Im Tarif für Krankenhaustagegeld der Krankenzusatzversicherung der Allianz gelten folgende Bestimmungen hinsichtlich der Leistungsvoraussetzungen und des Leistungsumfangs:
Inhalt dieses Abschnitts:
- Unter welchen Leistungserbringern kann die versicherte Person wählen (Grundsatz)?
- In welchen Fällen hängt unsere Leistungspflicht von unserer vorherigen schriftlichen Zusage ab?
- Welche Leistungen beinhaltet der Tarif?
- Was gilt bei einem vorübergehenden Aufenthalt im außereuropäischen Ausland?
- Unter welchen Voraussetzungen entfallen die Wartezeiten?
- Unter welchen Leistungserbringern kann die versicherte Person wählen (Grundsatz)?
Wenn nicht unsere vorherige schriftliche Zusage nach Ziffer 2.2.2 erforderlich ist, hat die versicherte Person folgende Krankenhauswahl.
Wenn eine stationäre Heilbehandlung medizinisch notwendig ist, kann die versicherte Person unter allen öffentlichen und privaten Krankenhäusern frei wählen, die
(1) unter ständiger eigener ärztlicher Leitung stehen,
(2) über ausreichende eigene diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen und
(3) Krankengeschichten führen.
Als Krankenhäuser nach Satz 2 gelten auch Bundeswehr-Krankenhäuser.
- In welchen Fällen hängt unsere Leistungspflicht von unserer vorherigen schriftlichen Zusage ab?
(1) Zusageerfordernis
Bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung in Krankenhäusern, die auch Kuren oder Sanatoriumsbehandlung durchführen oder Rekonvaleszenten aufnehmen und die Voraussetzungen von Ziffer 2.2.1 erfüllen, leisten wir nur, wenn wir vor Behandlungsbeginn eine schriftliche Zusage gegeben haben.
(2) Ausnahmen vom Zusageerfordernis
Vom Zusageerfordernis nach Absatz 1 gelten folgende Ausnahmen:
a) Notfallbehandlung oder stationäre Operation
Auf das Erfordernis unserer vorherigen schriftlichen Leistungszusage berufen wir uns nicht, soweit eine sofortige stationäre Heilbehandlung der versicherten Person wegen eines Notfalls (zum Beispiel akut lebensbedrohender Zustand) - auch bei Notfalleinweisung - medizinisch notwendig ist.
Unsere vorherige schriftliche Leistungszusage ist auch nicht erforderlich, wenn die versicherte Person medizinisch notwendig stationär operiert werden muss.
b) Akute Behandlung während des Aufenthalts
Auf das Erfordernis unserer vorherigen schriftlichen Leistungszusage berufen wir uns auch nicht, soweit eine sofortige stationäre Heilbehandlung der versicherten Person wegen einer akuten Erkrankung medizinisch notwendig ist, die während des Aufenthalts in dem Krankenhaus nach Absatz 1 eintritt und nicht mit dem ursprünglichen Behandlungszweck zusammenhängt.
c) Einziges geeignetes Krankenhaus in der Nähe zum Wohnsitz
Außerdem berufen wir uns auf das Erfordernis unserer vorherigen schriftlichen Leistungszusage nicht, wenn das Krankenhaus nach Absatz 1 das einzige geeignete Krankenhaus mit Versorgungsauftrag für die akute stationäre Heilbehandlung im Umkreis von 20 Kilometern vom Wohnsitz der versicherten Person ist.
d) Tuberkulose-Erkrankungen
Bei Tuberkulose-Erkrankungen (Tbc-Erkrankungen) leisten wir im vertraglichen Umfang auch bei stationärer Behandlung in Tuberkulose-Heilstätten und Tuberkulose-Sanatorien.
- Welche Leistungen beinhaltet der Tarif?
(1) Vollstationäre Heilbehandlung
Das versicherte Krankenhaustagegeld zahlen wir für jeden Tag einer medizinisch notwendigen vollstationären Heilbehandlung ohne Kostennachweis und ohne zeitliche Begrenzung.
Bei medizinisch notwendiger vollstationärer Heilbehandlung im Sanitätsbereich der Bundeswehr zahlen wir aber nur die Hälfte des versicherten Krankenhaustagegelds.
Es besteht kein Anspruch auf Krankenhaustagegeld
(1) für Tage vollständiger Abwesenheit aus dem Krankenhaus oder,
(2) wenn sich die stationäre Behandlung auf weniger als 24 Stunden je Tag erstreckt (teilstationäre Behandlung).
(2) Vollstationäre Entbindung
Das versicherte Krankenhaustagegeld zahlen wir auch bei vollstationärer Entbindung im Krankenhaus oder Entbindungsheim.
- Was gilt bei einem vorübergehenden Aufenthalt im außereuropäischen Ausland?
Abweichend von Ziffer 1.1.6 Absatz 2 Satz 2 der Allgemeinen Regelungen zum Baustein besteht während eines vorübergehenden Aufenthalts im außereuropäischen Ausland Versicherungsschutz nach diesem Tarif für insgesamt 2 Monate. Die Möglichkeit nach Ziffer 1.1.6 Absatz 2 Satz 1 der Allgemeinen Regelungen zum Baustein, eine darüber hinausgehende Vereinbarung über die Ausdehnung des Versicherungsschutzes zu treffen, gilt unverändert.
- Unter welchen Voraussetzungen entfallen die Wartezeiten?
Die Wartezeiten nach Ziffer 1.1.3 Absätze 1 und 2 der Allgemeinen Regelungen zum Baustein entfallen, wenn für die versicherte Person gleichzeitig mit dem Abschluss dieses Tarifs eine substitutive Krankheitskosten-Versicherung bei uns abgeschlossen wird.
Sie müssen hierzu keinen Antrag auf Erlass der Wartezeiten nach Ziffer 1.1.3 Absatz 4 der Allgemeinen Regelungen zum Baustein stellen.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2022
Leistungsvoraussetzungen & Leistungsumfang / Krankenzusatzversicherung Krankenhaustagegeld
Weitere Informationen zu Allianz Kranken-Zusatzversicherung