Im Tarif Zahn75 der Krankenzusatzversicherung der Allianz gelten hinsichtlich der Leistungsvoraussetzungen und des Leistungsumfangs folgende Bestimmungen:
- Regelungen für alle versicherten Leistungen
Inhalt dieses Abschnitts:
- Welcher Zeitpunkt ist für das Entstehen der versicherten Aufwendungen maßgeblich?
- Unter welchen Leistungserbringern kann die versicherte Person wählen?
- Für welche Untersuchungs- und Behandlungsmethoden leisten wir (heute und morgen)?
- Welcher Zeitpunkt ist für das Entstehen der versicherten Aufwendungen maßgeblich?
Maßgeblicher Zeitpunkt für das Entstehen der versicherten Aufwendungen ist das Datum, an dem die →versicherte Person behandelt worden ist oder eine Leistung bezogen hat.
- Unter welchen Leistungserbringern kann die versicherte Person wählen?
(1) Auswahl von Ärzten oder Zahnärzten Die →versicherte Person hat die freie Wahl unter den niedergelassenen oder den in Krankenhaus-Ambulanzen oder medizinischen Versorgungszentren tätigen, approbierten Ärzten und Zahnärzten.
(2) Auswahl von Krankenhäusern Wenn eine stationäre Heilbehandlung medizinisch notwendig ist, kann die →versicherte Person unter allen öffentlichen und privaten Krankenhäusern frei wählen, die
• unter ständiger eigener ärztlicher Leitung stehen,
• über ausreichende eigene diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen und
• Krankengeschichten führen.
- Für welche Untersuchungs- und Behandlungsmethoden leisten wir (heute und morgen)?
Wir leisten im tariflichen Umfang für Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden und Arzneimittel, die von der Schulmedizin überwiegend anerkannt sind. Information: Das gilt auch für solche Methoden und Arzneimittel, die es heute noch nicht gibt und die erst in Zukunft anerkannt werden. Ihr Versicherungsschutz passt sich automatisch an solche Innovationen an. Sie müssen dafür nichts tun (Innovationsgarantie). Darüber hinaus leisten wir für Methoden und Arzneimittel, die sich in der Praxis als ebenso Erfolg versprechend bewährt haben oder die angewandt werden, weil keine schulmedizinischen Methoden oder Arzneimittel zur Verfügung stehen. Wir können jedoch unsere Leistungen auf den Betrag herabsetzen, der bei der Anwendung vorhandener schulmedizinischer Methoden oder Arzneimittel angefallen wäre.
- Versicherte Leistungen bei zahnärztlicher Behandlung in Deutschland
Inhalt dieses Abschnitts:
- Wie bestimmen sich die erstattungsfähigen Aufwendungen?
- Was bedeutet: Abzug der Leistungen der Grundabsicherung?
- Welche Aufwendungen ersetzen wir für Zahnersatz (einschließlich Suprakonstruktionen auf Implantaten) und Inlays?
- Welche Aufwendungen ersetzen wir für Implantologie?
- Welche Aufwendungen ersetzen wir für Zahnbehandlung?
- Welche Aufwendungen ersetzen wir für Prophylaxe (einschließlich professioneller Zahnreinigung)?
- Welche Aufwendungen ersetzen wir für Aufbissbehelfe und Schienen?
- Welche Aufwendungen ersetzen wir für Kieferorthopädie?
- Welche Aufwendungen ersetzen wir für Bleaching?
- Welche weiteren Aufwendungen ersetzen wir für die zahnmedizinische Versorgung (Zahntechnische Leistungen, Verbandmaterialien und Arzneimittel sowie schmerzlindernde Behandlungen)?
- Welche Höchstbeträge gelten für alle versicherten Leistungen?
- In welchen Fällen empfehlen wir, einen Heil- und Kostenplan vorzulegen?
- Müssen Wartezeiten verstrichen sein, bevor der Versicherungsschutz beginnt?
Hier finden Sie Regelungen zu den versicherten Leistungen, wenn sich die →versicherte Person in Deutschland behandeln lässt. Unsere Leistungspflicht bei Auslandsbehandlungen haben wir in Ziffer 2.2.3 festgelegt. Bitte sehen Sie im Bedarfsfall an dieser Stelle nach.
- Wie bestimmen sich die erstattungsfähigen Aufwendungen?
Aufwendungen für zahnmedizinische Leistungen sind erstattungsfähig, wenn sie nach der jeweils geltenden Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) und Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) berechnungsfähig sind. Die Aufwendungen für zahnärztliche und ärztliche Vergütung sind bis zu den Höchstsätzen der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) und Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) erstattungsfähig. Wir sind nicht leistungspflichtig für Aufwendungen, die verbleiben, weil der versicherte Höchstsatz überschritten worden ist. Die danach erstattungsfähigen Aufwendungen ersetzen wir nach den Ziffern 2.2.2.2 bis 2.2.2.9 bis zu den nach Ziffer 2.2.2.11 vorgesehenen Höchstbeträgen.
- Was bedeutet: Abzug der Leistungen der Grundabsicherung?
Bei bestimmten Leistungen nach den Ziffern 2.2.2.3 bis 2.2.2.9 ziehen wir die Vorleistung der Grundabsicherung ab, ehe wir zahlen. Wir nennen es "abzüglich der Vorleistung" und das bedeutet: Wir ziehen folgende Vorleistungen ab:
• Gesetzlich Versicherte Die Vorleistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Ein Selbstbehalt oder Eigenanteil für die →versicherte Person zählen ebenfalls zu dieser Vorleistung.
• Heilfürsorge-Berechtigte Die Vorleistung der Heilfürsorge und die der Beihilfe, wenn die versicherte Person ergänzend auch einen Beihilfe-Anspruch hat. Wenn die Grundabsicherung in Anspruch genommen worden ist, aber nicht vorgeleistet hat, leisten wir ebenfalls.
- Welche Aufwendungen ersetzen wir für Zahnersatz (einschließlich Suprakonstruktionen auf Implantaten) und Inlays?
(1) Erstattungsprozentsätze a) Behandlungen im Rahmen der Regelversorgung
• Wir ersetzen 100 Prozent der erstattungsfähigen Aufwendungen abzüglich der Vorleistung der Grundabsicherung.
Dies gilt für eine Behandlung im Rahmen einer Regelversorgung nach § 55 des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB V), für die keine privatzahnärztliche Vergütung berechnet wird.
b) Behandlungen außerhalb der Regelversorgung
• Wir ersetzen 75 Prozent der erstattungsfähigen Aufwendungen abzüglich der Vorleistung der Grundabsicherung.
Dies gilt für eine Behandlung, die über eine Regelversorgung nach § 55 des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch (§ 55 SGB V) hinausgeht oder von dieser abweicht, und für die zumindest teilweise eine privatzahnärztliche Vergütung berechnet wird.
• Wir ersetzen 50 Prozent der erstattungsfähigen Aufwendungen. Dies gilt, wenn ein Privat-Arzt oder Privat-Zahnarzt die Versorgung nach Satz 2 gemacht hat, der keine Zulassung bei der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung hat.
(2) Erstattungsfähige Aufwendungen Erstattungsfähig sind die Aufwendungen für
a) prothetische Leistungen, einschließlich Brücken, Stiftzähnen, Kronen, Teilkronen, Keramikverblendschalen (Veneers), Kunststoff- und Keramikverblendungen für alle Zähne sowie auf Implantaten sitzendem Zahnersatz (Suprakonstruktionen),
b) die mit den Leistungen nach a) in Zusammenhang stehenden funktionsanalytischen und -therapeutischen Leistungen (Gnathologie) einschließlich Aufbiss-Behelfen und Schienen,
c) Inlays (Einlagefüllungen) aus Kunststoffen, Edelmetallen, Keramikmaterial (auch auf Goldgerüst) und Glaskeramik,
d) den zusätzlichen Einsatz eines Operationsmikroskops oder Lasers sowie
e) die mit den Leistungen nach a) bis d) im Zusammenhang stehenden Vor- und Nachbehandlungen.
(3) Besonderer Nachweis über den Zuschuss der Grundabsicherung Wenn die Grundabsicherung die Aufwendungen bezuschusst hat, müssen ergänzend zu Ziffer 1.2.2 Absatz 3 der Allgemeinen Regelungen zum Baustein Originalrechnungen oder Rechnungskopien mit einer Bestätigung der Grundabsicherung über die Höhe der erbrachten Zuschüsse vorgelegt werden.
- Welche Aufwendungen ersetzen wir für Implantologie?
Wir ersetzen 75 Prozent der erstattungsfähigen Aufwendungen abzüglich der Vorleistung der Grundabsicherung. Erstattungsfähig sind die Aufwendungen für:
• implantologische Leistungen sowie
• die in diesem Zusammenhang anfallenden chirurgischen Leistungen, zum Beispiel der Aufbau des Kieferknochens (Augmentation).
- Welche Aufwendungen ersetzen wir für Zahnbehandlung?
(1) Erstattungsprozentsatz
• Wir ersetzen 100 Prozent der erstattungsfähigen Aufwendungen abzüglich der Vorleistung der Grundabsicherung.
• Wir ersetzen 75 Prozent der erstattungsfähigen Aufwendungen, wenn ein Privat-Arzt oder Privat-Zahnarzt behandelt hat, der keine Zulassung bei der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung hat.
(2) Erstattungsfähige Aufwendungen Erstattungsfähig sind - mit Ausnahme von Inlays (Einlagefüllungen, siehe dazu Ziffer 2.2.2.3) - die Aufwendungen für:
a) allgemeine zahnärztliche Leistungen,
b) konservierende Leistungen einschließlich Kunststoff-, Komposit- und Schmelz-Dentin-Adhäsiv-Füllungen,
c) zahnchirurgische Leistungen einschließlich Wurzelkanalbehandlungen und Wurzelspitzenresektionen,
d) Leistungen bei Erkrankungen der Mundschleimhaut und des Parodontiums einschließlich VECTOR-Technologie, Schleimhauttransplantation, Bakterien- /DNA-Test, mikrobiologischer Diagnostik (Speicheltest), Auffüllen von parodontalen Knochendefekten mit Knochen oder Knochenersatzmaterial, der gesteuerten Geweberegeneration zur Wachstumsförderung von geschädigtem Gewebe des Zahnhalteapparats sowie
e) den zusätzlichen Einsatz eines Operationsmikroskops oder Lasers.
- Welche Aufwendungen ersetzen wir für Prophylaxe (einschließlich professioneller Zahnreinigung)?
Wir ersetzen 100 Prozent der erstattungsfähigen Aufwendungen abzüglich der Vorleistung der Grundabsicherung. Erstattungsfähig sind die Aufwendungen für prophylaktische Leistungen einschließlich professioneller Zahnreinigung. Dazu gehören etwa
• Fissuren-Versiegelungen,
• das Entfernen der Beläge auf Zahn- oder Wurzel-Oberflächen (einschließlich der Reinigung von Zahn-Zwischenräumen),
• das Entfernen des Biofilms,
• die Oberflächen-Politur oder
• geeignete Fluoridierungsmaßnahmen.
- Welche Aufwendungen ersetzen wir für Aufbissbehelfe und Schienen?
(1) Erstattungsprozentsatz
• Wir ersetzen 75 Prozent der erstattungsfähigen Aufwendungen abzüglich der Vorleistung der Grundabsicherung.
• Wir ersetzen 50 Prozent der erstattungsfähigen Aufwendungen, wenn ein Privat-Arzt oder Privat-Zahnarzt behandelt hat, der keine Zulassung bei der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung hat.
(2) Erstattungsfähige Aufwendungen Erstattungsfähig sind die Aufwendungen für:
a) Aufbissbehelfe und Schienen (etwa Knirscherschienen und DROS Schienen) sowie
b) die damit in direktem Zusammenhang stehenden funktionsanalytischen und -therapeutischen Leistungen.
- Welche Aufwendungen ersetzen wir für Kieferorthopädie?
(1) Kieferorthopädie für Personen bis zum 21. Geburtstag a) Erstattungsprozentsatz
• Wir ersetzen 75 Prozent der erstattungsfähigen Aufwendungen abzüglich der Vorleistung der Grundabsicherung.
• Wir ersetzen 50 Prozent der erstattungsfähigen Aufwendungen, wenn ein Privat-Arzt oder Privat-Zahnarzt behandelt hat, der keine Zulassung bei der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung hat.
b) Erstattungsfähige Aufwendungen Erstattungsfähig sind die Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen einschließlich unter anderem Keramik-, Mini-, selbstligierender Brackets, superelastischer, thermoelastischer, farbloser Bögen und Lingualtechnik für →versicherte Personen, die noch nicht 21 Jahre alt sind.
c) Versicherter Höchstbetrag Der Ersatz von Aufwendungen für Kieferorthopädie für Personen bis zum 21. Geburtstag ist auf höchstens 2.000 Euro pro →versicherte Person und Versicherungsfall begrenzt. Wir sind nicht leistungspflichtig für Aufwendungen, die verbleiben, weil der versicherte Höchstbetrag überschritten worden ist.
(2) Kieferorthopädie für Personen, die auch älter als 20 Jahre sind (bei Unfall oder schwerer Erkrankung) a) Erstattungsprozentsatz
• Wir ersetzen 75 Prozent der erstattungsfähigen Aufwendungen abzüglich der Vorleistung der Grundabsicherung.
• Wir ersetzen 50 Prozent der erstattungsfähigen Aufwendungen, wenn ein Privat-Arzt oder Privat-Zahnarzt behandelt hat, der keine Zulassung bei der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung hat.
b) Erstattungsfähige Aufwendungen Wenn einer der zwei folgenden Fälle vorliegt, sind die Aufwendungen für Kieferorthopädie erstattungsfähig, auch wenn die versicherte Person bereits älter als 20 Jahre ist:
aa) Unfall Erstattungsfähig sind die Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen, die wegen eines Unfalls erforderlich werden. Als Unfall gilt nicht, wenn durch Nahrungsaufnahme (zum Beispiel Biss auf einen Kirschkern) ein Schaden an den Zähnen verursacht wird.
bb) Schwere Erkrankung Erstattungsfähig sind die Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen, die wegen einer angeborenen Missbildung des Gesichts oder der Kiefer, einer skelettalen Dysgnathie oder einer verletzungsbedingten Kieferfehlstellung erforderlich sind. Weiter müssen diese Aufwendungen im Rahmen einer kombiniert kieferchirurgisch-kieferorthopädischen Behandlung entstanden sein.
- Welche Aufwendungen ersetzen wir für Bleaching?
(1) Versicherte Leistung Wir ersetzen 100 Prozent der erstattungsfähigen Aufwendungen abzüglich der Vorleistung der Grundabsicherung. Erstattungsfähig sind die Aufwendungen für eine Zahnaufhellung (Bleaching).
(2) Versicherter Höchstbetrag Der Ersatz von Aufwendungen für Bleaching ist auf höchstens 150 Euro pro →versicherte Person innerhalb von 2 Versicherungsjahren begrenzt. Wir sind nicht leistungspflichtig für Aufwendungen, die verbleiben, weil der versicherte Höchstbetrag überschritten worden ist.
- Welche weiteren Aufwendungen ersetzen wir für die zahnmedizinische Versorgung (Zahntechnische Leistungen, Verbandmaterialien und Arzneimittel sowie schmerzlindernde Behandlungen)?
(1) Erstattung wie Hauptleistung Wenn zusammen mit den zuvor genannten zahnmedizinischen Leistungen auch zahntechnische Leistungen oder schmerzlindernde Behandlungen erbracht oder Verbandmaterialien und Arzneimittel verabreicht werden, sind diese nach den folgenden Absätzen 2 bis 4 versichert. Die Aufwendungen dafür ersetzen wir nach den Ziffern 2.2.2.3 bis 2.2.2.9 wie die Aufwendungen, in deren Zusammenhang sie erbracht werden. Es gelten außerdem die nach Ziffer 2.2.2.11 vorgesehenen Höchstbeträge.
(2) Aufwendungen für zahntechnische Leistungen Erstattungsfähig sind die Aufwendungen für die bundesweit üblichen Preise für zahntechnische Leistungen.
(3) Aufwendungen für Verbandmaterialien und Arzneimittel Erstattungsfähig sind die Aufwendungen für Verbandmaterialien und zugelassene Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes, wenn diese
• zur Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten medizinisch notwendig sind und
• von einem in Ziffer 2.2.1.2 Absatz 1 genannten Leistungserbringer verordnet worden sind. Arzneimittel müssen außerdem aus der Apotheke bezogen worden sein.
Als Arzneimittel, auch wenn sie von einem Zahnarzt verordnet sind und heilwirksame Stoffe enthalten, gelten nicht Nährmittel, Nährstoffe, Nahrungsergänzungsmittel und Mittel, die vorbeugend oder gewohnheitsmäßig genommen werden, sowie kosmetische Präparate.
(4) Aufwendungen für schmerzlindernde Behandlungen Erstattungsfähig sind insbesondere
• von einem in Ziffer 2.2.1.2 Absatz 1 genannten Leistungserbringer durchgeführte Akupunktur
• Analgo-Sedierung (Dämmerschlaf),
• Hypnose,
• Lachgas-Sedierung sowie
• Vollnarkose.
- Welche Höchstbeträge gelten für alle versicherten Leistungen?
(1) Höchstbeträge ab Versicherungsbeginn Während der ersten 3 Versicherungsjahre ab Versicherungsbeginn des Tarifs ZS75 gelten bei Aufwendungen nach Ziffern 2.2.2.3 bis 2.2.2.10 pro →versicherte Person folgende Erstattungshöchstbeträge:
• 1.000 Euro während des ersten Versicherungsjahres (1. Leistungsabschnitt)
• 1.500 Euro während der ersten beiden Versicherungsjahre (2. Leistungsabschnitt)
• 2.000 Euro während der ersten 3 Versicherungsjahre (3. Leistungsabschnitt)
Für Aufwendungen, die den Erstattungshöchstbetrag des jeweiligen Leistungsabschnitts übersteigen, besteht kein Anspruch auf Aufwendungsersatz. Dieser übersteigende Teil kann auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt mit einem Erstattungshöchstbetrag eines folgenden Leistungsabschnitts verrechnet werden.
(2) Keine Erstattungshöchstbeträge bei unfallbedingten Behandlungen Die Erstattungshöchstbeträge nach Absatz 1 gelten nicht für zahnärztliche Heilbehandlungen, die wegen eines Unfalls erforderlich werden. Als Unfall gilt nicht, wenn
• durch Nahrungsaufnahme (zum Beispiel Biss auf einen Kirschkern) ein Schaden an den Zähnen verursacht wird oder
• beim Reinigen herausnehmbaren Zahnersatzes ein Schaden entsteht.
(3) Anrechnung bisheriger Versicherungsdauer bei Tarifwechsel Wenn die →versicherte Person von einem bei uns abgeschlossenen Tarif, der Leistungen für zahnärztliche Heilbehandlung beinhaltet, in Tarif ZS75 wechselt, wird die Versicherungsdauer im bisherigen Tarif auf die Dauer der ab Versicherungsbeginn geltenden Erstattungshöchstbeträge im Tarif ZS75 angerechnet. Die Leistungen, die nach bisherigen Tarifen erbracht worden sind, werden bei Aufwendungsersatz nach Tarif ZS75 bis zu dem Erstattungshöchstbetrag angerechnet, der sich aus Satz 1 ergibt.
- In welchen Fällen empfehlen wir, einen Heil- und Kostenplan vorzulegen?
Wir empfehlen, uns bei folgenden Leistungen einen Heil- und Kostenplan nach Befunderhebung einzureichen:
• Zahnersatz nach Ziffer 2.2.2.3,
• Inlays nach Ziffer 2.2.2.3,
• implantologischen Leistungen nach Ziffer 2.2.2.4 sowie
• kieferorthopädischen Leistungen nach Ziffer 2.2.2.8.
Wir informieren Sie unverzüglich über den Umfang der erstattungsfähigen Aufwendungen. Die Aufwendungen für die Erstellung des Heil- und Kostenplans ersetzen wir tarifgemäß.
- Müssen Wartezeiten verstrichen sein, bevor der Versicherungsschutz beginnt?
Die allgemeine Wartezeit und die besonderen Wartezeiten nach Ziffer 1.1.3 Absätze 1 und 2 der Allgemeinen Regelungen zum Baustein gelten für den Tarif ZS75 nicht.
- Versicherte Leistungen bei zahnärztlicher Behandlung im Ausland
Inhalt dieses Abschnitts:
- Welche Geltung hat unsere Leistungszusage für Behandlungen im Ausland?
- Was gilt bei einem vorübergehenden Aufenthalt im außereuropäischen Ausland?
- Welche Aufwendungen ersetzen wir bei Behandlungen im Ausland?
- Müssen Wartezeiten verstrichen sein, bevor der Versicherungsschutz beginnt?
Hier finden Sie Regelungen zu den versicherten Leistungen, wenn sich die →versicherte Person im Ausland aufhält und sich dort behandeln lässt. Unsere Leistungspflicht bei Behandlungen in Deutschland ist in Ziffer 2.2.2 festgelegt.
- Welche Geltung hat unsere Leistungszusage für Behandlungen im Ausland?
Unsere Leistungszusage nach Ziffer 2.2.3 gilt unabhängig davon, ob die →versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt oder sich im Ausland nur vorübergehend aufhält, soweit in diesen Fällen Versicherungsschutz vereinbart ist. Wir erbringen die Tarifleistungen auch bei Krankheiten (einschließlich chronischer Erkrankungen) oder Unfallfolgen, die bereits zu Beginn des Auslandsaufenthalts bestehen. Das gilt auch dann, wenn im Ausland eine erhebliche Verschlimmerung des Gesundheitszustands eintritt.
- Was gilt bei einem vorübergehenden Aufenthalt im außereuropäischen Ausland?
Nach diesem Tarif besteht Versicherungsschutz in allen europäischen Ländern (siehe Ziffer 1.1.6 Absatz 1 der Allgemeinen Regelungen zum Baustein). Bei einem vorübergehenden Aufenthalt außerhalb Europas gilt für diesen Tarif Ziffer 1.1.6 Absatz 2 der Allgemeinen Regelungen zum Baustein sowie folgende Regelungen:
(1) Dauer des Versicherungsschutzes (Grundsatz) Abweichend von Ziffer 1.1.6 Absatz 2 Satz 2 der Allgemeinen Regelungen zum Baustein besteht während eines vorübergehenden Aufenthalts im außereuropäischen Ausland Versicherungsschutz nach diesem Tarif für insgesamt 2 Monate. Der Versicherungsschutz kann durch Vereinbarung darüber hinaus verlängert werden.
(2) Ausnahme bei Gesundheitsgefahr durch Rückreise Wenn es medizinisch notwendig ist, die →versicherte Person über die ersten 2 Monate hinaus medizinisch zu behandeln, besteht abweichend von Ziffer 1.1.6 Absatz 2 Satz 3 der Allgemeinen Regelungen zum Baustein Versicherungsschutz, solange eine Rückreise ihre Gesundheit gefährden würde. Die Begrenzung auf längstens weitere 2 Monate nach Ziffer 1.1.6 Absatz 2 Satz 3 der Allgemeinen Regelungen zum Baustein gilt nicht.
- Welche Aufwendungen ersetzen wir bei Behandlungen im Ausland?
Wenn nach den Allgemeinen Regelungen zum Baustein (Ziffern 1.1.6 und 1.1.7) und nach Ziffer 2.2.3.2 Versicherungsschutz bei Auslandsaufenthalten besteht, ersetzen wir die Aufwendungen, welche nach Ziffer 2.2.2 auch für Behandlungen innerhalb Deutschlands versichert sind. Wir ersetzen die erstattungsfähigen Aufwendungen zu den Prozentsätzen, die nach Ziffer 2.2.2 für Behandlungen in Deutschland vereinbart sind. Wenn eine geringere Erstattung vereinbart ist, weil die Behandlung von einem Arzt oder Zahnarzt ohne deutsche Kassen-Zulassung gemacht worden ist, gilt diese nicht für eine Behandlung im Ausland. Das betrifft unsere Leistungen für Zahnersatz und Inlays, Zahnbehandlung, Aufbissbehelfe und Schienen sowie Kieferorthopädie. Erstattungsfähig sind die Aufwendungen für die im Ausland ortsüblichen Kosten, jedoch nicht mehr als der Betrag, der bei einer Behandlung in Deutschland angefallen wäre. Es gelten damit die Begrenzung unserer Leistungspflicht nach Ziffer 2.2.2 auf die Gebührensätze nach den jeweils geltenden Gebührenordnungen sowie die Höchstbeträge nach Ziffer 2.2.2.11.
- Müssen Wartezeiten verstrichen sein, bevor der Versicherungsschutz beginnt?
Die allgemeine Wartezeit und die besonderen Wartezeiten nach Ziffer 1.1.3 Absätze 1 und 2 der Allgemeinen Regelungen zum Baustein gelten für den Tarif ZS75 nicht.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2022
Leistungsvoraussetzungen & Leistungsumfang / Krankenzusatzversicherung Zahn75
Weitere Informationen zu Allianz Kranken-Zusatzversicherung