Im Tarif Zahn90 der privaten Krankenversicherung der Allianz gelten für die weitere zahnmedizinische Versorgung folgende Regelungen:
Unsere Zahlung Leistungsumfang Besondere Voraussetzungen Arznei- und Verbandmittel Wir erstatten die Kosten für:
(1) Arzneimittel, die nach dem Arzneimittel-Gesetz zugelassen sind.
(2) Verbandmittel. Als Arzneimittel gelten nicht Nährmittel und -stoffe, Nahrungsergänzungsmittel und Mittel, die vorbeugend oder gewohnheitsmäßig genommen werden, sowie kosmetische Präparate. Wir erstatten die Kosten zu dem Prozentsatz, der für die zahnmedizinische Leistung gilt, in deren Zusammenhang die Arznei- und Verbandmittel verordnet werden. Diese Mittel müssen von einem in Ziffer 2.1 genannten Leistungserbringer verordnet und zur Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten medizinisch notwendig sein. Arzneimittel müssen zudem in der Apotheke gekauft werden.
Schmerzlindernde Behandlung Wir erstatten die Kosten für schmerzlindernde Behandlungen, insbesondere:
(1) Akupunktur.
(2) Analgo-Sedierung (Dämmerschlaf).
(3) Hypnose.
(4) Lachgas-Sedierung.
(5) Vollnarkose. Die Leistungen sind nach diesem Tarif versichert, wenn sie von einem in Ziffer 2.1 genannten Zahnarzt durchgeführt werden. Werden sie stattdessen von einem Arzt oder Heilpraktiker erbracht, besteht Versicherungsschutz nach den Versicherungsbedingungen für Tarif MeinGesundheitsschutz Plus oder MeinGesundheitsschutz Best. Wir erstatten die Kosten zu dem Prozentsatz, der für die zahnmedizinische Leistung gilt, in deren Zusammenhang die schmerzlindernde Behandlung durchgeführt wird.
Zahntechnische Leistungen Wir erstatten die Kosten für die bundesweit üblichen Preise für zahntechnische Leistungen. Wir erstatten die Kosten zu dem Prozentsatz, der für die zahnmedizinische Leistung gilt, in deren Zusammenhang die zahntechnischen Leistungen erbracht werden.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024
Zahnmedizinische Versorgung / Private Krankenversicherung Zahn90
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