Im Tarif Zahn75 der privaten Krankenversicherung der Allianz gilt hinsichtlich des Versicherungsfalls Folgendes als Grundlage unserer Leistung:
Damit wir leisten, müssen Sie sich in einer Heilbehandlung wegen einer Krankheit oder Unfallfolge befinden.
Die Behandlung muss medizinisch notwendig sein. Medizinisch notwendig bedeutet: Die Behandlung eignet sich für den Behandlungserfolg. Und sie ist erforderlich. Beides muss man zum Zeitpunkt der Behandlung bejahen können - nach objektiven medizinischen Kriterien und wissenschaftlichen Erkenntnissen.
Wir leisten auch in diesen Fällen:
• Sie lassen sich in einer Zahnarztpraxis vorsorglich behandeln (Prophylaxe).
• Sie lassen Ihre Zähne aufhellen (Bleaching).
Der Versicherungsfall beginnt, wenn Sie sich wegen der Krankheit oder des Unfalls erstmals behandeln oder untersuchen lassen.
Das gilt auch, wenn noch keine oder keine richtige Diagnose existiert. Der Versicherungsfall endet, wenn Sie aus medizinischen Gründen keine Behandlung mehr benötigen.
Ein neuer Versicherungsfall beginnt, wenn Sie während der Behandlung auch wegen einer anderen Krankheit oder Unfallfolge behandelt werden müssen. Das setzt voraus, dass die Krankheit oder Unfallfolge mit der bereits behandelten nicht zusammenhängt.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024
Versicherungsfall / Private Krankenversicherung Zahn75
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