Im Tarif Krankentagegeld-Freiberufler der Krankenzusatzversicherung der Allianz gelten hinsichtlich der erforderlichen Eigenschaften der versicherten Person folgende Bestimmungen:
Inhalt dieses Abschnitts:
- Welche Voraussetzung muss die zu versichernde Person bei Abschluss des Tarifs erfüllen (Aufnahmefähigkeit)?
- Welche Eigenschaften muss die versicherte Person während der Versicherung nach diesem Tarif erfüllen und was gilt bei Wegfall einer dieser Eigenschaften (Versicherungsfähigkeit)?
- Welche Bedeutung hat die Zugehörigkeit zum versicherbaren Personenkreis?
- Welche Voraussetzung muss die zu versichernde Person bei Abschluss des Tarifs erfüllen (Aufnahmefähigkeit)?
Der Tarif kann nur für Personen abgeschlossen werden, deren ständiger Wohnsitz und Geschäftssitz in Deutschland liegen.
- Welche Eigenschaften muss die versicherte Person während der Versicherung nach diesem Tarif erfüllen und was gilt bei Wegfall einer dieser Eigenschaften (Versicherungsfähigkeit)?
(1) Erforderliche Eigenschaften während der Versicherung nach diesem Tarif
a) Erforderliche Eigenschaften
Die versicherte Person ist nach diesem Tarif versicherungsfähig, solange sie selbstständig erwerbstätig ist.
b) Begriffserläuterung zur selbstständigen Erwerbstätigkeit
aa) Ausübung eines bestimmten freien Berufs
Eine selbstständige Erwerbstätigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person diese in einem Bereich der nachfolgenden freien Berufe (bestimmte freie Berufe) mit regelmäßigen Einkünften ausübt. Zu den bestimmten freien Berufen zählen:
• Freie rechts- und wirtschaftsberatende Berufe (insbesondere Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Notare),
• Freie technische und naturwissenschaftliche Berufe (insbesondere Architekten, Ingenieure und Schiffslotsen),
• Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und Diplompsychologen sowie
• Apotheker, Heilpraktiker und Logopäden.
bb) Vorübergehende Arbeitslosigkeit
Zur selbstständigen Erwerbstätigkeit zählt auch, wenn die versicherte Person
• nach Beendigung ihrer Erwerbstätigkeit nach Absatz aa) zwar arbeitslos ist,
• sich aber sogleich und ernsthaft um die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit nach Absatz aa) bemüht und
• sich diese Bemühungen nicht als aussichtslos darstellen (vorübergehende Arbeitslosigkeit).
Die Anforderungen nach Satz 1 gelten auch als erfüllt, solange die versicherte Person während der vorübergehenden Arbeitslosigkeit krank und ausschließlich durch ihre Krankheit daran gehindert ist, eine berufliche Tätigkeit nach Absatz aa) aufzunehmen.
Wenn die versicherte Person arbeitslos ist und die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllt sind, gelten die Besonderen Regelungen nach Ziffer 2.9.
(2) Beendigung des Tarifs bei Wegfall einer erforderlichen Eigenschaft
Bei Wegfall einer nach Absatz 1 erforderlichen Eigenschaft endet der Tarif für die betroffene versicherte Person gemäß Ziffer 1.9.4 Absatz 1 der Allgemeinen Regelungen zum Baustein. Wenn die versicherte Person ihre berufliche Tätigkeit wechselt, gilt Ziffer 1.10 Absatz 3 der Allgemeinen Regelungen zum Baustein.
- Welche Bedeutung hat die Zugehörigkeit zum versicherbaren Personenkreis?
Die versicherte Person muss zu dem versicherbaren Personenkreis nach dem Gruppenversicherungsvertrag gehören. Bei Wegfall dieser Eigenschaft enden die für sie abgeschlossenen Tarife nach den Besonderen Regelungen zum Gruppenversicherungsvertrag.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2022
Aufnahme- & Versicherungsfähigkeit / Krankenzusatzversicherung Krankentagegeld-Freiberufler
Weitere Informationen zu Allianz Kranken-Zusatzversicherung