Im Rahmen der Krankenzusatzversicherung der Allianz gelten im Tarif PflegeBahr die folgenden Regelungen hinsichtlich des Pflegetagegeldes bei Pflegebedürftigkeit:
Bei einer Pflegebedürftigkeit der versicherten Person ist nachfolgendes Pflegetagegeld versichert:
(1) Das Pflegetagegeld für häusliche, teil- und vollstationäre Pflege ist von dem bei der versicherten Person festgestellten Pflegegrad (siehe Teil 1 § 3 Absatz 3) und im Rahmen von Teil 1 § 6 Absatz 2 von dem Bezug von Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung oder der privaten Pflegepflichtversicherung abhängig.
(2) Abhängig von dem Pflegegrad gemäß § 15 SGB XI, dem die versicherte Person zugeordnet wurde, beträgt das vereinbarte Pflegetagegeld:
(1) Zuordnung zum Pflegegrad 1 10 Prozent des versicherten Tagessatzes, jedoch nach Teil 1 § 6 Absatz 1 mindestens 60 Euro pro Kalendermonat.
(2) Zuordnung zum Pflegegrad 2 20 Prozent des versicherten Tagessatzes, jedoch nach Teil 1 § 6 Absatz 1 mindestens 120 Euro pro Kalendermonat.
(3) Zuordnung zum Pflegegrad 3 50 Prozent des versicherten Tagessatzes, jedoch nach Teil 1 § 6 Absatz 1 mindestens 180 Euro pro Kalendermonat.
(4) Zuordnung zum Pflegegrad 4 80 Prozent des versicherten Tagessatzes, jedoch nach Teil 1 § 6 Absatz 1 mindestens 240 Euro pro Kalendermonat.
(5) Zuordnung zum Pflegegrad 5 100 Prozent des versicherten Tagessatzes, jedoch nach Teil 1 § 6 Absatz 1 mindestens 600 Euro pro Kalendermonat.
Jeder Kalendermonat des Jahres wird mit 30 Tagen berechnet, das gilt auch, wenn der Versicherungsfall untermonatlich beginnt oder endet (siehe Teil 1 § 7 Absatz 2).
Das vereinbarte Pflegetagegeld wird abweichend von Teil 1 § 7 Absatz 4 monatlich rückwirkend gezahlt.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2022
Pflegetagegeld bei Pflegebedürftigkeit / Krankenzusatzversicherung PflegeBahr
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