Im Tarif Basis der Wohngebäudeversicherung der Allianz gelten für die versicherten Kosten folgende Bestimmungen:
Ihre Wohngebäudeversicherung übernimmt folgende Kosten, wenn diese nach einem Versicherungsfall erforderlich sind und tatsächlich anfallen. Bitte beachten Sie: Bei schon vor dem Versicherungsfall zum Abbruch bestimmten Gebäuden (Ziffer 4.1.3 beziehungsweise 4.2.3) ersetzen wir diese Kosten nicht.
KostenWas ist das genau?
Aufräumungs- und Abbruchkosten
Kosten, um beschädigte versicherte Sachen aufzuräumen oder abzubrechen. Hierzu gehört auch, Schutt und sonstige Reste der versicherten Sachen wegzuräumen oder fachgerecht zu entsorgen. Beispiel: Nach Einsturz des Hauses wird Schutt entfernt.
Bewegungs- und Schutzkosten
Kosten für das Bewegen, Verändern und Schützen von Sachen. Voraussetzung ist, dass dies zur Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung von beschädigten versicherten Sachen erforderlich ist. Beispiel: Die Zimmerdecke muss nach einem Wasserschaden gestrichen werden. Dazu müssen die Möbel im Zimmer abgedeckt werden. Nicht als Bewegungs- und Schutzkosten gelten Kosten, die bei der Beseitigung von Bruchschäden an Ableitungsrohren außerhalb des versicherten Gebäudes entstehen.
Transport- und Lagerungskosten
Kosten für den Transport von versicherten Sachen an einen anderen Ort und die Einlagerung von diesen Sachen. Voraussetzung ist, dass die Lagerung in einem benutzbaren Teil des Gebäudes oder auf dem Grundstück nicht zumutbar ist. Beispiel: Nach einem Sturmschaden muss das Dach repariert werden und die Photovoltaikanlage wird zwischenzeitlich eingelagert.
Schadenermittlungs- und Schadenfeststellungskosten
Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines von uns zu ersetzenden Schadens, soweit dies den Umständen nach geboten war. Wenn Sie einen Sachverständigen bzw. eine Sachverständige heranziehen, gilt: Wir erstatten diese Kosten nur, soweit Sie zur Zuziehung vertraglich verpflichtet oder von uns aufgefordert worden sind. Sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, können wir auch die Kostenerstattung entsprechend kürzen.
Kosten für provisorische Reparaturen
Kosten für provisorische Reparaturen zum Schutz versicherter Sachen.
FeuerlöschkostenKosten, die Sie zur Brandbekämpfung für sachgerecht halten durften.
Hotel- oder Übernachtungskosten
Kosten für Hotelübernachtung oder ähnliche Unterbringung ohne Nebenkosten. Voraussetzung ist, dass Ihr Gebäude nach einem Schaden nicht mehr bewohnbar ist. Beispiel: Eine Übernachtung in einem Hotel ist erforderlich, weil Ihr Bad oder Ihre Küche nicht mehr nutzbar ist. Wir erstatten die Übernachtung ohne Frühstück. Wir übernehmen diese Kosten jedoch maximal für 24 Monate. Die Kosten werden nur ersetzt, soweit Sie nicht Ersatz aus einem anderen Versicherungsvertrag verlangen können und Sie keinen Mietwert beanspruchen.
Ersatz von Mietausfall oder Mietwert
Mietausfall oder Mietwert werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, zu dem die Räume wieder benutzbar sind, höchstens jedoch für 24 Monate. • Bei vermieteten Räumen: Ersatz des Mietausfalls, wenn Ihre Mieter:innen wegen eines Versicherungsfalls zu Recht die Zahlung der Miete ganz oder teilweise eingestellt haben. Das schließt die fortlaufenden Betriebskosten ein. Dies gilt auch, wenn Sie die Räume wegen eines Versicherungsfalls nicht neu vermieten können. • Bei selbst bewohnten Räumen: Ersatz des ortsüblichen Mietwertes. Das schließt die fortlaufenden Betriebskosten ein. Den Mietwert ersetzen wir nur, wenn Ihnen nicht zugemutet werden kann, Ihre Wohnung (zumindest Teile davon) wegen eines Versicherungsfalls zu nutzen. Kann ein Mietverhältnis wegen des Versicherungsfalls nicht angetreten werden, ersetzen wir den Mietausfall. Das gilt ab dem Zeitpunkt des vertraglich vereinbarten Mietbeginns. Dies setzt voraus, dass der Mietvertrag zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls bereits geschlossen war.
DekontaminationskostenKosten für die Dekontamination von Erdreich. Das sind folgende Kosten, die Ihnen durch behördliche Anordnungen aufgrund eines Versicherungsfalls entstehen: • Kosten, um Erdreich des Versicherungsortes zu untersuchen, zu dekontaminieren oder auszutauschen. • Kosten, um den Aushub fachgerecht zu entsorgen. • Kosten, um anschließend den Zustand des Grundstücks vor Eintritt des Versicherungsfalls wiederherzustellen. Voraussetzungen für eine Kostenübernahme sind: • Die behördlichen Anordnungen beruhen auf Gesetzen oder Verordnungen, die bereits vor Eintritt des Versicherungsfalls erlassen worden waren. • Sie sind innerhalb von neun Monaten seit Eintritt des Versicherungsfalls ergangen. • Die Maßnahmen wurden ergriffen, um insoweit den Zustand des Versicherungsgrundstücks wiederherzustellen, der vor Eintritt des Versicherungsfalls bestand. Sie müssen uns die behördliche Anordnung unverzüglich melden. Dies gilt insbesondere dann, wenn Ihnen Fristen zum Einlegen von Rechtsmitteln gesetzt wurden, da wir Sie möglicherweise hierbei unterstützen werden. Machen Sie uns keine Meldung, können wir nach Ziffer 5.3 teilweise oder vollständig leistungsfrei sein. Wenn das Erdreich bereits kontaminiert war und es durch den Versicherungsfall zusätzlich verunreinigt wurde, gilt: Wir ersetzen den Teil der Aufwendungen, der über die Beseitigung der bestehenden Kontamination hinausgeht. Aufwendungen aufgrund von sonstigen behördlichen Anordnungen oder sonstigen Verpflichtungen erstatten wir nicht.
Mehrkosten für die Rückreise aus dem Urlaub
Fahrtmehrkosten, wenn Sie wegen eines erheblichen Versicherungsfalls vorzeitig Ihre Reise (Urlaubs- oder Dienstreise) abbrechen. Erheblich ist ein Versicherungsfall, wenn der Schaden voraussichtlich 1.000 Euro übersteigt. Wir erstatten angemessene Fahrtmehrkosten zum Schadensort und gegebenenfalls zurück an den Urlaubsort oder Ort der Dienstreise. Die Angemessenheit richtet sich nach den Umständen und insbesondere der Dringlichkeit der Rückreise.
Kosten für Verkehrssicherungsmaßnahmen
Kosten für Verkehrssicherungsmaßnahmen erstatten wir, wenn: • durch den Eintritt eines Versicherungsfalls eine Gefahr entsteht und • Sie zu deren Beseitigung aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften verpflichtet sind. Beispiel: Ein Gehweg muss nach einem Brandschaden abgesperrt werden.
Kosten für Austausch von Armaturen
Kosten für den Austausch von Wasserhähnen, Geruchsverschlüssen und Wassermessern im Bereich der Rohrbruchstelle. Die Kosten müssen aufgrund eines versicherten Rohrbruchschadens nach Ziffer 2.2.3 entstanden sein.
Mehrkosten für Wasser-, Gas- oder Heizölverlust
Kosten, die dadurch entstehen, dass Wasser, Gas oder Heizöl wegen eines Versicherungsfalls bestimmungswidrig ausgetreten sind. Hierzu gehören auch Mehrkosten für Abwasser. Erstattet werden auch die Kosten für den Stromverlust aus Stromspeichern.
Kosten für die Beseitigung von Rohrverstopfungen
Kosten für die Beseitigung von Rohrverstopfungen infolge eines nach Ziffer 2.2.3 versicherten Rohrbruch- oder Frostschadens.
AuftaukostenKosten für das Auftauen von Zu- oder Ableitungsrohren und angeschlossenen Einrichtungen innerhalb des versicherten Gebäudes. Das Auftauen muss zur Verhinderung eines Leitungswasser- oder Rohrbruchschadens nach Ziffer 2.2.2 oder 2.2.3 erfolgen.
LeckortungskostenKosten einer den Umständen nach erforderlichen Leckortung, auch wenn kein Leitungswasserschaden im Sinne von Ziffer 2.2.2 angefallen ist.
Bitte beachten Sie: Unsere Leistung für diese Kosten ist insgesamt auf maximal 50.000 Euro je Versicherungsfall begrenzt.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025
Versicherte Kosten / Wohngebäudeversicherung Basis
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