Im Tarif Komfort der Wohngebäudeversicherung der Allianz gelten folgende Bestimmungen zur Fälligkeit der Entschädigungsleistung:
Die Entschädigung wird fällig, wenn wir unsere Zahlungspflicht und die Höhe der Leistung abschließend festgestellt haben. Sie können einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der voraussichtlich mindestens zu zahlen ist. Verzögern sich jedoch unsere Erhebungen durch Ihr Verschulden, verlängert sich die Monatsfrist entsprechend. Der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Entschädigung wird fällig, nachdem Sie nachgewiesen haben, dass Sie die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung sichergestellt haben. Wir können unsere Zahlung aufschieben, solange: • Zweifel an Ihrer Empfangsberechtigung bestehen • ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen Sie oder Ihre Repräsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalls noch läuft. Das Gleiche gilt, wenn eine gesetzlich vorgesehene Mitwirkung des Realgläubigers nicht erfolgt ist. Beispiel: Ihr Kreditinstitut
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025
Fälligkeit der Entschädigung / Wohngebäudeversicherung Komfort
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