstbeamt:in, Forstaufseher:in), Falkner:in und als (Mit-) Inhaber:in/Pächter:in eines in Deutschland gelegenen Jagdbetriebes, welche nicht im Zusammenhang mit der Ausbildung steht, beginnt nicht vor der ersten Erteilung eines Jagdscheins.
Automatisches Ende des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, automatisch mit der Mitteilung der Prüfungsbehörde an Sie, dass Sie die Jägerprüfung ein zweites Mal nicht bestanden haben, oder spätestens bei einer sonstigen Beendigung der Ausbildung.
Ihre besonderen Anzeigepflichten
Sie sind verpflichtet, den Versicherer unverzüglich vom Bestehen oder Nichtbestehen jeder von Ihnen abgelegten Jagdprüfung zu unterrichten.
- Vermögensschäden
Mitversichert sind Haftpflichtansprüche wegen Vermögensschäden aus Schadenereignissen, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind.
Voraussetzung hierfür ist, dass das Schadenereignis während der Wirksamkeit dieses Vertrages eingetreten ist.
Wir leisten über die allgemeinen Ausschlüsse nach Ziffer 2.3 hinaus nicht für Haftpflichtansprüche aus folgenden Vermögensschäden:
•Schäden aus dem Abhandenkommen von Sachen. Dazu gehört zum Beispiel das Verlieren von Geld, Mobiltelefonen oder Schmuck.
•Schäden im Zusammenhang mit Verträgen sowie aus beruflichen oder gewerblichen Tätigkeiten
•Schäden durch ständige Emissionen, zum Beispiel Geräusche, Gerüche oder Erschütterungen
•Schäden aus dem bewussten Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder sonstigen bewussten Pflichtverletzungen
•Schäden aus Pflichtverletzungen als Vorstand bzw. Vorständin, Geschäftsführer:in, Beirat bzw. Beirätin oder anderen vergleichbaren Leitungs- oder Aufsichtsgremien
•Schäden aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachtlicher Tätigkeit
•Schäden aus Tätigkeiten im Zusammenhang mit Geld-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue und Unterschlagung
•Schäden aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen
•Schäden aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen
•Schäden aus Tätigkeiten im Zusammenhang mit Datenverarbeitung, Rationalisierung und Automatisierung Auskunftserteilung, Übersetzung, Reisevermittlung und Reiseveranstaltung
•Schäden aus der Vergabe von Lizenzen
•Schäden, die durch von Ihnen (oder in Ihrem Auftrag oder für Ihre Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen oder geleistete Arbeiten entstehen
•Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen
- Gewässerschäden und Ansprüche nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG)
Versicherte RisikenWas ist das genau?
Gewässerveränderung
Versichert sind Schäden, die durch die Veränderung der Wasserbeschaffenheit auf physikalische, chemische oder biologische Weise entstehen. Dazu zählt auch das Grundwasser.
Beispiel: Ihnen kippt im Wald ein 5-Liter-Kanister Kettensägebenzin um und sickert ins Grundwasser.
Ausgeschlossen sind Schäden durch elementare Naturkräfte, zum Beispiel nach einer Überflutung.
Ansprüche nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG)
Versichert sind auch öffentlich-rechtliche Ansprüche, zum Beispiel von Kommunen, die nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG) gegen Sie gestellt werden.
Beispiel: Sie verschütten versehentlich im Wald Kettensägebenzin. Dadurch wird der Lebensraum eines seltenen Lurchs zerstört. Wir kommen für die Renaturierungskosten auf.
Voraussetzung ist, dass die Schäden nicht aus unvermeidbaren, notwendigen oder in Kauf genommenen Einwirkungen auf die Umwelt entstehen.
Versicherungsschutz besteht nur, sofern Sie den Schaden nicht von einer anderen Versicherung, zum Beispiel einer Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung, ersetzt bekommen.
In folgenden Fällen leisten wir nicht:
•Sie missachten bewusst dem Gewässerschutz dienende Gesetze, Verordnungen oder behördliche Anordnungen.
•Bei Schäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen, wenn deren Behältnisse folgende Größe übersteigen:
- Liter oder Kilogramm für Einzelbehälter und 1.000 Liter oder Kilogramm für alle Ihre Behältnisse zusammen.
- Forderungsausfalldeckung
Grundsätzlich sind in der Jagd-Haftpflicht nur Schäden Dritter versichert, die Sie verursachen. Wir erweitern diesen Leistungsumfang auf Schäden, die Ihnen entstehen, wenn der Verursacher bzw. Verursacherin wegen Zahlungsunfähigkeit oder fehlender Versicherung nicht zahlen kann (Forderungsausfalldeckung).
Beispiel: Sie werden von einem anderen Jäger bei einer Treibjagd verletzt. Der andere Jäger ist nicht ausreichend versichert und kann den Schaden auch privat nicht ersetzen.
Wir stellen Sie so, als würde für den Dritten bei uns eine Jagd-Haftpflicht in dem mit Ihnen vereinbarten Umfang bestehen. Dies gilt nur, sofern kein anderer Versicherer Leistungen zu erbringen hat, zum Beispiel ein Schadensversicherer oder Sozialversicherungsträger (Subsidiarität).
Wenn Sie Opfer einer Gewalttat wurden, ersetzen wir Ihren Personenschaden auch bei vorsätzlichem Handeln des Täters bzw. Täterin (Gewaltopferschutz).
Folgende weitere Voraussetzungen müssen vorliegen:
•Es liegt ein rechtskräftiges Urteil (kein Anerkenntnis- und Versäumnisurteil) oder ein vollstreckbarer Vergleich gegen den Dritten (titulierte Forderung) vor.
•Es wurde erfolglos versucht zu vollstrecken. Falls der Schadenersatzpflichtige in den letzten drei Jahren die eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat, ist dies nicht erforderlich.
•Sie treten Ihre Schadenersatzansprüche an uns ab, damit wir weiter versuchen können, den Schädiger bzw. die Schädigerin in die Pflicht zu nehmen.
Nicht versichert sind:
•Vermögensschäden, die nicht Folge eines Personen- oder Sachschadens sind
•Schäden an Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern, da es hierfür gesonderte Kaskoversicherungen gibt
•Schäden an Immobilien, da es hierfür gesonderte Wohngebäudeversicherungen gibt
•Abnutzung, Verschleiß oder übermäßige Beanspruchung bei der Vermietung von Immobilien
•Schäden, die Ihnen der Schädiger bzw. die Schädigerin im Rahmen seiner bzw. ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugefügt hat
•Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfolgung und Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Forderungsübergangs.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025
Besonderer Leistungsumfang Jagdrisiken / Jagd-Haftpflicht Smart
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