Im Tarif KrankenhausBest der Allianz Krankenzusatzversicherung gelten hinsichtlich Ihrer Rechte auf Tarifwechsel, Kindernachversicherung sowie Anpassung des Versicherungsschutzes folgende Bestimmungen:
Inhalt dieses Abschnitts:
- Welchen Anspruch auf Tarifwechsel haben Sie (Grundsatz)?
- Welche Besonderheiten gelten für den Wechsel in den Standardtarif?
- Welches Recht auf Wechsel in den Basistarif haben Sie?
- Welche Besonderheiten gelten für die Nachversicherung von Kindern?
- Wie können Sie den Versicherungsschutz bei Änderung des Beihilfeanspruchs anpassen?
- Wo finden Sie weitere Regelungen zur Umstellung des Versicherungsschutzes in einen anderen Tarif?
- Welchen Anspruch auf Tarifwechsel haben Sie (Grundsatz)?
Sie sind berechtigt, den Wechsel in einen anderen Tarif mit gleichartigem Versicherungsschutz nach den Voraussetzungen und mit den Rechtsfolgen des § 204 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) zu verlangen.
Ein Wechsel in den Notlagentarif nach § 153 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) ist ausgeschlossen.
Für einen Wechsel in den Standardtarif mit Höchstbeitragsgarantie gilt Ziffer 1.8.2 und Ihr Anspruch auf Wechsel in den Basistarif (§ 152 Absatz 1 Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG) ist in Ziffer 1.8.3 geregelt.
- Welche Besonderheiten gelten für den Wechsel in den Standardtarif?
(1) Voraussetzungen für den Wechsel in den Standardtarif
Sie können verlangen, dass die versicherte Person in den Standardtarif mit Höchstbeitragsgarantie wechselt, wenn
• die für sie bestehende substitutive Krankheitskosten-Versicherung vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossen worden ist und
• sie die in § 257 Absatz 2a Nummern 2, 2a und 2b Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung genannten Voraussetzungen erfüllt.
Der Wechsel aus einem Tarif, bei dem die Beiträge geschlechtsunabhängig kalkuliert werden (Krankheitskosten-Tarif der Produktgruppe UNI), in den Standardtarif, bei dem dies nicht der Fall ist, ist ausgeschlossen.
Nach Nummer 1 Absatz 5 der Tarifbedingungen für den Standardtarif darf für die versicherte Person neben dem Standardtarif keine weitere Krankheitskostenteil- oder Krankheitskosten-Vollversicherung bestehen.
(2) Zeitpunkt des Wechsels
Der Wechsel ist jederzeit möglich, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind.
(3) Risikozuschlag bei Mehrleistungen
Wenn die Leistungen im Standardtarif höher oder umfassender sind als im bisherigen Tarif dieses Bausteins, können wir für die Mehrleistung einen angemessenen Risikozuschlag verlangen.
(4) Beginn der Versicherung im Standardtarif
Die Versicherung im Standardtarif beginnt am ersten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Wechsel beantragt worden ist.
(5) Zuschlag für die Beitragsgarantie im Standardtarif
Zur Gewährleistung der Beitragsgarantie wird der in den technischen Berechnungsgrundlagen festgelegte Zuschlag erhoben.
- Welches Recht auf Wechsel in den Basistarif haben Sie?
(1) Voraussetzungen für den Wechsel in den Basistarif
Sie können verlangen, dass die versicherte Person in den Basistarif (§ 152 Absatz 1 Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG) mit Höchstbeitragsgarantie und Beitragsminderung bei Hilfebedürftigkeit wechselt, wenn entweder
• die für sie bestehende substitutive Krankheitskosten-Versicherung erstmals nach dem 31. Dezember 2008 abgeschlossen worden ist,
• sie 55 Jahre alt geworden ist,
• sie noch nicht 55 Jahre alt geworden ist, aber die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt und diese Rente beantragt hat,
• sie ein Ruhegehalt nach beamtenrechtlichen oder vergleichbaren Vorschriften bezieht oder
• sie hilfebedürftig nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB II oder SGB XII) ist.
Der Wechsel aus einem Tarif, bei dem die Beiträge geschlechtsunabhängig kalkuliert werden (Krankheitskosten-Tarif der Produktgruppe UNI), in den Basistarif, bei dem dies nicht der Fall ist, ist ausgeschlossen.
(2) Zeitpunkt des Wechsels
Der Wechsel ist jederzeit möglich, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
(3) Beginn der Versicherung im Basistarif
Die Versicherung im Basistarif beginnt am ersten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Wechsel beantragt worden ist.
(4) Zuschlag für die Beitragsbegrenzung im Basistarif
Zur Gewährleistung der Höchstbeitragsgarantie und Beitragsminderung bei Hilfebedürftigkeit im Basistarif wird der in den technischen Berechnungsgrundlagen festgelegte Zuschlag erhoben.
- Welche Besonderheiten gelten für die Nachversicherung von Kindern?
(1) Nachversicherung von leiblichen Kindern
Wir versichern Neugeborene ohne Risikozuschläge, ohne Leistungsausschlüsse und ohne Wartezeiten nach den folgenden Absätzen.
a) Fristgerechte Anmeldung
Das Neugeborene des bei uns versicherten Elternteils muss spätestens 2 Monate nach der Geburt bei uns zur Versicherung angemeldet werden. Die Anmeldung bezieht sich rückwirkend auf die Versicherung zum Tag der Geburt.
b) Mindestvertragsdauer des Elternteils
Der Elternteil muss außerdem am Tag der Geburt mindestens 3 Monate bei uns versichert sein.
Maßgeblich für diesen Zeitraum ist der vereinbarte Versicherungsbeginn. In den Tarifbedingungen (Teil A Ziffer 2) kann ein abweichender Zeitpunkt geregelt sein.
c) Maßgeblicher Versicherungsschutz des Elternteils
Der Versicherungsschutz des Neugeborenen darf nicht höher oder umfassender sein als der des bei uns versicherten Elternteils.
Wenn beide Eltern bei uns versichert sind, richtet sich diese Grenze insgesamt nach dem Versicherungsschutz, der für den höher oder umfassender versicherten Elternteil abgeschlossen ist.
In den Tarifbedingungen (Teil A Ziffer 2) kann geregelt sein, dass für die Versicherung des Neugeborenen der Abschluss eines leistungsstärkeren Tarifs verlangt werden kann.
d) Umfang des Versicherungsschutzes für das Neugeborene
Wenn die Versicherung des Neugeborenen nach den Absätzen a) bis c) erfolgt, besteht ab Geburt Versicherungsschutz nach den für das Neugeborene abgeschlossenen Krankheitskosten-Tarifen auch für medizinisch notwendige Heilbehandlung wegen Geburts-Schäden oder angeborener Krankheiten.
(2) Nachversicherung von Adoptivkindern
Wir versichern Adoptivkinder, die zum Zeitpunkt der Adoption noch minderjährig sind, ohne Leistungsausschlüsse und ohne Wartezeiten, wenn
• ein Elternteil am Tag der Adoption mindestens 3 Monate bei uns versichert war und
• die Versicherung für das Adoptivkind spätestens 2 Monate nach der Adoption rückwirkend zum Tag der Adoption angemeldet wird.
Der Versicherungsschutz des Adoptivkindes darf nicht höher oder umfassender sein als der des bei uns versicherten Elternteils.
Wenn beide Eltern bei uns versichert sind, richtet sich diese Grenze insgesamt nach dem Versicherungsschutz, der für den höher oder umfassender versicherten Elternteil abgeschlossen ist.
Für ein erhöhtes Risiko können wir nach unseren für die Risikobewertung maßgeblichen Grundsätzen einen angemessenen Risikozuschlag in Höhe von bis zu 100 Prozent des zu zahlenden Beitrags verlangen.
- Wie können Sie den Versicherungsschutz bei Änderung des Beihilfeanspruchs anpassen?
Wenn die versicherte Person Anspruch auf Beihilfe nach den Grundsätzen des öffentlichen Dienstes hat und einer der folgenden Umstände eintritt, haben Sie nach den Voraussetzungen und mit den Rechtsfolgen des § 199 Absatz 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) Anspruch auf eine Anpassung des Versicherungsschutzes:
• Der Beihilfebemessungssatz vermindert sich.
• Der Beihilfeanspruch entfällt vollständig.
• Eine oder mehrere Beihilfeleistungen werden gestrichen.
• Eine oder mehrere Beihilfeleistungen entfallen, weil ein anderer Beihilfeträger zuständig ist.
In diesen Fällen wird der Versicherungsschutz ohne Risikoprüfung oder Wartezeiten angepasst, wenn der Antrag innerhalb von 6 Monaten nach der Änderung gestellt wird.
- Wo finden Sie weitere Regelungen zur Umstellung des Versicherungsschutzes in einen anderen Tarif?
In den Tarifbedingungen (Teil A Ziffer 2) können weitere Regelungen vorgesehen sein, nach denen ein Recht auf Umstellung des Versicherungsschutz in einen anderen Tarif vereinbart ist.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2022
Tarifwechsel & Kindernachversicherung / Krankenzusatzversicherung KrankenhausBest
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