Im Tarif Krankentagegeld-Angestellte der Krankenzusatzversicherung der Allianz gelten hinsichtlich besonderer Regelungen bei vorübergehender Arbeitslosigkeit folgende Bestimmungen:
Inhalt dieses Abschnitts:
- Welche Leistungen des abgeschlossenen Tarifs ändern sich, wenn die versicherte Person als Arbeitslose Anspruch auf Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch hat?
- Welche besonderen Regelungen zur maximalen Höhe des Krankentagegelds und zum Netto-Einkommen gelten, wenn die versicherte Person als Arbeitslose Anspruch auf Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch hat?
- Welche besonderen Regelungen zur maximalen Höhe des Krankentagegelds und zum Netto-Einkommen gelten, wenn die versicherte Person als Arbeitslose Anspruch auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch hat?
- Welche berufliche Tätigkeit ist für die Bestimmung von Arbeitsunfähigkeit und Berufsunfähigkeit maßgeblich?
Es gelten nachfolgende besondere Regelungen, wenn
• die versicherte Person in einem festen Arbeitsverhältnis gestanden hat, aus dem sie ein Entgelt bezogen hat,
• arbeitslos ist und die Voraussetzungen für die Versicherungsfähigkeit nach Ziffer 2.1.2 Absatz 1 erfüllt sind.
Die sonstigen Vertragsbestimmungen gelten unverändert, soweit nicht von ihnen ausdrücklich abgewichen wird.
- Welche Leistungen des abgeschlossenen Tarifs ändern sich, wenn die versicherte Person als Arbeitslose Anspruch auf Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch hat?
Wenn die versicherte Person als Arbeitslose Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) hat, ändern sich Regelungen zu den versicherten Leistungen wie folgt:
(1) Gültige Karenzzeit
Abweichend von Ziffer 2.2.4 zahlen wir nach Ablauf der Karenzzeit (42 Tage) das Krankentagegeld ohne Leistungshöchstdauer wie folgt: Krankentagegeld ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit. Unsere Leistung beginnt nach Ende der Leistungsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit durch die Bundesagentur für Arbeit, jedoch nicht vor Ablauf der Karenzzeit.
(2) Anrechnung vorheriger Arbeitsunfähigkeit auf die gültige Karenzzeit
Abweichend von Ziffer 1.1.2 Absatz 2 Satz 3 der Allgemeinen Regelungen zum Baustein gilt Folgendes: Wir rechnen Zeiten wiederholter Arbeitsunfähigkeit nur an, wenn die Bundesagentur für Arbeit diese Zeiten bei ihren Leistungen zusammengerechnet hat.
(3) Leistungsausschlüsse und Leistungseinschränkungen
Die nach diesen Tarifbedingungen (siehe Ziffer 2.4.2) vereinbarte Leistungseinschränkung für die Dauer eines gesetzlichen Beschäftigungsverbots nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) gilt auch, wenn die versicherte Person arbeitslos ist. Im Übrigen gelten die Leistungsausschlüsse und Leistungseinschränkungen dieser Tarifbedingungen unverändert.
- Welche besonderen Regelungen zur maximalen Höhe des Krankentagegelds und zum Netto-Einkommen gelten, wenn die versicherte Person als Arbeitslose Anspruch auf Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch hat?
Wenn die versicherte Person als Arbeitslose Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) hat, gelten abweichend von Ziffer 2.6 ausschließlich folgende Regelungen:
(1) Maximale Höhe des Krankentagegelds
Das Krankentagegeld darf zusammen mit sonstigen Krankentage- und Krankengeldern nicht höher sein als das auf den Kalendertag umgerechnete Netto-Einkommen bei Arbeitslosigkeit im vertraglichen Sinne (siehe Absatz 2).
(2) Netto-Einkommen bei Arbeitslosigkeit
Während der Zeit der vorübergehenden Arbeitslosigkeit und einem Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) gilt als Nettoeinkommen im vertraglichen Sinne:
• Das Arbeitslosengeld der Bundesagentur für Arbeit nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) und
• die von der Bundesagentur für Arbeit für die versicherte Person gezahlten Beiträge für die gesetzliche Krankenversicherung und soziale Pflege-Pflichtversicherung, für die substitutive Krankenversicherung sowie für die gesetzliche Rentenversicherung oder das berufsständische Versorgungswerk.
(3) Unser Recht zur Anpassung des Vertrags
Wir setzen das versicherte Krankentagegeld auf den sich aus den Absätzen 1 und 2 ergebenden Betrag herab und reduzieren den Beitrag, soweit dies durch die Herabsetzung notwendig ist. Die Vertragsanpassung erfolgt zum Beginn der Arbeitslosigkeit. Wenn sich während der Arbeitslosigkeit die Höhe der Leistungen der Bundesagentur für Arbeit verringert, setzen wir das versicherte Krankentagegeld für den gleichen Zeitraum entsprechend der verringerten Leistungshöhe herab und reduzieren den Beitrag entsprechend der Herabsetzung.
(4) Ihr Recht auf Fortsetzung als Anwartschaftsversicherung
Sie können von uns verlangen, dass wir Ihren Antrag auf Umwandlung dieses Tarifs für die versicherte Person in eine Anwartschaftsversicherung annehmen. Dies setzt voraus, dass wir den Vertrag für die versicherte Person nach Absatz 3 anpassen. Sie können die Umwandlung in eine Anwartschaftsversicherung aber nur soweit verlangen, soweit das versicherte Krankentagegeld vor Beginn der Arbeitslosigkeit höher war als nach der Vertragsanpassung nach Absatz 3. Der Antrag auf Umwandlung in eine Anwartschaftsversicherung muss innerhalb von 2 Monaten gestellt werden, nachdem die Vertragsanpassung wirksam geworden ist.
- Welche besonderen Regelungen zur maximalen Höhe des Krankentagegelds und zum Netto-Einkommen gelten, wenn die versicherte Person als Arbeitslose Anspruch auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch hat?
Wenn die versicherte Person als Arbeitslose Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) hat, gelten abweichend von Ziffer 2.6 ausschließlich folgende Regelungen:
(1) Maximale Höhe des Krankentagegelds
Das Krankentagegeld darf zusammen mit sonstigen Krankentage- und Krankengeldern und den Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) nicht höher sein als das Netto-Einkommen bei Arbeitslosigkeit im vertraglichen Sinne (siehe Absatz 2).
(2) Netto-Einkommen bei Arbeitslosigkeit
Während der Zeit der vorübergehenden Arbeitslosigkeit und einem Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) gilt als Netto-Einkommen im vertraglichen Sinne:
• Die Leistungen des zuständigen Leistungsträgers für die Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und
• die von diesem Leistungsträger für die versicherte Person gezahlten Beiträge für die gesetzliche Krankenversicherung und soziale Pflege-Pflichtversicherung sowie für die substitutive Krankenversicherung.
(3) Unser Recht zur Anpassung des Vertrags
Wir setzen das versicherte Krankentagegeld auf den sich aus den Absätzen 1 und 2 ergebenden Betrag herab und reduzieren den Beitrag, soweit dies durch die Herabsetzung notwendig ist. Die Vertragsanpassung erfolgt zum Beginn der Anspruchsberechtigung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Wenn sich während der Arbeitslosigkeit die Höhe der Leistungen des zuständigen Leistungsträgers verringert, setzen wir das versicherte Krankentagegeld für den gleichen Zeitraum entsprechend der verringerten Leistungshöhe herab und reduzieren den Beitrag entsprechend der Herabsetzung.
(4) Ihr Recht auf Fortsetzung als Anwartschaftsversicherung
Sie können von uns verlangen, dass wir Ihren Antrag auf Umwandlung dieses Tarifs für die versicherte Person in eine Anwartschaftsversicherung annehmen. Dies setzt voraus, dass wir den Vertrag für die versicherte Person nach Absatz 3 anpassen. Sie können die Umwandlung in eine Anwartschaftsversicherung aber nur soweit verlangen, soweit das versicherte Krankentagegeld vor Beginn des Bezugs von Arbeitslosengeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) höher war als nach der Vertragsanpassung nach Absatz 3. Der Antrag auf Umwandlung in eine Anwartschaftsversicherung muss innerhalb von 2 Monaten gestellt werden, nachdem die Vertragsanpassung wirksam geworden ist.
- Welche berufliche Tätigkeit ist für die Bestimmung von Arbeitsunfähigkeit und Berufsunfähigkeit maßgeblich?
Als berufliche Tätigkeit gilt die berufliche Tätigkeit, die
• der nach dem Dritten oder Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III oder SGB II) zuständige Leistungsträger
• bei seinen Leistungen für die versicherte Person zugrunde legt und für zumutbar hält.
Diese berufliche Tätigkeit ist maßgeblich für die Beurteilung, ob
• eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt (siehe Ziffer 1.1.1 Absatz 2 der Allgemeinen Regelungen zum Baustein) oder
• eine Berufsunfähigkeit vorliegt (siehe Ziffer 1.9.4 Absatz 2 der Allgemeinen Regelungen zum Baustein).
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2022
Arbeitslosigkeit – Sonderregelungen / Krankenzusatzversicherung Krankentagegeld-Angestellte
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