Im Tarif Zahn75 der Krankenzusatzversicherung der Allianz gelten hinsichtlich der nachrangigen Leistungspflicht bei Ansprüchen gegenüber gesetzlichen Leistungsträgern folgende Bestimmungen:
Wie ist das Rangverhältnis, wenn auch gesetzliche Leistungsträger in Anspruch genommen werden können?
(1) Nachrangige Leistungspflicht Wenn die →versicherte Person im Versicherungsfall
• Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder Rentenversicherung,
• Heilfürsorge oder Unfallfürsorge
beanspruchen kann, gehen diese Ansprüche unserer Leistungspflicht vor. Wir sind in diesem Fall nur für solche Aufwendungen leistungspflichtig, die trotz dieser gesetzlichen Leistungen notwendig bleiben. Ansprüche auf ersatzweises Krankenhaustagegeld bleiben bestehen.
(2) Pflicht zur Abtretung des Anspruchs Wenn wir in Vorleistung treten, ist der Leistungsanspruch gegen den gesetzlichen Leistungsträger an uns →schriftlich abzutreten. Diese Verpflichtung besteht bis zur Höhe der von uns geleisteten Erstattung.
(3) Weitere Fälle einer nachrangigen Leistungspflicht In den Tarifbedingungen (Teil A Ziffer 2) können weitere Fälle geregelt sein,
• in denen wir nur nachrangig zur Leistung verpflichtet sind und
• eine Verpflichtung besteht, an uns den Leistungsanspruch abzutreten, wenn wir in Vorleistung getreten sind.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2022
Nachrangige Leistungspflicht / Krankenzusatzversicherung Zahn75
Weitere Informationen zu Allianz Kranken-Zusatzversicherung