Im Tarif Krankentagegeld-Selbstständige der Allianz Krankenzusatzversicherung gelten hinsichtlich der Beendigung dieses Bausteins folgende Regelungen:
Inhalt dieses Abschnitts:
- Wie wird das Versicherungsjahr berechnet?
- Unter welchen Voraussetzungen können Sie kündigen oder die Aufhebung verlangen?
- Unter welchen Voraussetzungen können wir kündigen oder die Aufhebung verlangen?
- In welchen Fällen endet der Baustein oder enden einzelne Tarife dieses Bausteins außerdem?
- Wie wird das Versicherungsjahr berechnet?
Das erste Versicherungsjahr beginnt mit dem vereinbarten Versicherungsbeginn. Es endet am 31. Dezember des betreffenden Kalenderjahrs. Die folgenden Versicherungsjahre entsprechen dem jeweiligen Kalenderjahr.
- Unter welchen Voraussetzungen können Sie kündigen oder die Aufhebung verlangen?
(1) Allgemeine Voraussetzungen
Jede Kündigungserklärung nach den Absätzen 2 bis 4 sowie das Aufhebungsverlangen nach Absatz 5 bedarf der Textform (zum Beispiel Brief, Fax, E-Mail).
Wenn Sie den Baustein insgesamt oder die Tarife dieses Bausteins für einzelne versicherte Personen kündigen, ist die Kündigung nur wirksam, wenn Sie nachweisen, dass die betroffenen versicherten Personen von der Kündigungserklärung Kenntnis erlangt haben. Das gilt entsprechend, wenn Sie die Aufhebung nach Absatz 5 verlangen.
(2) Ordentliche Kündigung
Sie können den Baustein zum Ende eines jeden Versicherungsjahrs mit einer Frist von 3 Monaten kündigen. Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen oder Tarife dieses Bausteins beschränkt werden.
(3) Eintritt der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht, Anspruch auf Familienversicherung oder auf Heilfürsorge
Wenn die versicherte Person in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig wird, können Sie innerhalb von 3 Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht die für sie abgeschlossenen Tarife dieses Bausteins oder eine dafür bestehende Anwartschaftsversicherung rückwirkend zum Eintritt der Versicherungspflicht kündigen.
Die Kündigung ist unwirksam, wenn Sie uns den Eintritt der Versicherungspflicht nicht innerhalb von 2 Monaten nachweisen, nachdem wir Sie hierzu in Textform (zum Beispiel Brief, Fax, E-Mail) aufgefordert haben. Das gilt nicht, wenn Sie das Versäumen dieser Frist nicht zu vertreten haben.
Wenn Sie von Ihrem Kündigungsrecht Gebrauch machen, steht uns der Beitrag nur bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Versicherungspflicht zu. Die Berechnung des Tagesbeitrags erfolgt gemäß Ziffer 1.6.3 Absatz 3.
Später können Sie die für die versicherte Person abgeschlossenen Tarife dieses Bausteins oder eine dafür bestehende Anwartschaftsversicherung zum Ende des Monats kündigen, in dem Sie uns den Eintritt der Versicherungspflicht nachweisen. Der Beitrag steht uns in diesem Fall bis zur Beendigung dieser Tarife zu.
Der Versicherungspflicht steht gleich:
• der gesetzliche Anspruch auf Familienversicherung oder
• der nicht nur vorübergehende Anspruch auf Heilfürsorge aus einem beamtenrechtlichen oder ähnlichen Dienstverhältnis.
(4) Erhöhung von Beitrag oder Risikozuschlag sowie Minderung unserer Leistungen
Wenn wir den Beitrag oder einen vereinbarten Risikozuschlag nach Ziffer 1.7.1 oder nach den Tarifbedingungen (Teil A Ziffer 2) erhöhen, können Sie für die betroffene versicherte Person den von der Erhöhung betroffenen Tarif dieses Bausteins zu dem Zeitpunkt kündigen, zu dem die Änderung wirksam wird. Hierzu muss uns Ihre Kündigung innerhalb von 2 Monaten nach Zugang der Änderungsmitteilung vorliegen.
Wenn wir unsere Leistungen nach Ziffer 1.7.2 Absatz 1 vermindern oder nach den Tarifbedingungen (Teil A Ziffer 2) von unserem Recht auf Herabsetzung des Krankentagegelds Gebrauch machen, können Sie für die betroffene versicherte Person den von der Leistungsminderung betroffenen Tarif dieses Bausteins zu dem Zeitpunkt kündigen, zu dem die Änderung wirksam wird. Hierzu muss uns Ihre Kündigung innerhalb von 2 Monaten nach Zugang der Änderungsmitteilung vorliegen.
(5) Anspruch auf Aufhebung
Wenn wir die Anfechtung, den Rücktritt oder die Kündigung nur für einzelne versicherte Personen oder Tarife dieses Bausteins erklären, können Sie innerhalb von 2 Wochen nach Zugang unserer darauf gerichteten Erklärung die Aufhebung aller bei uns abgeschlossenen Verträge zum Ende des Monats verlangen, in dem Ihnen unsere Erklärung zugegangen ist, bei Kündigung zu dem Zeitpunkt, in dem diese wirksam wird.
- Unter welchen Voraussetzungen können wir kündigen oder die Aufhebung verlangen?
(1) Ordentliches Kündigungsrecht
Wir können Tarife dieses Bausteins, für die kein gesetzlicher Anspruch auf einen Beitragszuschuss des Arbeitgebers besteht, innerhalb der ersten 3 Versicherungsjahre des jeweiligen Tarifs kündigen. Wir können in diesem Fall nur mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines jeden Versicherungsjahrs kündigen.
Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen oder nachträgliche Erhöhungen des Krankentagegelds beschränkt werden.
(2) Verzicht auf unser ordentliches Kündigungsrecht
a) Begünstigter Personenkreis
Wir verzichten auf unser ordentliches Kündigungsrecht bei Personen, die
• aus der gesetzlichen Krankenversicherung,
• aus einem öffentlichen Dienstverhältnis mit Anspruch auf Heilfürsorge oder
• bei einem anderen Versicherer aus einer substitutiven Krankheitskosten-Versicherung sowie einer dort gleichzeitig bestehenden Krankentagegeld-Versicherung ausgeschieden sind (Vorversicherung).
b) Voraussetzungen und die Begrenzung unseres Kündigungsverzichts
Unser Kündigungsverzicht setzt voraus, dass
• der für diese Person abgeschlossene Tarif dieses Bausteins spätestens 2 Monate nach Beendigung der Vorversicherung
• gleichzeitig mit der für diese Person bei uns abgeschlossenen substitutiven Krankheitskosten-Versicherung beantragt worden ist und
• der beantragte Versicherungsschutz für diese Person im unmittelbaren Anschluss an die Vorversicherung beginnen soll.
Unser Verzicht auf das Kündigungsrecht bezieht sich nur auf das zu Versicherungsbeginn vereinbarte Krankentagegeld.
c) Regelungen in den Tarifbedingungen
Die Tarifbedingungen (Teil A Ziffer 2) können einen über die Absätze a) und b) hinausgehenden Verzicht auf unser ordentliches Kündigungsrecht vorsehen.
(3) Außerordentliches Kündigungsrecht
Die gesetzlichen Vorschriften über das außerordentliche Kündigungsrecht bleiben unberührt. Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen, Tarife dieses Bausteins oder auf nachträgliche Erhöhungen des Krankentagegelds beschränkt werden.
(4) Anspruch auf Aufhebung
Wenn Sie die Kündigung nur für einzelne versicherte Personen oder Tarife dieses Bausteins erklären, können wir innerhalb von 2 Wochen, nachdem uns die Kündigung zugegangen ist, die Aufhebung der übrigen Tarife dieses Bausteins zu dem Zeitpunkt verlangen, zu dem Ihre Kündigung wirksam wird.
Das gilt nicht, wenn Sie nach Ziffer 1.9.2 Absatz 3 wegen Eintritts der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht, wegen Anspruchs auf Familienversicherung oder Heilfürsorge kündigen.
- In welchen Fällen endet der Baustein oder enden einzelne Tarife dieses Bausteins außerdem?
Die Beendigungsgründe in den Absätzen 1 bis 5 gelten für jeden Tarif dieses Bausteins unabhängig davon, ob dieser der Produktgruppe UNI angehört. Wenn Sie bei uns einen Krankentagegeld-Tarif der Produktgruppe UNI abgeschlossen haben, gilt für diesen Tarif zusätzlich der Beendigungsgrund in Absatz 6.
(1) Wegfall der Versicherungsfähigkeit
Für die versicherte Person endet der Tarif dieses Bausteins zum Ende des Monats, in dem sie eine in den Tarifbedingungen (Teil A Ziffer 2) bestimmte Voraussetzung für die Versicherungsfähigkeit nicht mehr erfüllt.
Wenn die betroffene versicherte Person jedoch zu diesem Zeitpunkt in einem bereits eingetretenen Versicherungsfall arbeitsunfähig ist, endet der einzelne Tarif dieses Bausteins
• frühestens, wenn wir wegen dieser Arbeitsunfähigkeit keine Leistungen mehr erbringen müssen,
• jedoch spätestens 3 Monate, nachdem die versicherte Person die Voraussetzung für die Versicherungsfähigkeit nicht mehr erfüllt.
(2) Eintritt der Berufsunfähigkeit
Die für die versicherte Person abgeschlossenen Tarife dieses Bausteins enden mit Eintritt der Berufsunfähigkeit.
Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person nach medizinischem Befund im bisher ausgeübten Beruf auf nicht absehbare Zeit mehr als 50 Prozent erwerbsunfähig ist.
Wenn die betroffene versicherte Person jedoch zu diesem Zeitpunkt in einem bereits eingetretenen Versicherungsfall arbeitsunfähig ist, enden die für sie abgeschlossenen Tarife dieses Bausteins
• frühestens, wenn wir wegen dieser Arbeitsunfähigkeit keine Leistungen mehr erbringen müssen,
• jedoch spätestens 3 Monate nach Eintritt der Berufsunfähigkeit.
(3) 67. Geburtstag
Die für die versicherte Person abgeschlossenen Tarife dieses Bausteins enden mit Ablauf des Tages, an dem sie 67 Jahre alt wird.
(4) Bezug von Altersrente
Die für die versicherte Person abgeschlossenen Tarife dieses Bausteins enden mit dem Bezug von Altersrente.
(5) Todesfall
Der Baustein endet mit Ablauf des Tages, an dem der Versicherungsnehmer stirbt. Beim Tod der versicherten Person enden die für sie abgeschlossenen Tarife dieses Bausteins mit Ablauf des Tages, an dem sie stirbt.
(6) Bezug von gesetzlicher Erwerbsminderungsrente
Wenn Sie bei uns einen Krankentagegeld-Tarif der Produktgruppe UNI abgeschlossen haben, gilt für diesen auch folgender Beendigungsgrund:
Der für die versicherte Person abgeschlossene Tarif dieses Bausteins endet mit Ablauf des Tages, an dem sie erstmals eine Rente wegen voller Erwerbsminderung nach § 43 Absatz 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) bezieht.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2022
Tarifbeendigung / Krankenzusatzversicherung Krankentagegeld-Selbstständige
Weitere Informationen zu Allianz Kranken-Zusatzversicherung