Im Tarif KrankenhausPlus der Krankenzusatzversicherung der Allianz gelten für die Beendigung des Bausteins folgende Regelungen:
Inhalt dieses Abschnitts:
- Welche Vertragsdauer ist vereinbart?
- Wie wird das Versicherungsjahr berechnet?
- Unter welchen Voraussetzungen können Sie kündigen oder die Aufhebung verlangen?
- Was müssen Sie bei einer Kündigung oder einem Aufhebungsverlangen beachten, wenn der Tarif dieses Bausteins der Erfüllung der Pflicht zur Versicherung dient?
- Welche Voraussetzungen müssen für den Anspruch auf Mitgabe des Übertragungswerts erfüllt sein?
- Unter welchen Voraussetzungen können wir kündigen?
- Wann endet der Baustein im Todesfall?
- Welche Vertragsdauer ist vereinbart?
(1) Mindestversicherungsdauer
Es gilt eine Mindestversicherungsdauer von 2 Versicherungsjahren. Wir rechnen bei einem Tarifwechsel die Dauer eines zuvor unterhaltenen Tarifs mit gleichartigem Versicherungsschutz auf die Mindestversicherungsdauer an.
(2) Beendigung nach Zeitablauf
Die Tarife dieses Bausteins enden grundsätzlich nicht durch Zeitablauf. Etwas anderes gilt, wenn eine Höchstversicherungsdauer oder sonstige Befristung in den Tarifbedingungen (Teil A Ziffer 2) geregelt ist.
- Wie wird das Versicherungsjahr berechnet?
Das erste Versicherungsjahr beginnt mit dem vereinbarten Versicherungsbeginn. Es endet am 31. Dezember des betreffenden Kalenderjahrs. Die folgenden Versicherungsjahre entsprechen dem jeweiligen Kalenderjahr.
- Unter welchen Voraussetzungen können Sie kündigen oder die Aufhebung verlangen?
(1) Allgemeine Voraussetzungen
Jede Kündigungserklärung nach den Absätzen 2 bis 5 sowie das Aufhebungsverlangen nach Absatz 6 bedarf der Textform (zum Beispiel Brief, Fax, E-Mail).
Wenn Sie den Baustein insgesamt oder die Tarife dieses Bausteins für einzelne versicherte Personen kündigen, ist die Kündigung nur wirksam, wenn Sie nachweisen, dass die betroffenen versicherten Personen von der Kündigungserklärung Kenntnis erlangt haben. Das gilt entsprechend, wenn Sie die Aufhebung nach Absatz 6 verlangen.
Wenn der Tarif dieses Bausteins der Erfüllung der Pflicht zur Versicherung nach § 193 Absatz 3 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) dient, gelten zusätzlich die Voraussetzungen nach Ziffer 1.9.4.
(2) Ordentliche Kündigung
Sie können den Baustein zum Ende eines jeden Versicherungsjahrs, frühestens zum Ablauf der nach Ziffer 1.9.1 Absatz 1 vereinbarten Mindestversicherungsdauer von 2 Versicherungsjahren, mit einer Frist von 3 Monaten kündigen. Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen oder Tarife dieses Bausteins beschränkt werden.
(3) Eintritt der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht, Anspruch auf Familienversicherung oder auf Heilfürsorge
Wenn die versicherte Person in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig wird, können Sie innerhalb von 3 Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht die für sie als substitutive Krankenversicherung abgeschlossenen Tarife dieses Bausteins oder eine dafür bestehende Anwartschaftsversicherung rückwirkend zum Eintritt der Versicherungspflicht kündigen.
Die Kündigung ist unwirksam, wenn Sie uns den Eintritt der Versicherungspflicht nicht innerhalb von 2 Monaten nachweisen, nachdem wir Sie hierzu in Textform (zum Beispiel Brief, Fax, E-Mail) aufgefordert haben. Das gilt nicht, wenn Sie das Versäumen dieser Frist nicht zu vertreten haben.
Wenn Sie von Ihrem Kündigungsrecht Gebrauch machen, steht uns der Beitrag nur bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Versicherungspflicht zu. Die Berechnung des Tagesbeitrags erfolgt gemäß Ziffer 1.6.4 Absatz 4.
Später können Sie die für die versicherte Person als substitutive Krankenversicherung abgeschlossenen Tarife dieses Bausteins oder eine dafür bestehende Anwartschaftsversicherung zum Ende des Monats kündigen, in dem Sie uns den Eintritt der Versicherungspflicht nachweisen. Der Beitrag steht uns in diesem Fall bis zur Beendigung dieser Tarife zu.
Der Versicherungspflicht steht gleich:
• der gesetzliche Anspruch auf Familienversicherung oder
• der nicht nur vorübergehende Anspruch auf Heilfürsorge aus einem beamtenrechtlichen oder ähnlichen Dienstverhältnis.
(4) Vertraglich geregelte Beitragsänderungen
Wenn eine vertragliche Regelung dazu führt, dass sich der Beitrag erhöht, weil
• ein bestimmtes Alter erreicht worden ist oder andere in der Regelung genannte Voraussetzungen eingetreten sind und nunmehr ein Beitrag zu zahlen ist, der sich aus diesem Alter oder der entsprechenden Altersgruppe ergibt, oder
• der Beitrag unter Berücksichtigung einer Alterungsrückstellung berechnet wird,
können Sie alle bei uns für die betroffene versicherte Person abgeschlossenen Tarife innerhalb von 2 Monaten nach Inkrafttreten der Änderung rückwirkend zum Zeitpunkt des Inkrafttretens kündigen.
(5) Erhöhung von Beitrag, Selbstbeteiligung oder Risikozuschlag sowie Minderung unserer Leistungen
Wenn wir den Beitrag, eine betragsmäßig festgelegte Selbstbeteiligung oder einen vereinbarten Risikozuschlag nach Ziffer 1.7.1 oder nach den Tarifbedingungen (Teil A Ziffer 2) erhöhen, können Sie für die betroffene versicherte Person den von der Erhöhung betroffenen Tarif dieses Bausteins zu dem Zeitpunkt kündigen, zu dem die Änderung wirksam wird. Hierzu muss uns Ihre Kündigung innerhalb von 2 Monaten nach Zugang der Änderungsmitteilung vorliegen.
Wenn wir unsere Leistungen nach Ziffer 1.7.2 Absatz 1 vermindern, können Sie für die betroffene versicherte Person den von der Leistungsminderung betroffenen Tarif dieses Bausteins zu dem Zeitpunkt kündigen, zu dem die Änderung wirksam wird. Hierzu muss uns Ihre Kündigung innerhalb von 2 Monaten nach Zugang der Änderungsmitteilung vorliegen.
(6) Anspruch auf Aufhebung
Wenn wir die Anfechtung, den Rücktritt oder die Kündigung nur für einzelne versicherte Personen oder Tarife dieses Bausteins erklären, können Sie innerhalb von 2 Wochen nach Zugang unserer darauf gerichteten Erklärung die Aufhebung aller bei uns abgeschlossenen Verträge zum Ende des Monats verlangen, in dem Ihnen unsere Erklärung zugegangen ist, bei Kündigung zu dem Zeitpunkt, in dem diese wirksam wird.
- Was müssen Sie bei einer Kündigung oder einem Aufhebungsverlangen beachten, wenn der Tarif dieses Bausteins der Erfüllung der Pflicht zur Versicherung dient?
(1) Nachweis der Folgeversicherung (Grundsatz)
Für die Kündigung und das Aufhebungsverlangen eines Tarifs dieses Bausteins, der der Erfüllung der Pflicht zur Versicherung nach § 193 Absatz 3 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) dient, gelten besondere Voraussetzungen:
• Ihre Kündigung - mit Ausnahme der Kündigung nach Ziffer 1.9.3 Absatz 3 - sowie das Aufhebungsverlangen nach Ziffer 1.9.3 Absatz 6 setzen voraus, dass für die versicherte Person bei einem anderen Versicherer ein neuer Vertrag abgeschlossen wird, der den Anforderungen an die Pflicht zur Versicherung genügt.
• Die Kündigung wird nur wirksam, wenn Sie uns innerhalb von 2 Monaten nach Ihrer Kündigungserklärung nachweisen, dass die versicherte Person bei dem neuen Versicherer ohne Unterbrechung versichert ist. Wenn der Zeitpunkt, zu dem Sie die Kündigung ausgesprochen haben, mehr als 2 Monate nach Ihrer Kündigungserklärung liegt, müssen Sie den Nachweis bis zu diesem Zeitpunkt erbringen.
• Das Aufhebungsverlangen wird nur wirksam, wenn Sie uns innerhalb von 2 Monaten nach der Erklärung der Aufhebung nachweisen, dass die versicherte Person bei dem neuen Versicherer ohne Unterbrechung versichert ist.
(2) Besonderheit bei Kündigung oder Aufhebung für nicht gesetzlich vertretene versicherte Personen
Die Kündigung oder die Aufhebung wird jedoch auch ohne Nachweis der Folgeversicherung nach Absatz 1 wirksam, wenn
• Sie den Baustein insgesamt oder die Tarife dieses Bausteins für eine andere versicherte Person kündigen oder die Aufhebung verlangen und
• diese versicherte Person nicht von Ihnen gesetzlich vertreten wird (hierzu gehören zum Beispiel grundsätzlich volljährige Kinder).
- Welche Voraussetzungen müssen für den Anspruch auf Mitgabe des Übertragungswerts erfüllt sein?
(1) Ab dem 1. Januar 2009 erstmals abgeschlossene Verträge
Wenn bei uns für eine versicherte Person alle als substitutive Krankheitskosten-Versicherung abgeschlossenen Tarife gekündigt werden und für sie gleichzeitig bei einem anderen Versicherer ein neuer substitutiver Vertrag abgeschlossen wird, können Sie verlangen, dass wir
• die kalkulierte Alterungsrückstellung der versicherten Person
• in Höhe des nach dem 31. Dezember 2008 ab Beginn der Versicherung im jeweiligen Tarif aufgebauten Übertragungswerts nach Maßgabe von § 146 Absatz 1 Nummer 5 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
• an den neuen Versicherer übertragen.
Dieser Anspruch setzt voraus, dass die gekündigte substitutive Krankheitskosten-Versicherung für die versicherte Person erstmals ab dem 1. Januar 2009 abgeschlossen worden ist.
(2) Vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossene Verträge
Der Anspruch nach Absatz 1 gilt nicht, wenn die substitutive Krankheitskosten-Versicherung der versicherten Person vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossen worden ist. Wenn die versicherte Person aber nach dem 31. Dezember 2008 in Krankheitskosten-Tarife mit Aufbau eines Übertragungswerts wechselt, gilt Folgendes:
Wenn bei uns für diese versicherte Person alle Krankheitskosten-Tarife mit Aufbau eines Übertragungswerts gekündigt werden und für sie gleichzeitig bei einem anderen Versicherer ein neuer substitutiver Vertrag abgeschlossen wird, können Sie verlangen, dass wir
• die kalkulierte Alterungsrückstellung der versicherten Person
• in Höhe des nach dem 31. Dezember 2008 ab Beginn der Versicherung im jeweiligen Krankheitskosten-Tarif aufgebauten Übertragungswerts nach Maßgabe von § 146 Absatz 1 Nummer 5 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
• an den neuen Versicherer übertragen.
- Unter welchen Voraussetzungen können wir kündigen?
(1) Ordentliches Kündigungsrecht
Wir verzichten auf unser ordentliches Kündigungsrecht.
(2) Außerordentliches Kündigungsrecht
Die gesetzlichen Vorschriften über das außerordentliche Kündigungsrecht bleiben unberührt. Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen oder Tarife dieses Bausteins beschränkt werden.
- Wann endet der Baustein im Todesfall?
Der Baustein endet mit Ablauf des Tages, an dem der Versicherungsnehmer stirbt. Beim Tod der versicherten Person enden die für sie abgeschlossenen Tarife dieses Bausteins mit Ablauf des Tages, an dem sie stirbt.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2022
Tarifbeendigung / Krankenzusatzversicherung KrankenhausPlus
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