Im Tarif AmbulantPlus der Allianz Krankenzusatzversicherung gelten hinsichtlich Beitrag und Beitragszahlung folgende Regelungen:
Inhalt dieses Abschnitts:
- Woraus ergibt sich der zu zahlende Beitrag?
- Wie wird der Beitrag berechnet?
- Ab wann müssen Sie den Beitrag für die nächsthöhere Altersstufe zahlen?
- In welchen Fällen können wir den Beitrag nur anteilig verlangen?
- Was gilt für die erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung?
- Was gilt nach dem Gesetz, wenn Sie den Abschluss einer Krankheitskosten-Versicherung, die der Erfüllung der Pflicht zur Versicherung dient, verspätet beantragen?
- Wo finden Sie weitere Regelungen zur Beitragszahlung?
- Woraus ergibt sich der zu zahlende Beitrag?
Der monatlich zu zahlende Beitrag ergibt sich aus dem jeweils gültigen Versicherungsschein.
- Wie wird der Beitrag berechnet?
(1) Grundlagen der Beitragsberechnung
Die Beiträge werden nach Maßgabe der Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und den in unseren technischen Berechnungsgrundlagen festgelegten Grundsätzen berechnet.
(2) Berücksichtigung persönlicher Faktoren bei Änderung der Beiträge
a) Krankheitskosten-Tarife der Produktgruppe UNI
Wenn Sie bei uns einen Krankheitskosten-Tarif der Produktgruppe UNI abgeschlossen haben, gilt für diesen Tarif Folgendes:
Bei einer Änderung der Beiträge, auch durch Änderung des Versicherungsschutzes, wird die bei Inkrafttreten der Änderung erreichte tarifliche Lebensaltersgruppe der versicherten Person berücksichtigt. Dabei wird dem Eintrittsalter der versicherten Person dadurch Rechnung getragen, dass eine Alterungsrückstellung gemäß den in unseren technischen Berechnungsgrundlagen festgelegten Grundsätzen angerechnet wird. Eine Erhöhung der Beiträge oder eine Minderung unserer Leistungen wegen des Älterwerdens der versicherten Person ist jedoch ausgeschlossen, soweit eine Alterungsrückstellung zu bilden ist.
b) Sonstige Krankheitskosten-Tarife
Wenn Sie bei uns einen Krankheitskosten-Tarif abgeschlossen haben, der nicht der Produktgruppe UNI angehört, gilt für diesen Tarif Folgendes:
Bei einer Änderung der Beiträge, auch durch Änderung des Versicherungsschutzes, wird das Geschlecht und die bei Inkrafttreten der Änderung erreichte tarifliche Lebensaltersgruppe der versicherten Person berücksichtigt. Dabei wird dem Eintrittsalter der versicherten Person dadurch Rechnung getragen, dass eine Alterungsrückstellung gemäß den in unseren technischen Berechnungsgrundlagen festgelegten Grundsätzen angerechnet wird. Eine Erhöhung der Beiträge oder eine Minderung unserer Leistungen wegen des Älterwerdens der versicherten Person ist jedoch ausgeschlossen, soweit eine Alterungsrückstellung zu bilden ist.
(3) Risikozuschläge bei Änderung der Beiträge
Bei einer Änderung der Beiträge können wir auch besonders vereinbarte Risikozuschläge entsprechend ändern.
(4) Leistungsausschluss oder Risikozuschlag bei Erweiterung des Versicherungsschutzes
Wenn Sie den Versicherungsschutz erweitern und ein erhöhtes Risiko bei der versicherten Person vorliegt, können wir für die Erweiterung des Versicherungsschutzes nach unseren für die Risikobewertung maßgeblichen Grundsätzen einen Leistungsausschluss oder einen angemessenen Risikozuschlag verlangen.
- Ab wann müssen Sie den Beitrag für die nächsthöhere Altersstufe zahlen?
Nach Ablauf des Monats, in dem die versicherte Person 16 Jahre oder 21 Jahre alt geworden ist, müssen Sie den Beitrag zahlen, der im Tarif für die nächst höhere Altersstufe vorgesehen ist. In den Tarifbedingungen (Teil A Ziffer 2) und, falls vereinbart, in den Sonderbedingungen (Teil A Ziffer 3) können abweichende Altersstufen geregelt sein.
Wenn sich der Beitrag erhöht, können Sie den betroffenen Tarif dieses Bausteins unter den Voraussetzungen von Ziffer 1.9.3 Absätze 1 und 4 kündigen.
- In welchen Fällen können wir den Beitrag nur anteilig verlangen?
(1) Kindernachversicherung
Für den Monat, in dem die Versicherung von Neugeborenen oder Adoptivkindern nicht am Monatsersten beginnt, können wir für die betroffene versicherte Person den Beitrag nur anteilig für jeden versicherten Tag verlangen.
(2) Todesfall
Für den Monat, in dem die versicherte Person an einem Tag stirbt, der nicht der letzte Tag des Monats ist, können wir für diese Person den Beitrag nur anteilig für jeden versicherten Tag verlangen.
(3) Vorzeitige Vertragsbeendigung
Wenn ein Tarif dieses Bausteins vorzeitig beendet wird, können wir - soweit das Gesetz nicht etwas anderes bestimmt - nur den Teil des Beitrags verlangen, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat.
Eine Ausnahme besteht insbesondere, wenn wir wegen einer Verletzung Ihrer Anzeigepflicht vom Vertrag zurücktreten oder ihn wegen arglistiger Täuschung anfechten. In diesen Fällen müssen Sie den Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zahlen, zu dem Ihnen unsere Rücktritts- oder Anfechtungserklärung zugeht.
Wenn wir vom Vertrag zurücktreten, weil Sie den ersten Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt haben, können wir eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
(4) Berechnung des Tagesbeitrags
Als Tagesbeitrag gilt jeweils 1/30 des zu zahlenden Monatsbeitrags. Bei der Berechnung des Tagesbeitrags wird jeweils auf volle Cent aufgerundet.
- Was gilt für die erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung?
(1) Verwendung der angesammelten Beträge
Die in der Rückstellung für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung zugunsten der Versicherten angesammelten Beträge können - neben den gesetzlichen Vorschriften - insbesondere wie folgt verwendet werden:
• als Barausschüttung (in Form einer Auszahlung oder Gutschrift),
• zur Leistungserhöhung,
• zur Beitragssenkung,
• als Einmalbeitrag zur Abwendung oder Milderung von Beitragserhöhungen oder
• in Ausnahmefällen zur Abwendung eines Notstands (Verlustabdeckung).
(2) Entscheidung über die Verwendung
Über Art, Umfang und Zeitpunkt der Verwendung sowie über die Festlegung der berechtigten Tarife und der teilnahmeberechtigten Personen entscheidet unser Vorstand.
(3) Zustimmung des Treuhänders
Nach den gesetzlichen Vorschriften muss ein unabhängiger Treuhänder der Verwendung der Mittel aus der Rückstellung für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung zustimmen.
- Was gilt nach dem Gesetz, wenn Sie den Abschluss einer Krankheitskosten-Versicherung, die der Erfüllung der Pflicht zur Versicherung dient, verspätet beantragen?
(1) Beitragszuschlag wegen Nichtversicherung
Wenn Sie den Abschluss einer Krankheitskosten-Versicherung, die der Erfüllung der Pflicht zur Versicherung nach § 193 Absatz 3 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) dient, später als einen Monat beantragen, nachdem die Pflicht zur Versicherung entstanden ist, müssen Sie einen Beitragszuschlag für jeden weiteren angefangenen Monat der Nichtversicherung zahlen.
(2) Höhe des Beitragszuschlags
Der Beitragszuschlag nach Absatz 1 bemisst sich wie folgt:
• Ab dem zweiten Monat der Nichtversicherung beträgt der Beitragszuschlag für jeden angefangenen Monat der Nichtversicherung einen Monatsbeitrag.
• Ab dem sechsten Monat der Nichtversicherung beträgt der Beitragszuschlag für jeden angefangenen Monat der Nichtversicherung 1/6 des Monatsbeitrags.
(3) Ermittlung der Dauer der Nichtversicherung
Wenn wir die Dauer der Nichtversicherung nicht ermitteln können, gehen wir davon aus, dass die versicherte Person mindestens 5 Jahre nicht versichert war. Zeiten, die vor dem 1. Januar 2009 liegen, berücksichtigen wir aber nicht.
(4) Fälligkeit und Stundung des Beitragszuschlags
Sie müssen den Beitragszuschlag einmalig zusätzlich zum laufenden Beitrag zahlen. Sie können die Stundung des Beitragszuschlags verlangen, wenn unseren Interessen durch die Vereinbarung einer angemessenen Ratenzahlung Rechnung getragen werden kann.
Der gestundete Betrag wird verzinst.
- Wo finden Sie weitere Regelungen zur Beitragszahlung?
Die übergreifenden Pflichten zur Beitragszahlung, die für alle Bausteine gelten, sowie die Regelungen zu den Folgen einer Pflichtverletzung finden Sie in Teil B.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2022
Beitrag & Beitragszahlung / Krankenzusatzversicherung AmbulantPlus
Weitere Informationen zu Allianz Kranken-Zusatzversicherung