Im Tarif Best70 der privaten Krankenversicherung der Allianz gelten für Krankenhausbehandlungen folgende Regelungen:
Unsere Zahlung Leistungsumfang Besondere Voraussetzungen
Behandlungen im Krankenhaus Wir erstatten Kosten für diese Krankenhäuser:
(1) mit staatlicher Förderung. Das sind etwa Universitätskliniken sowie städtische und kirchliche Krankenhäuser.
(2) ohne staatliche Förderung (Privatkliniken).
In beiden Fällen erstatten wir auch, wenn Sie in einem Krankenhaus behandelt werden, das auch Kuren und Sanatoriums-Behandlungen durchführt oder Genesende aufnimmt.
Wenn Sie Fragen zu der Einrichtung haben, in der Sie behandelt werden sollen, können Sie sich gerne an uns wenden. Wir informieren Sie dann über den Umfang unserer Zahlung.
Akut-Behandlung in Häusern mit staatlicher Förderung - 100 Prozent der Kosten.
Wir erstatten die Kosten für
(1) gesondert berechnungsfähige ärztliche Leistungen ("Chefarzt" und Belegarzt).
(2) das gesondert berechnungsfähige Ein- oder Zweibett-Zimmer.
(3) allgemeine Krankenhaus-Leistungen. Dazu gehören auch Kosten für eine Begleit-Person, die aus medizinischen Gründen bei Ihnen sein muss. Wenn die versicherte Person jünger als 12 Jahre alt ist, gilt die Mitaufnahme einer Begleit-Person als medizinisch begründet.
- Krankenhaus-Tagegeld bis zu 110 Euro täglich.
Statt der Kostenerstattung können Sie das Tagegeld wählen. Wir zahlen kein Krankenhaus-Tagegeld für:
(1) Tage vollständig außerhalb des Krankenhauses (Beurlaubungstage).
(2) eine Behandlung von weniger als 24 Stunden je Tag (teil- oder tagesstationäre Behandlung). Wir zahlen jedoch für den Tag der Aufnahme.
a) Verzicht auf zusätzliche Arztkosten:
- 40 Euro täglich,
- 20 Euro, wenn die Person jünger als 16 Jahre ist.
Wir zahlen das Tagegeld nach a), wenn Sie auf gesondert berechnungsfähige Arzt-Behandlung verzichten ("Chefarzt" und Belegarzt).
b) Verzicht auf besondere Unterkunft:
- 70 Euro täglich,
- 35 Euro, wenn die Person jünger als 16 Jahre ist.
Wir zahlen das Tagegeld nach b), wenn Sie auf zusätzlich berechnungsfähiges Ein- und Zweibett-Zimmer verzichten.
Wir zahlen dieses Tagegeld nicht für:
(1) den Tag der Entlassung.
(2) Tage auf Intensiv- oder Säuglingsstation.
Akut-Behandlung in Privatkliniken - 100 Prozent der Kosten für Krankenhaus-Leistungen bis zum Höchstbetrag.
Privatkliniken müssen nicht nach dem Krankenhaus-Entgeltgesetz oder der Bundespflegesatz-Verordnung abrechnen.
Wir erstatten die Kosten für
(1) Ein-, Zwei- oder Mehrbett-Zimmer.
(2) Verpflegung und Krankenhaus-Pflege.
(3) Arznei- und Heilmittel.
(4) medizinisch begründete Nebenkosten.
(5) Aufnahme und Verpflegung einer Begleitperson, die aus medizinischen Gründen bei Ihnen sein muss. Wenn die versicherte Person jünger als 12 Jahre alt ist, gilt die Mitaufnahme einer Begleit-Person als medizinisch begründet.
(6) als Krankenhaus-Leistungen berechnete Arzt-Kosten.
Wir erstatten diese Kosten bis zu:
(1) 250 Prozent der allgemeinen Krankenhaus-Leistungen, die ein Krankenhaus der Maximal-Versorgung (etwa Uni-Klinik) verlangt hätte.
(2) Hierfür kommt es auf das Krankenhaus der Maximal-Versorgung an, das am nächsten zu Ihrem Wohnsitz liegt.
(3) Der Höchstbetrag gilt nicht bei Notfall-Behandlung.
- 100 Prozent der Kosten für ärztliche Leistungen.
Wir erstatten die Kosten für gesondert berechnungsfähige ärztliche Leistungen.
Medizinische Rehabilitation (auch Anschluss-Heilbehandlung) - 100 Prozent der Kosten der Reha-Einrichtung bis zum Höchstbetrag.
Bei einer medizinischen Rehabilitation (Reha) nach § 40 Absatz 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch erstatten wir die Kosten der Reha-Einrichtung für:
(1) Unterkunft im Ein-, Zwei- oder Mehrbett-Zimmer.
(2) Verpflegung und Pflege.
(3) Arznei- und Heilmittel.
(4) medizinisch begründete Nebenkosten.
(5) als Krankenhaus-Leistungen berechnete Arzt-Kosten.
Der Anspruch gegenüber anderen Leistungsträgern (etwa Renten- oder Unfallversicherung) geht unserer Erstattung vor. Wir zahlen den Rest, der danach verbleibt.
Wir erstatten bis zu 150 Prozent der Kosten, welche die gesetzliche Krankenversicherung für die Reha-Einrichtung akzeptiert (§ 111 Absatz 5 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch), wenn die Einrichtung einen Vertrag mit einem gesetzlichen Reha-Träger hat.
Wenn die Reha-Einrichtung keinen Vertrag mit einem gesetzlichen Reha-Träger hat, nehmen wir die Kosten der Reha-Einrichtung mit einem solchen Vertrag, die am nächsten zu Ihrem Wohnsitz liegt. Davon erstatten wir bis zu 150 Prozent der Kosten, welche die gesetzliche Krankenversicherung dafür akzeptiert.
- 100 Prozent der Kosten für ärztliche Leistungen.
Wir erstatten die Kosten für gesondert berechnungsfähige ärztliche Leistungen.
- einmal innerhalb von 36 Monaten.
Wir leisten für die Reha einmal innerhalb von 36 Monaten. Dieser Zeitraum umfasst ambulante Reha und Reha im Krankenhaus. Er gilt nicht, wenn eine erneute Reha vor Ablauf dieser Zeit aus medizinischen Gründen dringend erforderlich ist (etwa bei einer Anschluss-Heilbehandlung).
Digitale Gesundheitsanwendungen - 100 Prozent der Kosten.
Wir erstatten die Kosten für die Nutzung von digitalen Gesundheitsanwendungen. Diese sind Medizinprodukte nach dem Medizinproduktegesetz mit gesundheitsbezogener Zweckbestimmung. Ihre Hauptfunktion beruht wesentlich auf digitalen Technologien und sie sind dazu bestimmt, Ihre Gesundheit zu fördern oder die Erkennung, Überwachung und Behandlung Ihrer Krankheiten zu unterstützen.
Wir leisten nicht für Sachen und sonstige Gegenstände, die für die Nutzung der digitalen Gesundheitsanwendung eingesetzt werden. Hierzu zählen insbesondere Anschaffungs-, Unterhalts- oder Betriebskosten etwa für elektronische Geräte, Betriebssysteme, Strom oder Batterien.
Dafür muss eine dieser Voraussetzungen erfüllt sein:
(1) Die digitale Gesundheitsanwendung ist von einem in Ziffer 2.1 genannten Leistungserbringer oder einem Psychotherapeuten nach dem Psychotherapeutengesetz verordnet worden.
(2) Die digitale Gesundheitsanwendung ist im Verzeichnis nach § 139e Fünftes Buch Sozialgesetzbuch enthalten.
(3) Wir haben die Erstattungsfähigkeit anerkannt, weil wir die digitale Gesundheitsanwendung für Ihre Behandlung als sinnvoll erachten.
Übergangspflege - 100 Prozent der Kosten bis zum Höchstbetrag.
- bis zu 10 Tage je Krankenhaus-Behandlung.
Wir erstatten die Kosten für eine Übergangspflege in dem Krankenhaus, in dem Sie zuvor behandelt worden sind. Die Übergangspflege umfasst:
(1) die Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln.
(2) die Aktivierung des Patienten.
(3) die Grund- und Behandlungspflege.
(4) ein Entlass-Management.
(5) die Unterkunft und Verpflegung.
(6) ärztliche Leistungen.
Wir erstatten die Kosten bis zu dem Betrag, den das Krankenhaus nach der Vergütungsvereinbarung nach § 132 m Fünftes Buch Sozialgesetzbuch verlangen kann.
Dafür müssen diese Voraussetzungen alle erfüllt sein:
(1) Sie benötigen im Anschluss an einen Krankenhaus-Aufenthalt eine häusliche Kranken-Pflege, Kurzzeit-Pflege, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder Pflege-Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch.
(2) Diese können jedoch nicht oder nur mit erheblichem Aufwand durchgeführt werden.
Versorgung im Hospiz - 100 Prozent der Kosten.
Wir erstatten die Kosten für die Versorgung im Hospiz. Ein Hospiz ist eine selbstständige Einrichtung mit dem Versorgungsauftrag, unheilbar kranke Patienten in der letzten Lebensphase palliativ-medizinisch zu behandeln.
Der Anspruch aus der privaten Pflege-Pflichtversicherung geht unserer Erstattung vor. Wir erstatten den Rest, der danach verbleibt.
Dafür müssen diese Voraussetzungen alle erfüllt sein:
(1) Sie leiden an einer nicht heilbaren und fortschreitenden Erkrankung, die Ihre Lebenserwartung verkürzt.
(2) Sie sind auf diese Versorgung angewiesen. Das heißt: Sie benötigen keine Krankenhaus-Behandlung.
Wunschverlegung - 100 Prozent der Kosten.
Wir erstatten die Kosten für die von Ihnen gewünschte Verlegung in ein anderes Krankenhaus innerhalb Deutschlands.
Dafür müssen diese beiden Voraussetzungen erfüllt sein:
(1) Sie werden nach der Verlegung voraussichtlich noch mindestens 7 Tage im Krankenhaus sein.
(2) Wir organisieren die Verlegung.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024
Krankenhausbehandlung / Private Krankenversicherung Best70
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