Im Tarif PflegeBahr der Krankenzusatzversicherung der Allianz gelten für die Erhöhung des Tagessatzes ohne Gesundheitsprüfung (Dynamisierung) folgende Bestimmungen:
(1) Solange die versicherte Person das 69. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erhöht der Versicherer planmäßig den für sie versicherten Tagessatz alle 36 Monate um 5 Prozent, jedoch nach § 127 Absatz 2 Nr. 4 SGB XI (siehe Anhang) maximal bis zur Höhe der allgemeinen Inflationsrate.
Eine Erhöhung erfolgt außerdem nur, soweit dadurch die Versicherungsleistungen die zum Zeitpunkt der jeweiligen Tagessatzerhöhung geltende Höhe der Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) nicht überschreiten.
Der Versicherer ist berechtigt, den sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Tagessatz auf 1 Euro kaufmännisch zu runden.
(2) Voraussetzung für die Erhöhung ist, dass die versicherte Person in den vorangegangenen 36 Monaten ununterbrochen mit Anspruch auf Leistungen nach diesem Tarif versichert war und der Tagessatz nicht geändert wurde.
(3) Bei der planmäßigen Erhöhung findet eine Gesundheitsprüfung nicht statt. Nach Ablauf der Wartezeit nach Teil 1 § 5 Absatz 2 findet die Regelung Teil 1 § 5 Absatz 3 keine Anwendung.
(4) Der Versicherer informiert den Versicherungsnehmer in jedem Jahr, in dem für die versicherte Person eine Erhöhung des Tagessatzes nach den Absätzen 1 und 2 erfolgt, in Textform über
(1) den erhöhten Tagessatz,
(2) den nach der Erhöhung maßgeblichen Beitrag,
(3) den Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung wirksam wird,
(4) sowie die Frist, innerhalb derer der planmäßigen Erhöhung für die versicherte Person widersprochen werden kann.
(5) Für die Beitragsberechnung gilt Teil 1 § 10.
(6) Der Versicherungsnehmer kann der planmäßigen Erhöhung des Tagessatzes
(1) für alle davon betroffenen versicherten Personen,
(2) zum Ende des Monats, in dem die planmäßige Erhöhung wirksam wird, rückwirkend zum Zeitpunkt der Erhöhung schriftlich widersprechen. Auf die Folgen des Fristablaufs wird der Versicherungsnehmer in der Information nach Absatz 4 hingewiesen.
(7) Wird drei aufeinander folgenden planmäßigen Erhöhungen des Tagessatzes für die versicherte Person widersprochen, erlischt insoweit das Recht auf Teilnahme an künftigen planmäßigen Erhöhungen des Tagessatzes.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2022
Erhöhung Tagessatz (Dynamisierung) / Krankenzusatzversicherung PflegeBahr
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