Im Tarif Vermietung-Komfort der Rechtsschutzversicherung der Allianz gelten folgende Voraussetzungen für den Anspruch auf Versicherungsschutz:
Sie haben Anspruch auf Versicherungsschutz, wenn ein Versicherungsfall eingetreten ist. Diesen Anspruch haben Sie nur, wenn der Versicherungsfall
(1) nach Beginn des Versicherungsschutzes und
(2) nach Ablauf einer Wartezeit nach Ziffer 2.3.5 und
(3) bevor der Versicherungsschutz endet,
eingetreten ist.
Voraussetzung ist auch: Der Versicherungsfall war Ihnen oder der mitversicherten Person bei Abschluss des Rechtsschutz-Vertrags nicht bekannt (Ziffer 2.3.4).
- Versicherungsfall
Der Versicherungsfall ist der Zeitpunkt, zu dem Sie oder die Gegenseite/Dritte erstmalig gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften
verstoßen haben oder verstoßen haben sollen.
- Dauerverstöße
Wenn sich der Versicherungsfall über einen Zeitraum erstreckt (Dauerverstoß), ist nur dessen Beginn maßgeblich. In folgenden Fällen liegt
ein solcher Dauerverstoß vor:
(1) bei sich gleichmäßig wiederholenden Verstößen
(2) wenn ein andauernder rechtswidriger Zustand herbeigeführt worden sein soll
Beispiel: Ihr Mieter bezahlt seit mehreren Monaten keine Miete mehr.
- Maßgeblicher Zeitpunkt bei mehreren Versicherungsfällen
Sind für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen mehrere Rechtsverstöße ursächlich, dann ist der erste entscheidend.
Beispiel: Ihr Mieter verstößt mehrfach gegen die Hausordnung.
Liegt bei mehreren Rechtsverstößen einer vor Beginn des Versicherungsschutzes, gilt zu Ihren Gunsten: Wir berücksichtigen diesen Rechtsverstoß dann nicht, wenn er länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes zurückliegt.
- Keine Leistung bei Zweckabschlüssen
Wir leisten nicht für Zweckabschlüsse. Ein Zweckabschluss liegt in folgendem Fall vor:
(1) Sie haben den Rechtsschutz-Vertrag zu einem Zeitpunkt abgeschlossen, zu dem sich der jetzige Rechtsstreit bereits abgezeichnet hat.
(2) Dies war Ihnen bei Abschluss des Rechtsschutz-Vertrags bereits bekannt.
Gleiches gilt, wenn Ihnen aus den Gesamtumständen bekannt sein konnte, dass sich ein Rechtsstreit bereits abgezeichnet hat. Hierbei stellen wir auf das Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers oder einer durchschnittlichen Versicherungsnehmerin ab.
- Wartezeit und ihre Auswirkungen
Es besteht eine Wartezeit von drei Monaten. Das bedeutet: Der Versicherungsschutz besteht erst, wenn der Versicherungsfall nach Ablauf von drei Monaten nach Versicherungsbeginn eingetreten ist.
- Wechsel des Versicherers
Damit Sie bei einem Wechsel des Versicherers möglichst keine Nachteile haben, haben Sie in folgenden Fällen Anspruch auf Versicherungsschutz:
Variante Was ist das genau?
Versicherungsfall während der Laufzeit unseres Vertrags
Der Versicherungsfall ist während der Laufzeit unseres Vertrags eingetreten.
Versicherungsfall während der Laufzeit beim bisherigen Versicherer
Der Versicherungsfall liegt innerhalb der Laufzeit des Vertrags beim bisherigen Versicherer. Sie machen Ihren Anspruch aber erstmals später als drei Jahre geltend, nachdem die bisherige Versicherung beendet ist. Die Meldung beim bisherigen Versicherer dürfen Sie nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt haben.
Versicherungsfall im Steuer-Rechtsschutz (beispielsweise Steuerbescheid)
Der Versicherungsfall im Steuer-Rechtsschutz fällt in die Laufzeit unseres Vertrags. Die Grundlagen für die Festsetzung Ihrer Steuern oder Abgaben sind aber während der Laufzeit des Vertrags beim bisherigen Versicherer eingetreten.
Unterschiedliche Regelungen zur Bestimmung des Versicherungsfalls
Der bisherige Versicherer und wir haben unterschiedliche Regelungen zur Bestimmung des Versicherungsfalls: Der Versicherungsfall ist nach den Bedingungen des bisherigen Versicherers nach Beendigung seines Vertrags eingetreten. Nach unseren Bedingungen ist der Versicherungsfall in der Laufzeit des Vertrags beim bisherigen Versicherer eingetreten.
Damit Sie Versicherungsschutz haben, müssen in all diesen Fällen sämtliche der nachfolgenden Voraussetzungen vorliegen:
(1) Sie waren bei Ihrer bisherigen Versicherung gegen dieses Risiko versichert.
(2) Sie sind bei uns zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme gegen dieses Risiko versichert.
(3) Der Wechsel zu uns ist lückenlos erfolgt.
In diesen Fällen haben Sie Versicherungsschutz in genau dem Umfang, den Sie bei Ihrem bisherigen Versicherer versichert hatten. Sie haben höchstens Versicherungsschutz im Umfang des von Ihnen mit uns geschlossenen Vertrags. Unsere Regelung "Alle anderen Fälle" in Ziffer 2.3.1 zum Eintritt des Versicherungsfalls gilt dann nicht. Auch die zeitlichen Ausschlüsse in Ziffer 2.5.1 gelten dann nicht.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025
Anspruchsvoraussetzungen / Rechtsschutzversicherung Vermietung-Komfort
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