Bei der Krankenzusatzversicherung AmbulantBest der Allianz können versicherte Personen den Baustein oder einzelne Tarife unter bestimmten Voraussetzungen fortsetzen – etwa nach Kündigung, bei Trennung, Ehescheidung, Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, beim Tod des Versicherungsnehmers oder nach Kündigung wegen Zahlungsverzugs. Häufig gilt dabei eine Frist von 2 Monaten.
Unter welchen Voraussetzungen kann der Baustein oder können Tarife dieses Bausteins fortgesetzt werden?
(1) Ihre Kündigung
a) Fortsetzung der Krankheitskosten-Tarife
Wenn Sie den Baustein insgesamt oder Tarife dieses Bausteins für einzelne versicherte Personen kündigen, haben die versicherten Personen das Recht, die für sie abgeschlossenen Krankheitskosten-Tarife unter Benennung des künftigen Versicherungsnehmers fortzusetzen.
Die Fortsetzung muss innerhalb von 2 Monaten nach der Kündigung unter Benennung des künftigen Versicherungsnehmers erklärt werden.
b) Fortsetzung als Anwartschaftsversicherung
Wenn Sie den Baustein insgesamt oder Tarife dieses Bausteins für eine versicherte Person kündigen, steht sowohl Ihnen als auch der betroffenen versicherten Person das Recht zu, die Krankheitskosten-Tarife, soweit sie von der Kündigung erfasst sind, nach Maßgabe des § 204 Absatz 4 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in Form einer Anwartschaftsversicherung fortzusetzen.
Der Antrag auf Umwandlung in eine Anwartschaftsversicherung muss innerhalb von 2 Monaten nach der Kündigung gestellt werden.
(2) Trennung, Ehescheidung oder Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
Ein getrennt lebender oder rechtskräftig geschiedener Ehegatte kann seinen Vertragsteil als selbstständige Versicherung fortsetzen. Entsprechendes gilt für den getrennt lebenden eingetragenen Lebenspartner oder bei Aufhebung der eingetragenen Lebenspartnerschaft.
Für eine Fortsetzung müssen die Voraussetzungen für die Versicherungsfähigkeit nach den Tarifbedingungen (Teil A Ziffer 2) erfüllt sein.
(3) Tod des Versicherungsnehmers
Wenn der Baustein aufgrund des Todes des Versicherungsnehmers endet, haben die versicherten Personen das Recht, die für sie abgeschlossenen Krankheitskosten-Tarife unter Benennung des künftigen Versicherungsnehmers fortzusetzen.
Die Fortsetzung muss innerhalb von 2 Monaten nach dem Tod des bisherigen Versicherungsnehmers unter Benennung des künftigen Versicherungsnehmers erklärt werden.
(4) Unsere Kündigung wegen Zahlungsverzugs
Wenn wir den Baustein insgesamt oder Tarife dieses Bausteins für einzelne versicherte Personen wegen Zahlungsverzugs wirksam kündigen, haben die versicherten Personen das Recht, die Krankheitskosten-Tarife, soweit sie von der Kündigung erfasst sind, unter Benennung des künftigen Versicherungsnehmers fortzusetzen.
Die Fortsetzung muss unter Benennung des künftigen Versicherungsnehmers innerhalb von 2 Monaten erklärt werden, nachdem die versicherten Personen Kenntnis von diesem Recht erlangt haben. Der Beitrag muss ab Fortsetzung gezahlt werden.
Wir müssen die versicherten Personen über die Kündigung und ihr Recht zur Fortsetzung in Textform (zum Beispiel Brief, Fax, E-Mail) informieren.
Was bedeutet das konkret?
In verschiedenen Situationen – etwa bei einer Kündigung, einer Trennung oder Scheidung, dem Tod des Versicherungsnehmers oder einer Kündigung wegen ausstehender Beiträge – bleibt der Versicherungsschutz für die betroffenen Personen nicht zwingend auf der Strecke. Sie können den bestehenden Schutz unter den genannten Bedingungen weiterführen, oft indem innerhalb einer festgelegten Frist ein neuer Versicherungsnehmer benannt oder eine Fortsetzung erklärt wird.
Häufige Fragen
Wie lange habe ich Zeit, die Fortsetzung nach einer Kündigung zu erklären?
Die Fortsetzung muss innerhalb von 2 Monaten nach der Kündigung unter Benennung des künftigen Versicherungsnehmers erklärt werden.
Kann der Tarif nach dem Tod des Versicherungsnehmers weitergeführt werden?
Ja. Endet der Baustein aufgrund des Todes des Versicherungsnehmers, haben die versicherten Personen das Recht, die für sie abgeschlossenen Krankheitskosten-Tarife unter Benennung des künftigen Versicherungsnehmers fortzusetzen. Die Erklärung muss innerhalb von 2 Monaten nach dem Tod erfolgen.
Was gilt bei Trennung, Ehescheidung oder Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft?
Ein getrennt lebender oder rechtskräftig geschiedener Ehegatte kann seinen Vertragsteil als selbstständige Versicherung fortsetzen. Entsprechendes gilt für den getrennt lebenden eingetragenen Lebenspartner oder bei Aufhebung der eingetragenen Lebenspartnerschaft. Voraussetzung ist die Versicherungsfähigkeit nach den Tarifbedingungen (Teil A Ziffer 2).
Was passiert bei einer Kündigung wegen Zahlungsverzugs?
Die versicherten Personen haben das Recht, die betroffenen Krankheitskosten-Tarife unter Benennung des künftigen Versicherungsnehmers fortzusetzen. Die Erklärung muss innerhalb von 2 Monaten erfolgen, nachdem sie Kenntnis von diesem Recht erlangt haben. Der Beitrag muss ab Fortsetzung gezahlt werden. Über die Kündigung und das Recht zur Fortsetzung wird in Textform informiert.
Kann der Tarif als Anwartschaftsversicherung fortgesetzt werden?
Ja. Bei einer Kündigung durch Sie können Sie und die betroffene versicherte Person die von der Kündigung erfassten Krankheitskosten-Tarife nach Maßgabe des § 204 Absatz 4 VVG in Form einer Anwartschaftsversicherung fortsetzen. Der Antrag muss innerhalb von 2 Monaten nach der Kündigung gestellt werden.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2022