Im Tarif Mopedversicherung der Allianz-Kfz-Versicherung gelten folgende Bestimmungen bezüglich Leistungsausschlüssen und Leistungseinschränkungen:
In welchen Fällen ist unsere Leistung ausgeschlossen?
(1) Vorsatz
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich und widerrechtlich herbeiführen.
(2) Motorsportveranstaltungen oder Motorsportaktivitäten
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden aus dem Gebrauch des Fahrzeugs bei einer Motorsportveranstaltung oder Motorsportaktivität, einschließlich Rennen, Wettbewerben, Trainings, Tests und Demonstrationen, wenn
a) das Fahrzeug in einem hierfür abgegrenzten Gebiet mit Zugangsbeschränkungen gebraucht wird und
b) für diesen Gebrauch des Fahrzeugs eine Motorsporthaftpflichtversicherung nach Maßgabe des § 5d des Pflichtversicherungsgesetzes besteht.
Hinweis: Beachten Sie auch Ihre Pflichten in Ziffer 3.1 Absatz 5 und 6.
(3) Beschädigung des versicherten Fahrzeugs
Kein Versicherungsschutz besteht für die Beschädigung, die Zerstörung oder das Abhandenkommen des versicherten Fahrzeugs.
(4) Beschädigung von Anhängern oder abgeschleppten Fahrzeugen
Nicht versichert sind Schäden an folgenden mit dem versicherten Fahrzeug verbundenen Fahrzeugen:
• Anhänger oder Auflieger
• Geschleppte oder abgeschleppte Fahrzeuge
Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn Sie im Rahmen der üblichen Hilfeleistung ein abgeschlepptes Fahrzeug beschädigen. Voraussetzung ist, dass das Abschleppen des betriebsunfähigen Fahrzeugs ohne gewerbliche Absicht erfolgte.
(5) Beschädigung von beförderten Sachen
Kein Versicherungsschutz besteht bei Schadenersatzansprüchen wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommens von Sachen, die mit dem versicherten Fahrzeug befördert werden.
Versicherungsschutz besteht jedoch für Sachen, die Insassen eines Kraftfahrzeugs üblicherweise mit sich führen (z. B. Kleidung, Brille, Brieftasche).
Bei Fahrten, die überwiegend der Personenbeförderung dienen, gilt: Es besteht außerdem Versicherungsschutz für Sachen, die Insassen zum persönlichen Gebrauch üblicherweise mit sich führen (z. B. Reisegepäck, Reiseproviant).
Kein Versicherungsschutz besteht für Sachen unberechtigter Insassen.
(6) Ihr Schadenersatzanspruch gegen eine mitversicherte Person
Kein Versicherungsschutz besteht für Sach- oder Vermögensschäden, die eine mitversicherte Person Ihnen, dem Halter oder dem Eigentümer durch den Gebrauch des Fahrzeugs zufügt. Versicherungsschutz besteht jedoch für Personenschäden, wenn Sie z. B. als Beifahrer Ihres Fahrzeugs verletzt werden.
Wenn es sich bei dem versicherten Fahrzeug um ein Leasingfahrzeug handelt und Sie damit ein Fahrzeug beschädigen, das im Eigentum desselben Leasinggebers steht, gilt: Der vorstehende Ausschluss greift dann nicht, wenn die beiden Fahrzeuge auf unterschiedliche Halter zugelassen sind.
(7) Nichteinhaltung von Liefer- und Beförderungsfristen
Kein Versicherungsschutz besteht für reine Vermögensschäden, die durch die Nichteinhaltung von Liefer- und Beförderungsfristen entstehen.
(8) Vertragliche Ansprüche
Kein Versicherungsschutz besteht für Haftpflichtansprüche, soweit sie aufgrund Vertrags oder besonderer Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen.
(9) Schäden durch Kernenergie
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie.
(10) Zusätzliche Ausschlüsse bei öffentlich-rechtlichen Ansprüchen nach dem Umweltschadensgesetz
Bei öffentlich-rechtlichen Ansprüchen nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG) gemäß Ziffer 1.8 sind darüber hinaus nicht versichert:
a) Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen.
b) Schäden, die aus der Lieferung, Verwendung oder Freisetzung folgender Stoffe resultieren: Klärschlamm, Jauche, Gülle, festem Stalldung, Pflanzenschutz-, Dünge- oder Schädlingsbekämpfungsmitteln. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn diese Stoffe durch plötzliche und unfallartige Ereignisse bestimmungswidrig und unbeabsichtigt in die Umwelt gelangen.
c) Schäden, die durch bewusste Verstöße gegen Gesetze, Verordnungen oder an Sie gerichtete behördliche Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, entstehen.
d) Ansprüche, die auf Grund vertraglicher Vereinbarung oder Zusage über Ihre gesetzliche Verpflichtung hinausgehen.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025
Leistungsausschlüsse und Einschränkungen / Mopedversicherung
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