Im Tarif Basis der Wohngebäudeversicherung der Allianz gelten die folgenden Bestimmungen hinsichtlich der Veräußerung des versicherten Gebäudes:
Rechtsverhältnisse nach Eigentumsübergang
Veräußern Sie die versicherte Sache, tritt der Erwerber bzw. die Erwerberin an Ihre Stelle in den Versicherungsvertrag ein. Dies geschieht zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs. Bei Immobilien erfolgt dieser zum Datum des Grundbucheintrags. Ab diesem Zeitpunkt übernimmt der Erwerber bzw. die Erwerberin Ihre Rechte und Pflichten als Versicherungsnehmer:in aus dem Versicherungsverhältnis. Sie und der Erwerber bzw. die Erwerberin haften für den Beitrag als Gesamtschuldner. Das gilt für den Beitrag der Versicherungsperiode, in welcher der Eigentumsübergang erfolgt. Wir müssen den Eintritt des Erwerbers bzw. der Erwerberin in den Versicherungsvertrag erst gegen uns gelten lassen, wenn er bzw. sie hiervon Kenntnis erlangt.
KündigungsrechteWir sind berechtigt, dem Erwerber bzw. der Erwerberin das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab unserer Kenntnis von der Veräußerung ausgeübt wird. Der Erwerber bzw. die Erwerberin ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder zum Ende der laufenden Versicherungsperiode zu kündigen. Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb ausgeübt wird. Bei fehlender Kenntnis des Erwerbers bzw. der Erwerberin vom Bestehen der Versicherung beginnt diese Frist erst mit Kenntniserlangung zu laufen. Im Falle der Kündigung durch uns oder dem Erwerber bzw. der Erwerberin haften Sie allein für die Zahlung des Beitrags.
Form der KündigungEine Kündigung nach dieser Vorschrift bedarf der Textform. Das gilt sowohl für eine Kündigung durch den Erwerber bzw. der Erwerberin als auch durch uns.
Pflicht zur Anzeige der Veräußerung
Die Veräußerung müssen Sie oder der Erwerber bzw. die Erwerberin uns unverzüglich in Textform anzeigen. Ist die Anzeige unterblieben, sind wir nicht verpflichtet, im Versicherungsfall zu leisten. Dies gilt nur, wenn die beiden folgenden Voraussetzungen vorliegen: • Der Versicherungsfall ist später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eingetreten, zu dem uns die Anzeige hätte zugehen müssen. • Wir weisen nach, dass wir den bestehenden Vertrag mit dem Erwerber bzw. der Erwerberin nicht geschlossen hätten. In folgenden Fällen bleiben wir aber verpflichtet zu leisten: • Wenn uns die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem uns die Anzeige hätte zugehen müssen. • Zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls war die Frist für unsere Kündigung abgelaufen und wir haben nicht gekündigt.
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Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025
Veräußerung des versicherten Gebäudes / Wohngebäudeversicherung Basis
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