Im Tarif Best70 der privaten Krankenversicherung der Allianz gelten für Leistungserbringer und Honorargrenzen die folgenden Regelungen:
Versicherte Leistungserbringer und Honorargrenzen
Umfang Ausnahmen
Leistungserbringer Sie haben die freie Wahl unter allen Ärzten und Heilpraktikern, die zur Ausübung der Heilkunde berechtigt und niedergelassen sind. Im Rahmen des ärztlichen Notdienstes (Bereitschaftsdienstes) oder einer notärztlichen Versorgung können Sie auch nicht niedergelassene Ärzte in Anspruch nehmen. Ebenfalls versichert sind:
(1) Institute, die auf ärztliche Veranlassung Heilmittel, Laborleistungen oder bildgebende Verfahren (etwa Röntgen) durchführen.
(2) Krankenhaus-Ambulanzen.
(3) medizinische Versorgungszentren.
Sie haben die freie Wahl unter allen Krankenhäusern (bitte vergleichen Sie unter Ziffer 2.3). Zusätzlich können Sie unter allen Leistungserbringern wählen, die in den Ziffern 2.2 bis 2.11 für die jeweilige Leistung genannt sind.
Wir zahlen keine Behandlungen durch Ehepartner, eingetragene Lebenspartner, Eltern oder Kinder. Wir übernehmen in diesem Fall die Sachkosten und Auslagen des Leistungserbringers.
Wir zahlen auch nicht für einzelne Leistungserbringer, die wir aus wichtigem Grund von der Erstattung ausgeschlossen haben.
Wir informieren Sie in diesem Fall über den Ausschluss von der Kostenerstattung. Erst dann gilt er für Sie. Wenn Sie diese Information erst erhalten, während Sie bereits behandelt werden, erstatten wir noch die Kosten für Behandlungen in den ersten 3 Monaten nach unserer Information.
Honorar- und Preisgrenzen Die Vergütung für einen Arzt, nichtärztlichen Psychotherapeuten, Entbindungspfleger oder eine Hebamme erstatten wir auch über den Höchstsatz der gesetzlichen Gebührenordnung hinaus.
Kosten für einen Heilpraktiker erstatten wir bis zu den Höchstbeträgen aus dem Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker.
Sonstige Kosten in Deutschland übernehmen wir, soweit sie nicht höher sind als bundesweit üblich. Kosten im Ausland sind versichert, soweit sie dort ortsüblich sind.
Wir erstatten keine unangemessen hohe Vergütung.
Kosten nach gesetzlichem Vergütungsrecht sind angemessen, soweit sie nach den gesetzlichen Bemessungskriterien gerechtfertigt sind.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024
Leistungserbringer und Honorare / Private Krankenversicherung Best70
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