Im Tarif Bauherren-Haftpflicht Komfort der Allianz Haftpflichtversicherung gelten die folgenden Bestimmungen für das versicherte Risiko:
Die Bauherren-Haftpflicht bietet Schutz bei Haftpflichtansprüchen Dritter gegen Sie als privater Bauherr bzw. private Bauherrin des im Versicherungsschein und seinen Nachträgen bzw. ihren Nachträgen bezeichneten Bauvorhabens.
Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen Ihre gesetzliche Haftpflicht
•als Besitzer:in des zu bebauenden Grundstücks und des zu errichtenden Bauwerkes;
•aus Abbrucharbeiten, die im Rahmen des versicherten Bauvorhabens erbracht werden;
•aus dem Erbringen von Baueigenleistungen (Selbsthilfe bei der Baudurchführung, Bauplanung oder -leitung) durch Sie, soweit diese weder gewerbsmäßig noch betrieblich oder beruflich erbracht werden.
Bitte beachten Sie:
Ihre gesetzliche Haftpflicht aus den Gefahren eines Berufes oder Gewerbes sind nicht versichert.
Versicherungsschutz besteht, wenn alle nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
•Ein Dritter macht Schadenersatzansprüche gegen Sie geltend.
•Es handelt sich um gesetzliche Haftpflichtansprüche privatrechtlichen Inhalts.
•Das Schadenereignis ist während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten (Versicherungsfall).
•Folge des Schadenereignisses ist ein Personen-, Sach- oder sich daraus ergebender Vermögensschaden.
Das Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.
- Kraftfahrzeuge, Arbeitsmaschinen und Baumaschinen
Der Gebrauch folgender Fahrzeuge ist über Ihre Bauherren-Haftpflicht versichert:
Versicherte Risiken Was ist das genau?
Nicht versicherungspflichtige Fahrzeuge
Es besteht Versicherungsschutz für Haftpflichtansprüche wegen Schäden beim Gebrauch nachfolgender Fahrzeuge:
•Fahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit
•Selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit
•Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit
•nicht zugelassene Kraftfahrzeuge, die ausschließlich auf nicht öffentlichen Wegen oder Plätzen gebraucht werden
•Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren
Voraussetzung ist, dass diese Fahrzeuge in Deutschland keiner Versicherungspflicht unterliegen.
Arbeits- und Baumaschinen
Es besteht Versicherungsschutz für Haftpflichtansprüche wegen Schäden beim Gebrauch von nicht selbstfahrenden Arbeits- oder Baumaschinen (z. B. Kräne/Turmdrehkräne).
Kein Versicherungsschutz besteht für die Beschädigung, Vernichtung oder das Abhandenkommen der Fahrzeuge selbst.
- Luftfahrzeuge
Versicherte Risiken Was ist das genau?
Modellflugzeuge und Lenkdrachen
Versichert ist der Gebrauch von Luftfahrzeugen, die nicht der Versicherungspflicht unterliegen.
Drohnen
Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus dem erlaubten Gebrauch von Drohnen und anderen Flugmodellen mit und ohne Motor.
Voraussetzungen:
•ausschließlich private Nutzung
•Startgewicht maximal 5 kg
•kein Verstoß gegen gesetzliche Auflagen, insbesondere die Verletzung von Flugverbotszonen rund um Flughäfen
Bitte beachten Sie:
Die Entschädigung je Versicherungsfall ist begrenzt auf 7.500.000 Euro.
Kein Versicherungsschutz besteht für die Haftpflicht wegen Beschädigung, Vernichtung oder Abhandenkommen der Luftfahrzeuge selbst.
- Vermögensschäden
Mitversichert sind Haftpflichtansprüche wegen Vermögensschäden aus Schadenereignissen, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind.
Voraussetzung hierfür ist, dass das Schadenereignis während der Wirksamkeit dieses Vertrages eingetreten ist.
Wir leisten über die allgemeinen Ausschlüsse nach Ziffer 2.2 hinaus nicht für Haftpflichtansprüche aus folgenden Vermögensschäden:
•Schäden aus dem Abhandenkommen von Sachen. Dazu gehört zum Beispiel das Verlieren von Geld, Mobiltelefonen oder Schmuck.
•Schäden im Zusammenhang mit Verträgen sowie aus beruflichen oder gewerblichen Tätigkeiten
•Schäden wegen der Verletzung gewerblicher Schutz- und Urheberrechte
•Schäden durch ständige Emissionen, zum Beispiel Geräusche, Gerüche oder Erschütterungen
•Schäden aus dem bewussten Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder sonstigen bewussten Pflichtverletzungen
•Schäden aus Pflichtverletzungen als Vorstand bzw. Vorständin, Geschäftsführer:in, Beirat bzw. Beirätin oder anderen vergleichbaren Leitungs- oder Aufsichtsgremien
•Schäden aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachtlicher Tätigkeit
•Schäden aus Tätigkeiten im Zusammenhang mit Geld-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue und Unterschlagung
•Schäden aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen
•Schäden aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen
•Schäden aus Tätigkeiten im Zusammenhang mit Datenverarbeitung, Rationalisierung und Automatisierung, Auskunftserteilung, Übersetzung, Reisevermittlung und Reiseveranstaltung
•Schäden aus der Vergabe von Lizenzen
- Gewässerschäden und Ansprüche nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG)
Versicherte Risiken Was ist das genau?
Gewässerveränderung
Versichert sind Schäden, die durch die Veränderung der Wasserbeschaffenheit auf physikalische, chemische oder biologische Weise entstehen. Dazu zählt auch das Grundwasser.
Beispiel: Ihnen kippt auf Ihrer Baustelle ein 5-Liter-Kanister Motoröl um und läuft über den Abfluss ins Grundwasser.
Ausgeschlossen sind Schäden durch elementare Naturkräfte, zum Beispiel nach einer Überflutung.
Ansprüche nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG)
Versichert sind auch öffentlich-rechtliche Ansprüche, zum Beispiel von Kommunen, die nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG) gegen Sie gestellt werden.
Beispiel: Sie verschütten versehentlich im Wald Kettensägenbenzin. Dadurch wird der Lebensraum eines seltenen Lurchs zerstört. Wir kommen für die Renaturierungskosten auf.
Voraussetzung ist, dass die Schäden nicht aus unvermeidbaren, notwendigen oder in Kauf genommenen Einwirkungen auf die Umwelt entstehen.
Versicherungsschutz besteht nur, sofern Sie den Schaden nicht von einer anderen Versicherung, zum Beispiel einer Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung, ersetzt bekommen.
In folgenden Fällen leisten wir nicht:
•Sie missachten bewusst dem Gewässerschutz dienende Gesetze, Verordnungen oder behördliche Anordnungen.
•Bei Schäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen, wenn deren Behältnisse folgende Größe übersteigen: 100 Liter oder Kilogramm für Einzelbehälter und 1.000 Liter oder Kilogramm für alle Ihre Behältnisse zusammen. Diese Begrenzung gilt nicht für Stoffe zur Wärmetragung von mitversicherten Erdwärmeanlagen.
- Senkung von Grundstücken und Erdrutschungen
Versichert sind Schäden, die durch die Senkung eines Grundstücks oder durch eine Erdrutschung entstehen.
Nicht unter den Versicherungsschutz fallen:
•Schäden an dem Grundstück, das Sie bebauen
•Schäden an Gebäuden oder Anlagen, die sich auf dem Grundstück befinden, das Sie bebauen
•Schäden aus dem Verändern der Grundwasserverhältnisse (die Regelungen nach 2.1.4 bleiben davon unberührt)
•Ansprüche wegen Schäden, die während und durch das Errichten von Geothermie Anlagen entstehen (insbesondere durch Erdbohrungen)
- Leitungsschäden
Versichert sind Schäden an Erdleitungen. Als Erdleitungen zählen Kabel, unterirdische Kanäle, Wasserleitungen, Gasrohre und andere Leitungen. Versichert sind darüber hinaus auch Schäden an elektrischen Freileitungen und Oberleitungen.
- Internetnutzung und elektronischer Datenaustausch
Versichert sind Haftpflichtansprüche aus dem elektronischen Datenaustausch zu privaten Zwecken.
Beispiel: Sie übermitteln einem Dritten eine schadhafte Datei. Sein Computer lässt sich daraufhin nicht mehr starten.
Kein Versicherungsschutz besteht für:
•bewusstes und unbefugtes Eingreifen in fremde Datenverarbeitungssysteme/Datennetze
Beispiel: Hacker-Attacken, Denial of Service Attacks
•bewusstes Einsetzen von Software, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören oder zu verändern
Beispiel: Software-Viren, Trojaner
•Ansprüche wegen unberechtigt heruntergeladener urheberrechtlich geschützter Daten
Beispiel: Illegales Herunterladen von Videos auf einer Tauschbörse
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025
Versichertes Risiko / Bauherren-Haftpflicht Komfort
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