Im Tarif Krankentagegeld-Angestellte der Krankenzusatzversicherung der Allianz gelten hinsichtlich der besonderen Informationspflichten für diesen Baustein folgende Regelungen:
Inhalt dieses Abschnitts:
- Welche Informationspflichten müssen Sie beachten, wenn die versicherte Person nicht mehr versicherungsfähig ist oder berufsunfähig geworden ist?
- Welche weiteren Informationspflichten müssen beachtet werden?
- Welche Informationspflichten müssen Sie beachten, wenn die versicherte Person nicht mehr versicherungsfähig ist oder berufsunfähig geworden ist?
Sie müssen uns unverzüglich informieren, sobald die versicherte Person
• eine in den Tarifbedingungen (Teil A Ziffer 2) bestimmte Voraussetzung für die Versicherungsfähigkeit nicht mehr erfüllt,
• berufsunfähig wird (siehe Ziffer 1.9.4 Absatz 2) oder
• erstmals eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bezieht (siehe Ziffer 1.9.4 Absatz 6).
Wenn wir erst später davon Kenntnis erlangen,
• müssen Sie an uns die für die Zeit nach Beendigung des Krankentagegeld-Tarifs empfangenen Leistungen zurückzahlen und
• müssen wir Ihnen die für die Zeit nach Beendigung des Krankentagegeld-Tarifs gezahlten Beitragsanteile zurückzahlen.
- Welche weiteren Informationspflichten müssen beachtet werden?
In den Tarifbedingungen (Teil A Ziffer 2) können weitere Informationspflichten geregelt sein.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2022
Informationspflichten / Krankenzusatzversicherung Krankentagegeld-Angestellte
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