Im Rahmen der Krankenzusatzversicherung der Allianz gilt im Tarif PflegeBahr hinsichtlich einer Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts in die Schweiz Folgendes:
Abweichend von Teil 1 § 19 Absatz 5 gilt Folgendes:
Das Versicherungsverhältnis bleibt unverändert bestehen, wenn eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in die Schweiz verlegt.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2022
Wohnsitzverlegung Schweiz / Krankenzusatzversicherung PflegeBahr
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