Im Tarif Krankentagegeld-Selbstständige der Allianz Krankenzusatzversicherung gelten bezüglich des Netto-Einkommens folgende Grundsatzregelungen:
Inhalt dieses Abschnitts:
- Wie hoch darf das Krankentagegeld maximal sein (maximale Krankentagegeld-Leistung)?
- Wie berechnet sich das Netto-Einkommen im vertraglichen Sinne?
Für diesen Tarif gelten grundsätzlich nachfolgende Regelungen zum Netto-Einkommen.
Wenn die versicherte Person aber arbeitslos ist und die Voraussetzungen für die Versicherungsfähigkeit erfüllt sind (siehe Ziffer 2.1.2 Absatz 1), gilt insoweit ausschließlich Ziffer 2.9. Wenn sich die versicherte Person in der Elternzeit befindet, gilt auch für das Netto-Einkommen Ziffer 2.8. Die Regelungen für eine Vertragsfortsetzung nach dem 67. Geburtstag befinden sich in Ziffer 2.10.2 und enthalten ebenfalls eine besondere Regelung zum Netto-Einkommen im vertraglichen Sinne.
- Wie hoch darf das Krankentagegeld maximal sein (maximale Krankentagegeld-Leistung)?
(1) Grundsatz
Das Krankentagegeld darf zusammen mit sonstigen Krankentage- und Krankengeldern nicht höher sein als das Netto-Einkommen im vertraglichen Sinne, das die versicherte Person auf den Kalendertag umgerechnet bezieht.
(2) Besonderheit bei Krankentagegeld in gesetzlichen Mutterschutz-Zeiten
Das Krankentagegeld für unsere Leistung in gesetzlichen Mutterschutz-Zeiten darf zusammen mit dem Mutterschaftsgeld, Elterngeld und sonstigen anderweitigen angemessenen Ersatzleistungen nicht höher sein als das Netto-Einkommen im vertraglichen Sinne, das die versicherte Person auf den Kalendertag umgerechnet bezieht.
- Wie berechnet sich das Netto-Einkommen im vertraglichen Sinne?
(1) Netto-Einkommen im vertraglichen Sinne
Als Netto-Einkommen im vertraglichen Sinne gilt das aus der beruflichen Tätigkeit erzielte Netto-Einkommen der versicherten Person. Zusätzlich können Beiträge für
• ihre gesetzliche oder private Krankenversicherung,
• ihre soziale oder private Pflege-Pflichtversicherung und
• ihre gesetzliche Rentenversicherung oder ihr berufsständisches Versorgungswerk
bei der Berechnung des Netto-Einkommens im vertraglichen Sinne berücksichtigt werden. In diesem Fall gilt als Netto-Einkommen im vertraglichen Sinne das Netto-Einkommen der versicherten Person aus ihrer beruflichen Tätigkeit zuzüglich der Beiträge zu ihren Absicherungen nach Satz 2.
(2) Maßgebliche Zeiträume für die Berechnung des Netto-Einkommens im vertraglichen Sinne
a) 12monatiger Durchschnittsverdienst (Grundsatz)
Für die Berechnung des Netto-Einkommens im vertraglichen Sinne ist das durchschnittliche Nettoeinkommen im vertraglichen Sinne der letzten 12 Monate vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit maßgeblich. Der 12monatige Durchschnittsverdienst berechnet sich für unsere Leistung in gesetzlichen Mutterschutz-Zeiten aus dem durchschnittlichen Netto-Einkommen im vertraglichen Sinne der letzten 12 Monate vor Beginn der Schutzfrist nach § 3 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG).
b) Erweiterter Zeitraum
Wenn Sie nicht den 12monatigen Durchschnittsverdienst nach Absatz a) nachweisen können, ist für die Berechnung
• das durchschnittliche Netto-Einkommen im vertraglichen Sinne maßgeblich,
• das die versicherte Person in den letzten beiden aufeinanderfolgenden Kalenderjahren vor dem 12-Monatszeitraum nach Absatz a) bezogen hat.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2022
Nettoeinkommen – Grundlagen / Krankenzusatzversicherung Krankentagegeld-Selbstständige
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