Im Tarif Krankentagegeld-Selbstständige der Krankenzusatzversicherung der Allianz gelten für ergänzende Regelungen zur Fortführung des Tarifs folgende Bestimmungen:
Folgende Regelungen ergänzen Ziffer 1.10 der Allgemeinen Regelungen zum Baustein:
- Welches Recht haben Sie, den Tarif fortzuführen, wenn die versicherte Person eine Altersrente bezieht und weiterhin selbstständig erwerbstätig ist?
Wenn die versicherte Person selbstständig erwerbstätig ist und der Tarif mit Bezug von Altersrente endet (siehe Ziffer 1.9.4 Absatz 4 der Allgemeinen Regelungen zum Baustein), gilt Folgendes:
(1) Fortsetzungsrecht (Grundsatz)
Wenn die versicherte Person auch nach dem Bezug der Altersrente ihren selbstständigen Beruf im bisherigen Umfang als Angehörige eines freien Berufs oder als Berufstätige der gewerblichen Wirtschaft in einem stehenden Gewerbe mit jeweils regelmäßigen Einkünften ausübt, können Sie für sie die Fortsetzung des Tarifs verlangen.
Sie müssen hierzu den Antrag auf Fortsetzung spätestens innerhalb von 2 Monaten stellen, nachdem die versicherte Person erstmals eine Altersrente bezieht.
(2) Besonderheiten nach dem 67. Geburtstag
• Wenn die versicherte Person 67 Jahre alt ist und danach erstmals ihre Altersrente bezieht, endet der Tarif nach Ziffer 1.9.4 Absatz 3 der Allgemeinen Regelungen zum Baustein.
• Wenn der Tarif für die versicherte Person nach Absatz 1 fortgesetzt worden ist und sie danach 67 Jahre alt wird, endet der Tarif ebenfalls für sie nach Ziffer 1.9.4 Absatz 3 der Allgemeinen Regelungen zum Baustein.
In beiden Fällen besteht ein Fortsetzungsrecht ausschließlich nach Ziffer 1.10 Absatz 4 der Allgemeinen Regelungen zum Baustein und Ziffer 2.10.2.
- Welche besonderen Regelungen gelten für eine Fortsetzung des Tarifs, nachdem die versicherte Person 67 Jahre alt geworden ist?
(1) Fortführungsmöglichkeit bis zum 75. Geburtstag
Wenn die versicherte Person 67 Jahre alt geworden ist und weiterhin ihren selbstständigen Beruf als Angehörige eines freien Berufs oder als Berufstätige der gewerblichen Wirtschaft in einem stehenden Gewerbe mit jeweils regelmäßigen Einkünften ausübt, kann sie diesen Tarif gemäß Ziffer 1.10 Absatz 4 der Allgemeinen Regelungen zum Baustein bis zum 75. Geburtstag zu den Bedingungen der Absätze 2 und 3 fortführen.
(2) Tagessatzhöhe
Es gelten die bisherige Karenzzeit und der bisherige Tagessatz, jedoch nicht mehr als insgesamt 50 Euro.
Die Begrenzung des Tagessatzes auf 50 Euro gilt nicht, wenn uns die versicherte Person durch Bescheinigung des Steuerberaters nachweist, dass sie
• in den letzten 12 Monaten vor ihrem 67. Geburtstag
• ein höheres durchschnittliches Netto-Einkommen (Gewinneinkünfte aus selbstständiger Berufstätigkeit, jeweils abzüglich Steuern) hatte. Die versicherte Person muss uns diesen Nachweis innerhalb von 2 Monaten nach ihrem 67. Geburtstag erbringen.
(3) Leistungshöchstdauer
Abweichend von Ziffer 2.2.4 beträgt unsere Leistungshöchstdauer 52 Wochen je Krankheit, Krankheitsfolgen oder Unfallfolgen unter Anrechnung des bisher gezahlten Krankentagegelds.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2022
Tariffortsetzung – Ergänzende Regelungen / Krankenzusatzversicherung Krankentagegeld-Selbstständige
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