Im Tarif Komfort der Wohngebäudeversicherung der Allianz gelten die folgenden Regelungen zu Leistungsausschlüssen und Leistungseinschränkungen:
Nicht alle Sachverhalte sind vom Versicherungsschutz Ihrer Wohngebäudeversicherung umfasst. In diesem Abschnitt finden Sie die Ausschlüsse und Einschränkungen, bei denen kein Versicherungsschutz besteht. Bitte beachten Sie: Einschränkungen Ihres Versicherungsschutzes können sich auch aus der Beschreibung der versicherbaren Gefahren und Schäden ergeben.
- Welche Schäden sind nicht versichert?
Ausgeschlossen sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen:
AusschlüsseWas fällt darunter?
Erdbeben und Sturmflut
Ausgeschlossen sind Schäden durch: • Erdbeben Ausnahme: Sie haben Extremwetterschutz nach Ziffer 2.2.5 versichert. • Sturmflut Diese Ausschlüsse gelten bei allen versicherbaren Gefahren.
Besondere Ausschlüsse bei Leitungswasser
Für die versicherbare Gefahr Leitungswasser sind zusätzlich folgende Schäden ausgeschlossen: • Rückstau von Wasser aus Rohren der öffentlichen Abwasserkanalisation • Erdfall oder Erdrutsch Ausnahme: Leitungswasser hat den Erdfall oder den Erdrutsch verursacht. • Schwamm Als Schwamm gelten alle Arten von Hausfäulepilzen, insbesondere Echter Hausschwamm, Brauner Kellerschwamm und Porenschwamm.
Besondere Ausschlüsse bei Sturm und Hagel
Für die versicherbaren Gefahren Sturm und Hagel sind zusätzlich folgende Schäden ausgeschlossen: • Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster und andere Öffnungen. Ausnahme: Wenn die Öffnungen durch einen versicherten Sturm- oder Hagelschaden entstanden sind.
Krieg und KernenergieAusgeschlossen sind Schäden durch: • Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand Ausnahme: Schäden durch Explosion konventioneller Kampfmittel aus dem Ersten und Zweiten Weltkrieg werden ersetzt. Beispiel: Blindgänger • Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen Diese Ausschlüsse gelten bei allen versicherbaren Gefahren.
- Wartezeit für Überschwemmung
Haben Sie Extremwetterschutz (Ziffer 2.2.5) abgeschlossen, gilt für Schäden durch Ausuferung von oberirdischen Binnengewässern eine Wartezeit.
Wartezeit bei Neuabschluss• Die Wartezeit beträgt sieben Tage. • Bei Neuabschluss beginnt die Wartezeit nach dem vereinbarten und im Versicherungsschein als Versicherungsbeginn angegebenen Zeitpunkt. • Die Wartezeit entfällt bei Neuabschluss eines Vertrags, sofern unmittelbar vor Versicherungsbeginn anderweitig bereits entsprechender Versicherungsschutz bestanden hat.
Wartezeit bei nachträglichem Einschluss
• Die Wartezeit beträgt sieben Tage. • Die Wartezeit beginnt nach dem vereinbarten und im Nachtrag als Änderungstermin angegebenen Zeitpunkt.
- Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls
VorsatzFühren Sie den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, besteht hierfür kein Versicherungsschutz. Bei einem Brandschaden gilt: Die vorsätzliche Herbeiführung gilt als bewiesen, wenn sie durch ein rechtskräftiges Strafurteil wegen vorsätzlicher Brandstiftung festgestellt worden ist.
Grobe FahrlässigkeitAuch wenn Sie den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeiführen, leisten wir im vollen Umfang. Das gilt allerdings nicht: • wenn Sie Ihre Obliegenheiten nach Ziffer 5.1 oder 5.2 verletzen oder • bei Gefahrerhöhungen nach Ziffer 6.1.
- Wo bin ich versichert?
Versicherungsort ist das im Versicherungsschein bezeichnete Versicherungsgrundstück. Ihre Garagen und Carports sind auch außerhalb des Versicherungsgrundstücks mitversichert.
- Was leisten wir im Versicherungsfall?
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025
Leistungsausschlüsse und Einschränkungen / Wohngebäudeversicherung Komfort
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