Im Tarif Zahn75 der Krankenzusatzversicherung der Allianz gelten hinsichtlich besonderer Obliegenheiten die folgenden Bestimmungen:
Inhalt dieses Abschnitts:
- Welche Obliegenheiten müssen nach Eintritt des Versicherungsfalls beachtet werden?
- Welche weiteren Obliegenheiten müssen beachtet werden?
- Wo sind die Rechtsfolgen von Obliegenheitsverletzungen geregelt?
- Unter welchen Voraussetzungen gehen Ansprüche gegen Dritte auf uns über und welche Obliegenheiten müssen dabei beachtet werden?
- Welche Obliegenheiten müssen nach Eintritt des Versicherungsfalls beachtet werden?
Nach Eintritt des Versicherungsfalls müssen folgende →Obliegenheiten beachtet werden:
(1) Erteilung von Auskünften Sie sind verpflichtet, uns auf unser Verlangen jede Auskunft zu erteilen, die erforderlich ist, um festzustellen,
• ob ein Versicherungsfall vorliegt oder
• ob wir leistungspflichtig und in welcher Höhe wir leistungspflichtig sind.
(2) Ärztliche Untersuchung Die →versicherte Person ist verpflichtet, sich auf unser Verlangen durch einen von uns beauftragten Arzt untersuchen zu lassen.
(3) Schadenminderung Die →versicherte Person hat nach Möglichkeit für die Minderung des Schadens zu sorgen und alle Handlungen zu unterlassen, die der Genesung hinderlich sind.
(4) Leistungsanspruch aus anderen privaten Krankenversicherungsverträgen Wenn Sie im Versicherungsfall auch aus anderen privaten Krankenversicherungsverträgen eine Leistung beanspruchen können, müssen Sie uns dies unverzüglich mitteilen. In der Mitteilung ist der andere Versicherer anzugeben.
- Welche weiteren Obliegenheiten müssen beachtet werden?
In den Tarifbedingungen (Teil A Ziffer 2) können weitere besondere →Obliegenheiten geregelt sein. Übergreifende Obliegenheiten, die für alle Bausteine gelten, finden Sie in Teil B.
- Wo sind die Rechtsfolgen von Obliegenheitsverletzungen geregelt?
Die Rechtsfolgen einer Verletzung von →Obliegenheiten nach Ziffer 1.3.1 sowie nach den Tarifbedingungen (Teil A Ziffer 2) ergeben sich aus Teil B Ziffer 3. Unter den dort genannten Voraussetzungen können wir ganz oder teilweise leistungsfrei sein sowie ein Kündigungsrecht haben.
- Unter welchen Voraussetzungen gehen Ansprüche gegen Dritte auf uns über und welche Obliegenheiten müssen dabei beachtet werden?
(1) Übergang von Ersatzansprüchen Wenn Ihnen ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zusteht, geht dieser Anspruch bis zu der Höhe auf uns über, in der wir den Schaden ersetzen. Der Übergang kann nicht zu Ihrem Nachteil geltend gemacht werden. Wenn sich Ihr Ersatzanspruch gegen eine Person richtet, mit der Sie bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft leben, können wir den übergegangenen Anspruch gegen diese Person nur geltend machen, wenn sie den Schaden vorsätzlich verursacht hat.
(2) Ihre Obliegenheiten im Zusammenhang mit Ersatzansprüchen Sie müssen einen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften wahren. Das bedeutet beispielsweise, dass Sie über den Anspruch oder ein ihn sicherndes Recht nicht durch Abtretung, Verzicht, Erlass oder Vergleich verfügen dürfen. Auch dürfen Sie die Realisierung des Anspruchs nicht durch bloßes Untätigbleiben verhindern. Nachdem der Anspruch auf uns übergegangen ist, müssen Sie uns ferner bei der Durchsetzung des Anspruchs unterstützen, soweit dies erforderlich ist.
(3) Folgen von Obliegenheitsverletzungen Abweichend von Teil B Ziffer 3 gilt bei Verletzung der →Obliegenheiten nach Absatz 2 Folgendes: Wenn Sie die genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzen, sind wir insoweit nicht zur Leistung verpflichtet, als wir aufgrund Ihrer Obliegenheitsverletzung von dem Dritten keinen Ersatz erlangen können. Wenn Sie die genannten Obliegenheiten grob fahrlässig verletzen und wir deshalb von dem Dritten keinen Ersatz verlangen können, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen. Die Kürzung richtet sich nach der Schwere Ihres Verschuldens. Sie kann gegebenenfalls zum vollständigen Anspruchsverlust führen. Wenn Sie nachweisen, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt, kürzen wir die Leistung nicht.
(4) Übergang von Bereicherungsansprüchen Wenn Sie an einen Leistungserbringer
• ohne rechtlichen Grund eine Vergütung gezahlt haben und
• Ihnen deshalb gegen den Leistungserbringer ein Anspruch auf Rückzahlung zusteht,
geht dieser Anspruch insoweit auf uns über, als wir diese Vergütung ersetzt haben. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.
(5) Ansprüche der versicherten Person Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn die Ersatzansprüche oder die Bereicherungsansprüche der →versicherten Person zustehen.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2022
Besondere Obliegenheiten / Krankenzusatzversicherung Zahn75
Weitere Informationen zu Allianz Kranken-Zusatzversicherung