Im Tarif Zahn75 der privaten Krankenversicherung der Allianz gelten für die weitere zahnmedizinische Versorgung folgende Bestimmungen:
Unsere Zahlung Leistungsumfang Besondere Voraussetzungen
Arznei- und Verbandmittel
Wir erstatten die Kosten für:
• Arzneimittel, die nach dem Arzneimittel-Gesetz zugelassen sind.
• Verbandmittel.
Als Arzneimittel gelten nicht Nährmittel und -stoffe, Nahrungsergänzungsmittel und Mittel, die vorbeugend oder gewohnheitsmäßig genommen werden, sowie kosmetische Präparate.
Wir erstatten die Kosten zu dem Prozentsatz, der für die zahnmedizinische Leistung gilt, in deren Zusammenhang die Arznei- und Verbandmittel verordnet werden.
Diese Mittel müssen von einem in Ziffer 2.1 genannten Leistungserbringer verordnet und zur Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten medizinisch notwendig sein. Arzneimittel müssen zudem in der Apotheke gekauft werden.
Schmerzlindernde Behandlung
Wir erstatten die Kosten für schmerzlindernde Behandlungen, insbesondere:
• Akupunktur.
• Analgo-Sedierung (Dämmerschlaf).
• Hypnose.
• Lachgas-Sedierung.
• Vollnarkose.
Die Leistungen sind nach diesem Tarif versichert, wenn sie von einem in Ziffer 2.1 genannten Zahnarzt durchgeführt werden. Werden sie stattdessen von einem Arzt oder Heilpraktiker erbracht, besteht Versicherungsschutz nach den Versicherungsbedingungen für Tarif MeinGesundheitsschutz Plus oder MeinGesundheitsschutz Best.
Wir erstatten die Kosten zu dem Prozentsatz, der für die zahnmedizinische Leistung gilt, in deren Zusammenhang die schmerzlindernde Behandlung durchgeführt wird.
Zahntechnische Leistungen
Wir erstatten die Kosten für die bundesweit üblichen Preise für zahntechnische Leistungen.
Wir erstatten die Kosten zu dem Prozentsatz, der für die zahnmedizinische Leistung gilt, in deren Zusammenhang die zahntechnischen Leistungen erbracht werden.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024