Im Tarif PflegeBahr der Krankenzusatzversicherung der Allianz gelten hinsichtlich des ordentlichen Kündigungsrechts des Versicherungsnehmers sowie der Definition des Versicherungsjahres die nachfolgenden Bestimmungen:
(1) Abweichend von Teil 1 § 17 Absatz 1 gilt Folgendes:
Es gilt keine Vertragsdauer von bis zu zwei Jahren. Der Versicherungsnehmer kann somit das Versicherungsverhältnis zum Ende eines jeden Versicherungsjahres mit einer Frist von drei Monaten kündigen. Die Kündigung kann nach Teil 1 § 17 Absatz 3 auf einzelne versicherte Personen beschränkt werden.
(2) Das erste Versicherungsjahr beginnt mit dem vereinbarten Versicherungsbeginn. Es endet am 31. Dezember des betreffenden Kalenderjahres. Die folgenden Versicherungsjahre entsprechen dem jeweiligen Kalenderjahr.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2022
Ordentliches Kündigungsrecht & Versicherungsjahr / Krankenzusatzversicherung PflegeBahr
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