Im Rahmen der Krankenzusatzversicherung der Allianz gelten im Tarif PflegeBest folgende Bestimmungen hinsichtlich Ihres Rechts auf Tarifwechsel sowie zur Nachversicherung von Kindern:
Inhalt dieses Abschnitts:
- Welchen Anspruch auf Tarifwechsel haben Sie?
- Welche Besonderheiten gelten für die Nachversicherung von Kindern?
- Welchen Anspruch auf Tarifwechsel haben Sie?
Sie sind berechtigt, den Wechsel in einen anderen Tarif mit gleichartigem Versicherungsschutz nach den Voraussetzungen und mit den Rechtsfolgen des § 204 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) zu verlangen.
- Welche Besonderheiten gelten für die Nachversicherung von Kindern?
(1) Nachversicherung von leiblichen Kindern Wir versichern Neugeborene ohne Risikozuschläge, ohne Leistungsausschlüsse und ohne Wartezeiten nach den folgenden Absätzen.
a) Fristgerechte Anmeldung Das Neugeborene des bei uns versicherten Elternteils muss spätestens 2 Monate nach der Geburt bei uns zur Versicherung angemeldet werden. Die Anmeldung bezieht sich rückwirkend auf die Versicherung zum Tag der Geburt.
b) Mindestvertragsdauer des Elternteils Der Elternteil muss außerdem am Tag der Geburt mindestens 3 Monate bei uns versichert sein. Maßgeblich für diesen Zeitraum ist der vereinbarte Versicherungsbeginn. In den Tarifbedingungen (Teil A Ziffer 2) kann ein abweichender Zeitpunkt geregelt sein.
c) Maßgeblicher Versicherungsschutz des Elternteils Der Versicherungsschutz des Neugeborenen darf nicht höher oder umfassender sein als der des bei uns versicherten Elternteils. Wenn beide Eltern bei uns versichert sind, richtet sich diese Grenze insgesamt nach dem Versicherungsschutz, der für den höher oder umfassender versicherten Elternteil abgeschlossen ist. In den Tarifbedingungen (Teil A Ziffer 2) kann geregelt sein, dass für die Versicherung des Neugeborenen der Abschluss eines leistungsstärkeren Tarifs verlangt werden kann.
d) Umfang des Versicherungsschutzes für das Neugeborene Wenn die Versicherung des Neugeborenen nach den Absätzen a) bis c) erfolgt, besteht ab Geburt Versicherungsschutz nach den für das Neugeborene abgeschlossenen Pflegetagegeld-Zusatztarifen auch für Pflegebedürftigkeit wegen Geburtsschäden oder angeborener Krankheiten.
(2) Nachversicherung von Adoptivkindern Wir versichern Adoptivkinder, die zum Zeitpunkt der Adoption noch minderjährig sind, ohne Leistungsausschlüsse und ohne Wartezeiten, wenn
• ein Elternteil am Tag der Adoption mindestens 3 Monate bei uns versichert war und
• die Versicherung für das Adoptivkind spätestens 2 Monate nach der Adoption rückwirkend zum Tag der Adoption angemeldet wird.
Der Versicherungsschutz des Adoptivkindes darf nicht höher oder umfassender sein als der des bei uns versicherten Elternteils. Wenn beide Eltern bei uns versichert sind, richtet sich diese Grenze insgesamt nach dem Versicherungsschutz, der für den höher oder umfassender versicherten Elternteil abgeschlossen ist. Für ein erhöhtes Risiko können wir nach unseren für die Risikobewertung maßgeblichen Grundsätzen einen angemessenen Risikozuschlag in Höhe von bis zu 100 Prozent des zu zahlenden Beitrags verlangen.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2022
Tarifwechsel & Kindernachversicherung / Krankenzusatzversicherung PflegeBest
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