Im Tarif Krankentagegeld-Selbstständige der Allianz Krankenzusatzversicherung gelten hinsichtlich der besonderen Obliegenheiten folgende Bestimmungen:
Inhalt dieses Abschnitts:
- Was gilt bei einem Berufswechsel?
- In welchen Fällen ist unsere Einwilligung erforderlich, wenn für die versicherte Person eine andere Versicherung abgeschlossen oder erhöht wird?
- Welche Obliegenheiten müssen nach Eintritt des Versicherungsfalls beachtet werden?
- Welche weiteren Obliegenheiten müssen beachtet werden?
- Wo sind die Rechtsfolgen von Obliegenheitsverletzungen geregelt?
- Was gilt bei einem Berufswechsel?
Sie müssen uns jeden Berufswechsel der versicherten Person unverzüglich anzeigen.
- In welchen Fällen ist unsere Einwilligung erforderlich, wenn für die versicherte Person eine andere Versicherung abgeschlossen oder erhöht wird?
(1) Mehrere Krankentagegeld-Versicherungen
Unsere Einwilligung ist erforderlich für
• den Neuabschluss einer weiteren Versicherung mit Anspruch auf Krankentagegeld oder
• die Erhöhung einer anderweitig bestehenden Versicherung mit Anspruch auf Krankentagegeld.
(2) Ergänzende Versicherung mit Anspruch auf Krankengeld
Unsere Einwilligung ist erforderlich für
• den Neuabschluss einer Versicherung mit Anspruch auf Krankengeld nach § 53 Absatz 6 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) oder
• die Erhöhung einer schon bestehenden Versicherung mit Anspruch auf Krankengeld nach § 53 Absatz 6 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V).
- Welche Obliegenheiten müssen nach Eintritt des Versicherungsfalls beachtet werden?
Nach Eintritt des Versicherungsfalls müssen folgende Obliegenheiten beachtet werden:
(1) Pflicht zur Anzeige einer ärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit
Sie müssen uns über eine Arbeitsunfähigkeit unverzüglich, spätestens aber am Tag des tariflich vereinbarten Leistungsbeginns, eine Bescheinigung des behandelnden Arztes oder Zahnarztes vorlegen.
Andernfalls kann das Krankentagegeld nach Maßgabe von Teil B Ziffer 3.1 Absatz 1 bis zu dem Tag, an dem uns die Bescheinigung zugegangen ist, gekürzt werden oder ganz entfallen. Das Krankentagegeld wird jedoch frühestens ab dem Zeitpunkt gezahlt, der in den Tarifbedingungen (Teil A Ziffer 2) vorgesehen ist.
(2) Pflicht zum Nachweis der fortdauernden Arbeitsunfähigkeit
Sie müssen uns eine fortdauernde Arbeitsunfähigkeit wie folgt nachweisen:
• durch Bescheinigung des behandelnden Arztes oder Zahnarztes,
• auf unserem hierzu vorgesehenen Formular und
• alle 2 Wochen erneut.
(3) Erteilung von Auskünften
Sie sind verpflichtet, uns auf unser Verlangen jede Auskunft zu erteilen, die erforderlich ist, um festzustellen,
• ob ein Versicherungsfall vorliegt oder
• ob wir leistungspflichtig sind und in welchem Umfang wir leistungspflichtig sind.
Diese Pflicht gilt auch gegenüber Personen, die wir beauftragt haben, die Auskünfte einzuholen.
(4) Ärztliche Untersuchung
Die versicherte Person ist verpflichtet, sich auf unser Verlangen durch einen von uns beauftragten Arzt untersuchen zu lassen.
(5) Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit
Die versicherte Person ist verpflichtet, für die Wiederherstellung ihrer Arbeitsfähigkeit zu sorgen. Sie ist insbesondere verpflichtet, die Weisungen des Arztes gewissenhaft zu befolgen und alle Handlungen zu unterlassen, die ihrer Genesung hinderlich sind.
(6) Pflicht zum Nachweis der wiederhergestellten Arbeitsfähigkeit
Wenn die versicherte Person wieder arbeitsfähig ist, müssen Sie uns darüber innerhalb von 3 Tagen informieren.
- Welche weiteren Obliegenheiten müssen beachtet werden?
In den Tarifbedingungen (Teil A Ziffer 2) können weitere Obliegenheiten geregelt sein. Übergreifende Obliegenheiten, die für alle Bausteine gelten, finden Sie in Teil B.
- Wo sind die Rechtsfolgen von Obliegenheitsverletzungen geregelt?
Die Rechtsfolgen einer Verletzung von Obliegenheiten nach Ziffern 1.3.1 bis 1.3.3 sowie nach den Tarifbedingungen (Teil A Ziffer 2) ergeben sich aus Teil B Ziffer 3. Unter den dort genannten Voraussetzungen können wir ganz oder teilweise leistungsfrei sein sowie ein Kündigungsrecht haben.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2022
Besondere Obliegenheiten / Krankenzusatzversicherung Krankentagegeld-Selbstständige
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