In der Krankenzusatzversicherung der Allianz gelten hinsichtlich der Rechtsfolgen bei Obliegenheitsverletzungen folgende Bestimmungen:
Inhalt dieses Abschnitts:
- Welche Rechtsfolgen haben Obliegenheitsverletzungen?
- Wie werden Ihnen die Kenntnis und das Verhalten der versicherten Person zugerechnet?
- Welche Rechtsfolgen haben Obliegenheitsverletzungen?
(1) Nachteilige Auswirkungen auf unsere Leistungspflicht
Wenn Sie eine Obliegenheit verletzen, kann dies dazu führen, dass wir nicht oder nur teilweise leistungspflichtig sind. Im Einzelnen gilt:
(1) Wenn Sie die Obliegenheit vorsätzlich verletzen, sind wir nicht leistungspflichtig.
(2) Wenn Sie die Obliegenheit grob fahrlässig verletzen, sind wir berechtigt, die Versicherungsleistung zu kürzen. Die Kürzung richtet sich nach der Schwere des Verschuldens. Sie kann gegebenenfalls zum vollständigen Anspruchsverlust führen. Wenn Sie nachweisen, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt, kürzen wir die Leistung nicht.
Auch im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleiben wir insoweit zur Leistung verpflichtet, als Sie uns nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit
(3) weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls
(4) noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht
ursächlich war. Dies gilt nicht, wenn Sie die Obliegenheit arglistig verletzt haben.
(2) Unser Kündigungsrecht
Wenn Sie eine Obliegenheit aus diesem Vertrag verletzen, die Sie vor Eintritt des Versicherungsfalls erfüllen müssen, können wir zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Rechten den Vertrag fristlos kündigen. Die Kündigung können wir nur innerhalb eines Monats, nachdem wir von der Verletzung Kenntnis erlangt haben, erklären. Die Kündigung ist ausgeschlossen,
(1) wenn Sie nachweisen, dass die Obliegenheitsverletzung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig erfolgt ist oder
(2) wenn es sich um eine Krankheitskosten-Versicherung handelt, die der Erfüllung der Pflicht zur Versicherung nach § 193 Absatz 3 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) dient.
- Wie werden Ihnen die Kenntnis und das Verhalten der versicherten Person zugerechnet?
Die Kenntnis und das Verhalten der versicherten Person stehen Ihrer Kenntnis und Ihrem Verhalten gleich. Die Obliegenheiten müssen deshalb nicht nur von Ihnen erfüllt werden, sondern auch von der versicherten Person.
Teil C - Allgemeine Regelungen - Private Krankenversicherung
Hier befindet sich die allgemeine Regelung über den Beginn des Versicherungsschutzes. Sie finden hier außerdem allgemeine Regelungen zur Durchführung Ihres Vertrags.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2022
Rechtsfolgen bei Obliegenheitsverletzungen / Krankenzusatzversicherung
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