Im Tarif Premium der Rechtsschutzversicherung der Allianz gelten für versicherte Rechtsangelegenheiten (Leistungsarten) die folgenden Bestimmungen:
Ihr Privat-Rechtsschutz umfasst im Rahmen der versicherten Bereiche folgende Leistungsarten:
Leistungsart
Was ist das genau?
Rechtsschutz für die erweiterte Telefonberatung in privaten Rechtsangelegenheiten
Sie können sich über Ihre eigenen privaten Rechtsangelegenheiten beraten lassen, auch wenn diese nicht versichert und nicht versicherbar sind. Während der Dauer des Vertrags haben Sie Rechtsschutz für einen ersten telefonischen Rat (Erstberatung).
Für einen schnellen und einfachen Zugang zu einer telefonischen Erstberatung wenden Sie sich bitte an unser Rechtsschutz-Service-Telefon. Die Nummer finden Sie im Versicherungsschein.
Wir übernehmen Kosten für einen Anwalt oder eine Anwältin bis 250 Euro je Beratung. Der Anwalt oder die Anwältin muss in Deutschland zugelassen sein. Auf die Angelegenheit muss deutsches Recht anwendbar sein. Die Regelungen der Ziffern 2.3, 2.5 und 4 gelten nicht.
Schadenersatz-Rechtsschutz (Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen)
Sie haben Rechtsschutz für die Geltendmachung Ihrer Schadenersatzansprüche.
Beispiel: Schadenersatzansprüche gegen den Schädiger wegen Beschädigung Ihres Fahrrads
Sie sind nicht versichert, wenn die Schadenersatzansprüche auch auf einer Vertragsverletzung beruhen.
Beispiel: Schadenersatzansprüche wegen der mangelhaften Reparatur Ihres Fernsehers. Diese können über den Vertrags-Rechtsschutz versichert sein.
Die Abwehr von Schadenersatzansprüchen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen ist nicht versichert.
Beispiel: Der Gegner fordert Schadenersatz von Ihnen. Dies ist nicht durch die Rechtsschutzversicherung versichert, sondern ein Fall für Ihre Haftpflichtversicherung.
Rechtsschutz für Angelegenheiten der Altersversorgung/Beihilfesachen
Sie haben Rechtsschutz, um Ihre rechtlichen Interessen wahrzunehmen im Zusammenhang mit:
(1) der betrieblichen oder beruflichen Altersversorgung
(2) beamtenrechtlichen Beihilfesachen aus nicht mehr aktiven Arbeits- und Dienstverhältnissen
Rechtsschutz für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse
Sie haben Rechtsschutz, um Ihre rechtlichen Interessen aus folgenden Beschäftigungsverhältnissen wahrzunehmen:
(1) als Arbeitnehmer:in für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse nach § 8 Absatz 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV)
Beispiel: Minijob
(2) als Arbeitgeber:in, wenn Sie für Ihren eigenen privaten Haushalt folgende Personen beschäftigen:
- hauswirtschaftliche Hilfen
- Pflegekräfte
Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
(1) Sie haben Rechtsschutz, um Ihre rechtlichen Interessen aus privatrechtlichen Schuldverhältnissen und dinglichen Rechten an beweglichen Sachen oder an Rechten wahrzunehmen.
Beispiel: Sie streiten nach einem Kauf wegen eines fehlerhaften Smartphones. Sie streiten über die Herausgabe eines Tablets. Sie machen einen Anspruch aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung oder Krankentagegeldversicherung geltend.
(2) Dieser Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht gilt nicht, wenn es sich um eine Angelegenheit aus folgenden Bereichen handelt:
- Schadenersatz-Rechtsschutz
- Rechtsschutz für Angelegenheiten der Altersversorgung/Beihilfesachen
- Rechtsschutz für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse
- Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz
(3) Versichert ist dieser Rechtsschutz auch im nachfolgend genannten Fall. Der Ausschluss "Spekulationsgeschäfte/Kapitalanlagen" in Ziffer 2.5.2.2 gilt insoweit nicht:
Sie nehmen rechtliche Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit Ankauf, Veräußerung und Verwaltung folgender Kapitalanlagen wahr:
a) Aktien
b) Aktienfonds, deren Anlageschwerpunkt in Aktien liegt
c) Rentenfonds, deren Anlageschwerpunkt in Rentenwerten liegt
d) Mischfonds aus den unter b) und c) genannten Fonds oder in diesen Fonds enthaltenen Anlageklassen
Voraussetzung für den Versicherungsschutz für die unter b) - d) genannten Fonds ist: Diese Fonds unterliegen den Anlegerschutzvorschriften für Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW im Sinne von § 1 Absatz 2 Kapitalanlagegesetzbuch). Ob dies der Fall ist, können Sie dem Verkaufsprospekt Ihres Fondsanbieters entnehmen.
Versicherungsschutz besteht bis zu einer Anlagesumme von 100.000 Euro. Übersteigt der Anlagewert diesen Betrag gilt die Regelung "Einigung über unstrittige oder nicht versicherte Ansprüche/Berechnung des Anteils" in Ziffer 4.2.
(4) Nicht versichert sind Streitigkeiten aus dem Rechtsschutz-Vertrag:
- gegen uns als Rechtsschutzversicherer
- gegen das Unternehmen, das Schäden für uns abwickelt
Steuer-Rechtsschutz
(1) Sie haben Rechtsschutz, um Ihre rechtlichen Interessen im Zusammenhang mit Steuern und Abgaben wahrzunehmen:
- vor Finanz- und Verwaltungsgerichten sowie
- in Einspruchs- und Widerspruchsverfahren, die diesen Gerichtsverfahren vorangehen
Nicht versichert sind Streitigkeiten wegen der steuerlichen Bewertung von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen.
(2) Für die versicherten Immobilien (Ziffer 2.1) gilt: Dieser Rechtsschutz besteht auch in Angelegenheiten wegen einmalig erhobener:
- Erschließungsabgaben
- sonstiger Anliegerabgaben
Je Versicherungsfall tragen wir Kosten bis zu höchstens 30.000 Euro. Darüber hinaus haben Sie keinen Schutz. Außerdem ist nicht versichert, wenn die Streitigkeit ein unbebautes Grundstück betrifft. Der Ausschluss "Erschließungs- und Anliegerabgaben" in Ziffer 2.5.2.2 gilt insoweit nicht.
Sozial-Rechtsschutz
Sie haben Rechtsschutz, um Ihre rechtlichen Interessen wahrzunehmen:
(1) vor Sozialgerichten
(2) in Widerspruchsverfahren, die diesen Gerichtsverfahren vorangehen
Beispiel: Sie wollen gegen eine Entscheidung der Behörde zur Einstufung des Pflegegrades vorgehen.
Verwaltungs-Rechtsschutz in privaten Angelegenheiten
(1) Sie haben Rechtsschutz, um Ihre rechtlichen Interessen im privaten und beruflichen Bereich (Ziffer 2.1) wahrzunehmen:
- vor Verwaltungsgerichten sowie
- in Widerspruchsverfahren, die diesen Gerichtsverfahren vorangehen
(2) Abweichend davon gilt für Streitigkeiten über den Zugang zum Hochschulstudium: Wir tragen die Kosten für ein verwaltungsgerichtliches Verfahren (einschließlich eines dazugehörenden Eilverfahrens). Das gilt für den oder die Versicherungsnehmer:in sowie die mitversicherten Personen. Jeder kann während der Dauer dieses Rechtsschutz-Vertrags diese Leistung einmal in Anspruch nehmen. Darüber hinaus haben Sie keinen Schutz.
(3) Soweit es sich nicht um ein unbebautes Grundstück handelt, gilt für die versicherten Immobilien (Ziffer 2.1) Folgendes: Dieser Rechtsschutz besteht auch in folgenden Angelegenheiten:
- Enteignung
- Planfeststellung
- Flurbereinigung
- solchen, die im Baugesetzbuch geregelt sind
Je Versicherungsfall tragen wir Kosten bis zu höchstens 30.000 Euro. Der Ausschluss "Enteignungs-/Planfeststellungs-/baurechtliche Angelegenheiten" in Ziffer 2.5.2.4 gilt insoweit nicht.
Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
Sie haben Rechtsschutz für Ihre Verteidigung in folgenden Verfahren:
(1) Disziplinarverfahren
Beispiel: Dienstvergehen von Beamten oder Soldatinnen
(2) Standesrechtsverfahren
Beispiel: berufsrechtliche Belange von freien Berufen wie angestellten Ärzten/Rechtsanwältinnen
Straf-Rechtsschutz für verkehrsrechtliche Vergehen
(1) Sie haben Rechtsschutz für die Verteidigung, wenn Ihnen ein verkehrsrechtliches Vergehen vorgeworfen wird. Das gilt auch dann, wenn Ihnen ein vorsätzliches Verhalten vorgeworfen wird.
Vergehen sind Straftaten, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von unter einem Jahr oder Geldstrafe bedroht sind. Ein verkehrsrechtliches Vergehen ist eine Straftat, die die Verletzung der Sicherheit und Ordnung im Straßenverkehr unter Strafe stellt.
Beispiel: Sie fahren mit dem Fahrrad auf dem Bürgersteig und fahren ein Kind an.
Hinweis:
Dann entfällt der Rechtsschutz: Ein Gericht stellt rechtskräftig fest, dass Sie das Vergehen vorsätzlich begangen haben. Dann sind Sie zu Folgendem verpflichtet: Sie müssen uns die entstandenen Kosten erstatten, die wir wegen des Vorwurfs eines vorsätzlichen Verhaltens getragen haben.
Vorsätzlich handelt, wer eine Straftat verübt und weiß, dass sie rechtswidrig ist. Trotzdem will er sie begehen oder nimmt sie in Kauf.
(2) Versicherungsschutz besteht niemals, wenn Ihnen ein Verbrechen vorgeworfen wird. Dabei ist es egal, ob der Vorwurf berechtigt ist oder wie das Strafverfahren ausgeht.
Verbrechen sind Straftaten, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bedroht sind.
Straf-Rechtsschutz für nicht verkehrsrechtliche Vergehen
Wird Ihnen ein nicht verkehrsrechtliches Vergehen vorgeworfen, haben Sie für die Verteidigung folgenden Versicherungsschutz:
(1) Ihnen wird ein Vergehen vorgeworfen, das sowohl fahrlässig als auch vorsätzlich nach dem Gesetz strafbar ist:
Vergehen sind Straftaten, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von unter einem Jahr oder Geldstrafe bedroht sind.
- Vorwurf der fahrlässigen Begehung:
Wenn Ihnen ein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen wird, haben Sie Rechtsschutz für Ihre Verteidigung.
Beispiel: fahrlässige Körperverletzung
- Vorwurf der vorsätzlichen Begehung:
Wenn Ihnen ein vorsätzliches Verhalten vorgeworfen wird, haben Sie zunächst keinen Versicherungsschutz.
Beispiel: vorsätzliche Körperverletzung
Rückwirkend Versicherungsschutz erhalten Sie in folgendem Fall: Es wird rechtskräftig festgestellt (beispielsweise durch Urteil, Strafbefehl, Verfahrenseinstellung), dass Sie nicht vorsätzlich gehandelt haben.
Beispiel: Ihnen wurde zunächst vorsätzliche Körperverletzung vorgeworfen, verurteilt werden Sie wegen fahrlässiger Körperverletzung.
Ändert sich der Vorwurf während des Verfahrens auf fahrlässiges Verhalten, besteht ab diesem Zeitpunkt Versicherungsschutz.
(2) Kein Versicherungsschutz besteht in folgendem Fall: Ihnen wird ein Vergehen vorgeworfen, das nur vorsätzlich begangen werden kann. Dabei ist es egal, ob der Vorwurf berechtigt ist oder wie das Strafverfahren ausgeht.
Beispiel: Beleidigung, Diebstahl, Betrug, gefährliche Körperverletzung
(3) Versicherungsschutz besteht niemals, wenn Ihnen ein Verbrechen vorgeworfen wird. Dabei ist es egal, ob der Vorwurf berechtigt ist oder wie das Strafverfahren ausgeht.
Verbrechen sind Straftaten, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bedroht sind.
Beispiel: schwere Körperverletzung, Mord
Erweiterter Straf-Rechtsschutz für private ehrenamtliche Tätigkeiten
(1) Bei Vergehen im Zusammenhang mit einer ehrenamtlichen Tätigkeit gilt:
Sie haben Rechtsschutz für die Verteidigung, auch wenn Ihnen ein vorsätzliches Verhalten vorgeworfen wird.
Vergehen sind Straftaten, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von unter einem Jahr oder Geldstrafe bedroht sind.
Beispiel: Sie engagieren sich ehrenamtlich im Verein und organisieren ein Fest. Ihnen wird vorgeworfen, dabei Geld unterschlagen zu haben.
Hinweis:
Dann entfällt der Rechtsschutz: Ein Gericht stellt rechtskräftig fest, dass Sie das Vergehen vorsätzlich begangen haben. Dann sind Sie zu Folgendem verpflichtet: Sie müssen uns die entstandenen Kosten erstatten, die wir wegen des Vorwurfs eines vorsätzlichen Verhaltens getragen haben.
Vorsätzlich handelt, wer eine Straftat verübt und weiß, dass sie rechtswidrig ist. Trotzdem will er sie begehen oder nimmt sie in Kauf.
(2) Versicherungsschutz besteht niemals, wenn Ihnen ein Verbrechen vorgeworfen wird. Dabei ist es egal, ob der Vorwurf berechtigt ist oder wie das Strafverfahren ausgeht.
Verbrechen sind Straftaten, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bedroht sind.
Beispiel: schwere Körperverletzung
Erweiterter Straf-Rechtsschutz für Vorsatz-Vergehen
(1) Bei folgenden Vergehen haben Sie Rechtsschutz für die Verteidigung, auch wenn Ihnen ein vorsätzliches Verhalten vorgeworfen wird:
- Hausfriedensbruch
- Sachbeschädigung
- Diebstahl
- Unterschlagung
- unterlassene Hilfeleistung
Vergehen sind Straftaten, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von unter einem Jahr oder Geldstrafe bedroht sind.
Hinweis:
Dann entfällt der Rechtsschutz: Ein Gericht stellt rechtskräftig fest, dass Sie das Vergehen vorsätzlich begangen haben. Dann sind Sie zu Folgendem verpflichtet: Sie müssen uns die entstandenen Kosten erstatten, die wir wegen des Vorwurfs eines vorsätzlichen Verhaltens getragen haben.
Vorsätzlich handelt, wer eine Straftat verübt und weiß, dass sie rechtswidrig ist. Trotzdem will er sie begehen oder nimmt sie in Kauf.
(2) Versicherungsschutz besteht niemals, wenn Ihnen ein Verbrechen vorgeworfen wird. Dabei ist es egal, ob der Vorwurf berechtigt ist oder wie das Strafverfahren ausgeht.
Verbrechen sind Straftaten, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bedroht sind.
Beispiel: schwere Körperverletzung, räuberischer Diebstahl
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
Sie haben Rechtsschutz für die Verteidigung, wenn Ihnen eine Ordnungswidrigkeit vorgeworfen wird.
Beispiel: Sie verursachen unzulässigen Lärm.
Rechtsschutz für Opfer von Gewalttaten
Sie haben Rechtsschutz für folgenden Fall: Sie werden im versicherten Bereich Opfer einer der in § 395 Absatz 1 Ziffer 1 bis 5 Strafprozessordnung (StPO) genannten Straftat:
(1) gegen die sexuelle Selbstbestimmung
(2) gegen die körperliche Unversehrtheit
(3) gegen die persönliche Freiheit
(4) gegen das Leben
(5) nach § 4 des Gewaltschutzgesetzes
In diesem Fall haben Sie Versicherungsschutz für:
(1) die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Nebenkläger:in vor einem deutschen Strafgericht
(2) die Tätigkeit eines Anwalts oder einer Anwältin als Verletztenbeistand oder Zeugenbeistand
(3) die Tätigkeit eines Anwalts oder einer Anwältin im Rahmen des Täter-Opfer-Ausgleichs gemäß § 46a Strafgesetzbuch (StGB)
Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht
Sie haben Rechtsschutz für einen Rat oder eine Auskunft (Beratung) eines Anwalts oder eine Anwältin in:
(1) familienrechtlichen Angelegenheiten
(2) lebenspartnerschaftsrechtlichen Angelegenheiten
(3) erbrechtlichen Angelegenheiten
Wir übernehmen höchstens die gesetzliche Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), die für einen in Deutschland zugelassenen Anwalt oder eine in Deutschland zugelassene Anwältin anfallen würde. Wird der Anwalt oder die Anwältin darüber hinaus tätig, erstatten wir insgesamt Kosten bis 1.000 Euro. Darüber hinaus haben Sie keinen Schutz.
Rechtsschutz für Betreuungsverfahren (als Sonderfall im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht)
Sie haben Rechtsschutz für folgenden Fall: Sie nehmen Ihre rechtlichen Interessen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Anordnung einer Betreuung nach §§ 1896 ff. Bürgerliches Gesetzbuch wahr. Dabei wird für Sie oder eine mitversicherte Person ein Betreuer oder eine Betreuerin bestellt.
Rechtsschutz für private Urheberrechtsverletzungen
Als Reaktion auf eine Abmahnung haben Sie Rechtsschutz für einen Rat oder eine Auskunft (Beratung) eines Anwalts oder einer Anwältin. Versichert ist auch, wenn der Anwalt oder die Anwältin darüber hinaus tätig wird.
Voraussetzung ist, dass Sie bei privater Nutzung des Internets das Urheberrecht verletzt haben sollen.
Beispiel: Sie werden wegen des Herunterladens von Musik aus dem Internet abgemahnt.
Wir übernehmen höchstens die gesetzliche Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), die für einen in Deutschland zugelassenen Anwalt oder eine in Deutschland zugelassene Anwältin anfallen würde. Dieser Rechtsschutz kann insgesamt bis zu maximal 1.000 Euro pro Kalenderjahr in Anspruch genommen werden.
Der Ausschluss "Patent-, Urheber-, Marken- und sonstige Rechte aus geistigem Eigentum" in Ziffer 2.5.2.2 gilt insoweit nicht.
Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz
Sie haben Rechtsschutz für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen aus:
(1) Miet- und Pachtverhältnissen
Beispiel: Streit wegen Mieterhöhung
(2) sonstigen Nutzungsverhältnissen
Beispiel: Streit um ein Wohnrecht
(3) dinglichen Rechten, die Folgendes zum Gegenstand haben:
- Grundstücke
- Gebäude
- Gebäudeteile
Beispiel: Streit um den Verlauf der Grundstücksgrenze
Bitte beachten Sie:
Es gelten auch die Leistungsausschlüsse und Leistungseinschränkungen nach Ziffer 2.5.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025
Versicherte Rechtsangelegenheiten / Rechtsschutzversicherung Premium
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