Im Tarif Zahn90 der Krankenzusatzversicherung der Allianz gelten hinsichtlich Ihres ordentlichen Kündigungsrechts folgende Besonderheiten:
Unter welchen Voraussetzungen können Sie ordentlich kündigen?
(1) Allgemeine Voraussetzungen
Für Ihre ordentliche Kündigung gilt Ziffer 1.9.3 Absatz 1 der Allgemeinen Regelungen zum Baustein. Sie müssen sie deshalb in Textform (zum Beispiel Brief, Fax, E-Mail) erklären.
Wenn Sie den Tarif für einzelne versicherte Personen kündigen, ist die Kündigung nur wirksam, wenn Sie nachweisen, dass die betroffenen versicherten Personen von der Kündigungserklärung Kenntnis erlangt haben.
(2) Ordentliche Kündigung
Für Ihre ordentliche Kündigung gilt Ziffer 1.9.3 Absatz 2 der Allgemeinen Regelungen zum Baustein nicht. Sie können den Tarif stattdessen zum Ende des Monats kündigen, der auf den Zugang Ihrer Kündigungserklärung folgt. Es gilt jedoch die Mindestversicherungsdauer von 2 Versicherungsjahren (Ziffer 1.9.1 Absatz 1 der Allgemeinen Regelungen zum Baustein). Bitte vergleichen Sie außerdem Ziffer 1.9.2 der Allgemeinen Regelungen zum Baustein. Dort ist festgehalten, wie sich das Versicherungsjahr bemisst.
Dadurch können Sie erstmals im November des zweiten Versicherungsjahrs zum Ablauf der Mindestversicherungsdauer kündigen.
Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen oder Tarife dieses Bausteins beschränkt werden.
(3) Ihre weiteren Rechte zur Kündigung oder Aufhebung
Ihre weiteren Rechte zur Kündigung oder Aufhebung des Vertrags nach Ziffer 1.9.3 Absätze 3 bis 5 der Allgemeinen Regelungen zum Baustein gelten unverändert.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2022
Ordentliches Kündigungsrecht – Besonderheit / Krankenzusatzversicherung Zahn90
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