Im Tarif Komfort der Rechtsschutzversicherung der Allianz gelten die folgenden Bestimmungen für versicherte Rechtsangelegenheiten (Leistungsarten):
Ihr Privat-Rechtsschutz umfasst im Rahmen der versicherten Bereiche folgende Leistungsarten:
Leistungsart
Was ist das genau?
Rechtsschutz für die erweiterte Telefonberatung in privaten Rechtsangelegenheiten
Sie können sich über Ihre eigenen privaten Rechtsangelegenheiten beraten lassen, auch wenn diese nicht versichert und nicht versicherbar sind. Während der Dauer des Vertrags haben Sie Rechtsschutz für einen ersten telefonischen Rat (Erstberatung).
Für einen schnellen und einfachen Zugang zu einer telefonischen Erstberatung wenden Sie sich bitte an unser Rechtsschutz-Service-Telefon. Die Nummer finden Sie im Versicherungsschein.
Wir übernehmen Kosten für einen Anwalt oder eine Anwältin bis 250 Euro je Beratung. Der Anwalt oder die Anwältin muss in Deutschland zugelassen sein. Auf die Angelegenheit muss deutsches Recht anwendbar sein. Die Regelungen der Ziffern 2.3, 2.5 und 4 gelten nicht.
Schadenersatz-Rechtsschutz (Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen)
Sie haben Rechtsschutz für die Geltendmachung Ihrer Schadenersatzansprüche.
Beispiel: Schadenersatzansprüche gegen den Schädiger wegen Beschädigung Ihres Fahrrads
Sie sind nicht versichert, wenn die Schadenersatzansprüche auch auf einer Vertragsverletzung beruhen.
Beispiel: Schadenersatzansprüche wegen der mangelhaften Reparatur Ihres Fernsehers. Diese können über den Vertrags-Rechtsschutz versichert sein.
Die Abwehr von Schadenersatzansprüchen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen ist nicht versichert.
Beispiel: Der Gegner fordert Schadenersatz von Ihnen. Dies ist nicht durch die Rechtsschutzversicherung versichert, sondern ein Fall für Ihre Haftpflichtversicherung.
Rechtsschutz für Angelegenheiten der Altersversorgung/Beihilfesachen
Sie haben Rechtsschutz, um Ihre rechtlichen Interessen wahrzunehmen im Zusammenhang mit:
(1) der betrieblichen oder beruflichen Altersversorgung
(2) beamtenrechtlichen Beihilfesachen aus nicht mehr aktiven Arbeits- und Dienstverhältnissen
Rechtsschutz für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse
Sie haben Rechtsschutz, um Ihre rechtlichen Interessen aus folgenden Beschäftigungsverhältnissen wahrzunehmen:
(1) als Arbeitnehmer:in für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse nach § 8 Absatz 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV)
Beispiel: Minijob
(2) als Arbeitgeber:in, wenn Sie für Ihren eigenen privaten Haushalt folgende Personen beschäftigen:
- hauswirtschaftliche Hilfen
- Pflegekräfte
Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
(1) Sie haben Rechtsschutz, um Ihre rechtlichen Interessen aus privatrechtlichen Schuldverhältnissen und dinglichen Rechten an beweglichen Sachen oder an Rechten wahrzunehmen.
Beispiel: Sie streiten nach einem Kauf wegen eines fehlerhaften Smartphones. Sie streiten über die Herausgabe eines Tablets. Sie machen einen Anspruch aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung oder Krankentagegeldversicherung geltend.
(2) Dieser Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht gilt nicht, wenn es sich um eine Angelegenheit aus folgenden Bereichen handelt:
- Schadenersatz-Rechtsschutz
- Rechtsschutz für Angelegenheiten der Altersversorgung/Beihilfesachen
- Rechtsschutz für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse
- Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz
(3) Nicht versichert sind Streitigkeiten aus dem Rechtsschutz-Vertrag:
- gegen uns als Rechtsschutzversicherer
- gegen das Unternehmen, das Schäden für uns abwickelt
Steuer-Rechtsschutz
Sie haben Rechtsschutz, um Ihre rechtlichen Interessen im Zusammenhang mit Steuern und Abgaben wahrzunehmen:
(1) vor deutschen Finanz- und Verwaltungsgerichten sowie
(2) in Einspruchs- und Widerspruchsverfahren, die diesen Gerichtsverfahren vorangehen
Nicht versichert sind Streitigkeiten wegen der steuerlichen Bewertung von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen.
Sozial-Rechtsschutz
Sie haben Rechtsschutz, um Ihre rechtlichen Interessen wahrzunehmen:
(1) vor deutschen Sozialgerichten
(2) in Widerspruchsverfahren, die diesen Gerichtsverfahren vorangehen
Beispiel: Sie wollen gegen eine Entscheidung der Behörde zur Einstufung des Pflegegrades vorgehen.
Verwaltungs-Rechtsschutz in privaten Angelegenheiten
Sie haben Rechtsschutz, um Ihre rechtlichen Interessen im privaten und beruflichen Bereich (Ziffer 2.1) wahrzunehmen:
(1) vor deutschen Verwaltungsgerichten sowie
(2) in Widerspruchsverfahren, die diesen Gerichtsverfahren vorangehen
Nicht versichert sind Streitigkeiten über den Zugang zum Hochschulstudium. Dazu zählen vor allem alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Berechtigung und der Zulassung zum Hochschulstudium.
Beispiel: Streitigkeiten wegen der Vergabe von Studienplätzen
Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
Sie haben Rechtsschutz für Ihre Verteidigung in folgenden Verfahren:
(1) Disziplinarverfahren
Beispiel: Dienstvergehen von Beamten oder Soldatinnen
(2) Standesrechtsverfahren
Beispiel: berufsrechtliche Belange von freien Berufen wie angestellten Ärzten/Rechtsanwältinnen
Straf-Rechtsschutz für verkehrsrechtliche Vergehen
Sie haben Rechtsschutz für die Verteidigung, wenn Ihnen ein verkehrsrechtliches Vergehen vorgeworfen wird. Das gilt auch dann, wenn Ihnen ein vorsätzliches Verhalten vorgeworfen wird.
Vergehen sind Straftaten, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von unter einem Jahr oder Geldstrafe bedroht sind. Ein verkehrsrechtliches Vergehen ist eine Straftat, die die Verletzung der Sicherheit und Ordnung im Straßenverkehr unter Strafe stellt.
Beispiel: Sie fahren mit dem Fahrrad auf dem Bürgersteig und fahren ein Kind an.
Hinweis:
Dann entfällt der Rechtsschutz: Ein Gericht stellt rechtskräftig fest, dass Sie das Vergehen vorsätzlich begangen haben. Dann sind Sie zu Folgendem verpflichtet: Sie müssen uns die entstandenen Kosten erstatten, die wir wegen des Vorwurfs eines vorsätzlichen Verhaltens getragen haben.
Vorsätzlich handelt, wer eine Straftat verübt und weiß, dass sie rechtswidrig ist. Trotzdem will er sie begehen oder nimmt sie in Kauf.
(3) Versicherungsschutz besteht niemals, wenn Ihnen ein Verbrechen vorgeworfen wird. Dabei ist es egal, ob der Vorwurf berechtigt ist oder wie das Strafverfahren ausgeht.
Verbrechen sind Straftaten, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bedroht sind.
Straf-Rechtsschutz für nicht verkehrsrechtliche Vergehen
Wird Ihnen ein nicht verkehrsrechtliches Vergehen vorgeworfen, haben Sie für die Verteidigung folgenden Versicherungsschutz:
(1) Ihnen wird ein Vergehen vorgeworfen, das sowohl fahrlässig als auch vorsätzlich nach dem Gesetz strafbar ist:
Vergehen sind Straftaten, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von unter einem Jahr oder Geldstrafe bedroht sind.
- Vorwurf der fahrlässigen Begehung: Wenn Ihnen ein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen wird, haben Sie Rechtsschutz für Ihre Verteidigung.
Beispiel: fahrlässige Körperverletzung
- Vorwurf der vorsätzlichen Begehung: Wenn Ihnen ein vorsätzliches Verhalten vorgeworfen wird, haben Sie zunächst keinen Versicherungsschutz.
Beispiel: vorsätzliche Körperverletzung
Rückwirkend Versicherungsschutz erhalten Sie in folgendem Fall: Es wird rechtskräftig festgestellt (beispielsweise durch Urteil, Strafbefehl, Verfahrenseinstellung), dass Sie nicht vorsätzlich gehandelt haben.
Beispiel: Ihnen wurde zunächst vorsätzliche Körperverletzung vorgeworfen, verurteilt werden Sie wegen fahrlässiger Körperverletzung.
Ändert sich der Vorwurf während des Verfahrens auf fahrlässiges Verhalten, besteht ab diesem Zeitpunkt Versicherungsschutz.
(2) Kein Versicherungsschutz besteht in folgendem Fall: Ihnen wird ein Vergehen vorgeworfen, das nur vorsätzlich begangen werden kann. Dabei ist es egal, ob der Vorwurf berechtigt ist oder wie das Strafverfahren ausgeht.
Beispiel: Beleidigung, Diebstahl, Betrug, gefährliche Körperverletzung
(3) Versicherungsschutz besteht niemals, wenn Ihnen ein Verbrechen vorgeworfen wird. Dabei ist es egal, ob der Vorwurf berechtigt ist oder wie das Strafverfahren ausgeht.
Verbrechen sind Straftaten, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bedroht sind.
Beispiel: schwere Körperverletzung, Mord
Erweiterter Straf-Rechtsschutz für private ehrenamtliche Tätigkeiten
(1) Bei Vergehen im Zusammenhang mit einer ehrenamtlichen Tätigkeit gilt: Sie haben Rechtsschutz für die Verteidigung, auch wenn Ihnen ein vorsätzliches Verhalten vorgeworfen wird.
Vergehen sind Straftaten, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von unter einem Jahr oder Geldstrafe bedroht sind.
Beispiel: Sie engagieren sich ehrenamtlich im Verein und organisieren ein Fest. Ihnen wird vorgeworfen, dabei Geld unterschlagen zu haben.
Hinweis:
Dann entfällt der Rechtsschutz: Ein Gericht stellt rechtskräftig fest, dass Sie das Vergehen vorsätzlich begangen haben. Dann sind Sie zu Folgendem verpflichtet: Sie müssen uns die entstandenen Kosten erstatten, die wir wegen des Vorwurfs eines vorsätzlichen Verhaltens getragen haben.
Vorsätzlich handelt, wer eine Straftat verübt und weiß, dass sie rechtswidrig ist. Trotzdem will er sie begehen oder nimmt sie in Kauf.
(2) Versicherungsschutz besteht niemals, wenn Ihnen ein Verbrechen vorgeworfen wird. Dabei ist es egal, ob der Vorwurf berechtigt ist oder wie das Strafverfahren ausgeht.
Verbrechen sind Straftaten, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bedroht sind.
Beispiel: schwere Körperverletzung
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
Sie haben Rechtsschutz für die Verteidigung, wenn Ihnen eine Ordnungswidrigkeit vorgeworfen wird.
Beispiel: Sie verursachen unzulässigen Lärm.
Rechtsschutz für Opfer von Gewalttaten
Sie haben Rechtsschutz für folgenden Fall: Sie werden im versicherten Bereich Opfer einer der in § 395 Absatz 1 Ziffer 1 bis 5 Strafprozessordnung (StPO) genannten Straftat:
(1) gegen die sexuelle Selbstbestimmung
(2) gegen die körperliche Unversehrtheit
(3) gegen die persönliche Freiheit
(4) gegen das Leben
(5) nach § 4 des Gewaltschutzgesetzes
In diesem Fall haben Sie Versicherungsschutz für:
(1) die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Nebenkläger:in vor einem deutschen Strafgericht
(2) die Tätigkeit eines Anwalts oder einer Anwältin als Verletztenbeistand oder Zeugenbeistand
(3) die Tätigkeit eines Anwalts oder einer Anwältin im Rahmen des Täter-Opfer-Ausgleichs gemäß § 46a Strafgesetzbuch (StGB)
Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht
Sie haben Rechtsschutz ausschließlich für einen Rat oder eine Auskunft (Beratung) eines in Deutschland zugelassenen Anwalts oder einer in Deutschland zugelassenen Anwältin in:
(1) familienrechtlichen Angelegenheiten
(2) lebenspartnerschaftsrechtlichen Angelegenheiten
(3) erbrechtlichen Angelegenheiten
Wird der Anwalt oder die Anwältin darüber hinaus tätig, haben Sie keinen Schutz.
Rechtsschutz für Betreuungsverfahren (als Sonderfall im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht)
Sie haben Rechtsschutz für folgenden Fall: Sie nehmen Ihre rechtlichen Interessen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Anordnung einer Betreuung nach §§ 1896 ff. Bürgerliches Gesetzbuch wahr. Dabei wird für Sie oder eine mitversicherte Person ein Betreuer oder eine Betreuerin bestellt.
Beratungs-Rechtsschutz für private Urheberrechtsverletzungen
Als Reaktion auf eine Abmahnung haben Sie Rechtsschutz für einen Rat oder eine Auskunft (Beratung) eines Anwalts oder einer Anwältin.
Voraussetzung ist, dass Sie bei privater Nutzung des Internets das Urheberrecht verletzt haben sollen.
Beispiel: Sie werden wegen des Herunterladens von Musik aus dem Internet abgemahnt.
Wir übernehmen höchstens die gesetzliche Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), die für einen in Deutschland zugelassenen Anwalt oder eine in Deutschland zugelassene Anwältin anfallen würde. Dieser Rechtsschutz kann insgesamt nur einmal pro Kalenderjahr in Anspruch genommen werden.
Der Ausschluss "Patent-, Urheber-, Marken- und sonstige Rechte aus geistigem Eigentum" in Ziffer 2.5.2.2 gilt insoweit nicht.
Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz
Sie haben Rechtsschutz für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen aus:
(1) Miet- und Pachtverhältnissen
Beispiel: Streit wegen Mieterhöhung
(2) sonstigen Nutzungsverhältnissen
Beispiel: Streit um ein Wohnrecht
(3) dinglichen Rechten, die Folgendes zum Gegenstand haben:
- Grundstücke
- Gebäude
- Gebäudeteile
Beispiel: Streit um den Verlauf der Grundstücksgrenze
Bitte beachten Sie:
Es gelten auch die Leistungsausschlüsse und Leistungseinschränkungen nach Ziffer 2.5.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025
Versicherte Rechtsangelegenheiten / Rechtsschutzversicherung Komfort
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