Im Tarif Mopedversicherung der Allianz Kfz-Versicherung gelten die folgenden Leistungsvoraussetzungen und der Leistungsumfang:
- Versichertes Fahrzeug, Fahrzeugteile und Fahrzeugzubehör
- Versicherte Ereignisse in der Teilkaskoversicherung
- Versicherte Ereignisse in der Vollkaskoversicherung
- Versicherte Personen und örtlicher Geltungsbereich
- Unsere Leistung im Schadenfall
- Versichertes Fahrzeug, Fahrzeugteile und Fahrzeugzubehör
- Welches Fahrzeug ist versichert?
Versichert ist das im Versicherungsschein angegebene Fahrzeug.
- Welche Fahrzeugteile und welches Fahrzeugzubehör sind versichert?
Was sind Fahrzeugteile und was ist Fahrzeugzubehör?
Fahrzeugteile: Fest mit dem Fahrzeug verbundene Teile, ohne die das Fahrzeug nicht bestimmungsgemäß in Gebrauch genommen werden kann. Beispiel: Motor, Getriebe, Kupplung, Auspuffanlage, Sitze (auch Leder- und Sportsitze), Kotflügel, Tür, Reifen, Felgen (auch Alufelgen) und Assistenzsysteme.
Fahrzeugzubehör: Teile, die für den Gebrauch des Fahrzeugs nicht zwingend erforderlich sind. Beispiel: Anhängerkupplung, Audiosystem, Navigationssystem, Dachbox.
(1) Beitragsfrei mitversicherte Fahrzeugteile und Fahrzeugzubehör
Folgende Fahrzeugteile (auch Sonderausstattung) und folgendes Fahrzeugzubehör (auch Sonderzubehör) sind ohne Mehrbeitrag mitversichert.
a) Fest im Fahrzeug eingebaute oder fest am Fahrzeug angebrachte Fahrzeugteile,
b) Fahrzeugzubehör, das ausschließlich dem Gebrauch des Fahrzeugs dient, wenn es:
• fest im Fahrzeug eingebaut,
• fest am Fahrzeug angebaut oder
• im Fahrzeug unter Verschluss verwahrt ist.
c) im Fahrzeug unter Verschluss verwahrte Fahrzeugteile, die zur Behebung von Betriebsstörungen des Fahrzeugs üblicherweise mitgeführt werden. Beispiel: Sicherungen und Glühlampen,
d) ordnungsgemäß am Kopf getragene Schutzhelme (auch mit Wechselsprechanlage) bei Zweirädern, Quads und Trikes. Schutzhelme sind auch versichert, wenn sie mit dem abgestellten Fahrzeug fest verbunden sind. Voraussetzung ist, dass ein unbefugtes Entfernen beschädigungslos unmöglich ist.
e) Planen, Gestelle für Planen und Aufbauten (ohne Spezial- und Sonderaufbauten),
f) folgende außerhalb des Fahrzeugs unter Verschluss gehaltene Teile:
• ein zusätzlicher Satz Räder mit Winter- oder Sommerbereifung,
• Dach-/Heckständer, Hardtop, Schneeketten und Kindersitze,
• die nach a) bis e) sowie nach Absatz 2 mitversicherten Fahrzeugteile und Fahrzeugzubehör während einer Reparatur.
Die Teile müssen straßenverkehrsrechtlich zulässig sein. Voraussetzung ist zudem, dass in Absatz 2 und 3 nichts anderes geregelt ist.
(2) Teile, die bis zu einem Gesamtneuwert von 20.000 EUR ohne Mehrbeitrag mitversichert sind
Folgende Teile sind bis zu einem ➞Gesamtneuwert von 20.000 EUR (brutto) ohne Beitragszuschlag versichert, wenn sie
• fest im Fahrzeug eingebaut oder
• fest am Fahrzeug angebaut und
• straßenverkehrsrechtlich zulässig sind.
a) Zulässige nachträgliche Veränderungen an Fahrwerk, Triebwerk, Auspuff oder Karosserie (Tuning). Diese müssen der Steigerung der Motorleistung, des Motordrehmoments oder der Veränderung des Fahrverhaltens dienen. Hierzu zählen insbesondere Motortuning, Spoiler, Tieferlegung, Sportauspuff.
b) Individuell für das Fahrzeug angefertigte Sonderlackierungen und -beschriftungen sowie besondere Oberflächenbehandlungen. Hierzu zählen insbesondere Airbrush-Lackierungen und Folierungen.
Wenn der ➞Gesamtneuwert der oben genannten Teile höher als 20.000 EUR ist, gilt: Der übersteigende Wert ist nur mitversichert, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.
Bis zur genannten Wertgrenze verzichten wir auf eine Kürzung der Entschädigung wegen ➞Unterversicherung.
(3) Nicht versicherbare Gegenstände
Nicht versichert sind alle sonstigen Gegenstände, insbesondere solche, deren Nutzung nicht ausschließlich dem Gebrauch des Fahrzeugs dient. Beispiel: Handys und mobile Navigationsgeräte, auch bei Verbindung mit dem Fahrzeug durch eine Halterung, Reisegepäck, persönliche Gegenstände der Insassen.
- Was gilt für Fahrzeugteile und Fahrzeugzubehör?
Bei Beschädigung, Zerstörung, Totalschaden oder Verlust von mitversicherten Fahrzeugteilen und Fahrzeugzubehör gelten alle Regelungen im Baustein Kaskoversicherung entsprechend, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist.
- Versicherte Ereignisse in der Teilkaskoversicherung
In der Teilkaskoversicherung besteht Versicherungsschutz bei Beschädigung, Zerstörung, Totalschaden oder Verlust des Fahrzeugs einschließlich seiner mitversicherten Teile durch die nachfolgenden Ereignisse:
(1) Glasbruch
Versichert sind Bruchschäden an der Verglasung des Fahrzeugs. Folgeschäden sind nicht versichert.
Als Verglasung gelten
• Glas- und Kunststoffscheiben (z. B. Front-, Heck-, Dach-, Seiten- und Trennscheiben),
• Spiegelglas und
• Abdeckungen von Leuchten.
Nicht zur Verglasung gehören:
• Glas- und Kunststoffteile von Mess-, Assistenz-, Kamera- und Informationssystemen, Solarmodulen, Displays, Monitoren sowie Leuchtmittel.
(2) Entwendung
Versichert ist die Entwendung in nachfolgenden Fällen:
a) Versichert sind Diebstahl und Raub sowie die Herausgabe des Fahrzeugs aufgrund räuberischer Erpressung.
b) Unterschlagung ist nur versichert, wenn dem Täter das Fahrzeug weder zum Gebrauch in seinem eigenen Interesse, noch zur Veräußerung oder unter Eigentumsvorbehalt überlassen wird.
c) Unbefugter Gebrauch ist nur versichert, wenn der Täter in keiner Weise berechtigt ist, das Fahrzeug zu gebrauchen. Nicht als unbefugter Gebrauch gilt insbesondere, wenn der Täter vom Verfügungsberechtigten mit der Betreuung des Fahrzeugs beauftragt wird (z. B. Werkstatt- oder Hotelmitarbeiter). Außerdem besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Täter in einem Näheverhältnis zu dem Verfügungsberechtigten steht, z. B. dessen Arbeitnehmer, Familien- oder Haushaltsangehöriger ist.
Versichert sind auch Beschädigungen des Fahrzeugs, wenn diese durch eine vollendete oder versuchten Entwendung
• des Fahrzeugs
• seiner mitversicherten Teile oder
• sonstigen Fahrzeuginhalts (z. B. Mantel, Tasche, Koffer) verursacht werden. Dies gilt nicht für Vandalismusschäden, die anlässlich der Entwendung oder des Entwendungsversuchs herbeigeführt werden. Beispiel: Aufschlitzen des Sitzes, Tritte gegen das Fahrzeug.
Versichert ist, wenn Ihnen die Schlüssel des versicherten Fahrzeugs
• geraubt oder
• durch Einbruch in ein Gebäude einschließlich dessen Räume oder in ein verschlossenes Behältnis (z. B. Spind in Fitnesscenter) gestohlen
werden. Wir ersetzen die nachgewiesenen Kosten für den Austausch von Tür- und Lenkradschlössern oder die Kosten der Umcodierung. Um die Entschädigung zu erhalten, müssen Sie den Raub oder Diebstahl der Fahrzeugschlüssel bei der Polizei anzeigen.
(3) Naturgewalten (Elementarschäden)
Hinweis: Präventionsmaßnahmen können dazu beitragen, dass Schäden durch Naturgewalten vermieden oder verringert werden. Was Sie tun können und welche Vorteile dies bringen kann, erfahren Sie auf allianz.de.
Versichert ist die unmittelbare Einwirkung folgender Naturgewalten auf das Fahrzeug:
• Sturm – ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 7
• Hagel
• Überschwemmung
• Erdfall – ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über naturbedingten Hohlräumen
• Erdrutsch – ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Gesteins- oder Erdmassen
• Schneedruck / Schneebruch
• Dachlawine
• Lawine – ist ein Abgang von Schnee- oder Eismassen an Abhängen
• Mure – ist ein Abgang von Geröll, Schlamm und Gesteinsmassen an Abhängen
• Vulkanausbruch – ist eine plötzliche Druckentladung beim Aufreißen der Erdkruste, verbunden mit Lava-Ergüssen, Asche-Eruptionen oder dem Ausströmen von sonstigen Materialien und Gasen
• Erdbeben – ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinnern ausgelöst wird
Versichert sind auch Schäden, bei denen durch eine der Naturgewalten Gegenstände auf oder gegen das Fahrzeug geworfen werden. Beispiel: Ein Ast wird durch Sturm gegen das Fahrzeug geschleudert. Ausgeschlossen sind Schäden, die auf ein durch die Naturgewalten veranlasstes Verhalten des Fahrers zurückzuführen sind. Beispiel: Sie kommen auf der mit Hagel bedeckten Fahrbahn ins Schleudern.
(4) Zusammenstoß mit Tieren jeglicher Art
Versichert ist der Zusammenstoß des in Fahrt befindlichen Fahrzeugs mit Tieren jeglicher Art.
(5) Tierbiss
Versichert sind unmittelbar durch einen Tierbiss verursachte Schäden. Folgeschäden am Fahrzeug sind bis zu 10.000 EUR je Schadenfall versichert.
(6) Brand sowie Seng- und Schmorschäden, Explosion, Blitzschlag
Versichert sind Brand, Explosion und die unmittelbare Einwirkung durch Blitzschlag. Als Brand gilt ein Feuer mit offener Flammenbildung, das sich unkontrolliert ausbreitet. Versichert sind auch Seng- und Schmorschäden, die durch örtlich begrenzte Hitzeeinwirkungen oder Glut entstehen. Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung. Nicht versichert sind Schäden durch Implosion. Blitzschlag ist das unmittelbare Auftreffen eines Blitzes auf Sachen. Versichert sind auch Schäden, bei denen durch den Blitzschlag Gegenstände auf oder gegen das Fahrzeug geworfen werden. Beispiel: Ein Ast wird durch den Blitzschlag gegen das Fahrzeug geschleudert. Ausgeschlossen sind Schäden, die auf ein durch den Blitzschlag veranlasstes Verhalten des Fahrers zurückzuführen sind. Beispiel: Sie erschrecken durch den Blitzschlag und kommen ins Schleudern.
(7) Kurzschlussschäden an der Verkabelung
Versichert sind Schäden an der Verkabelung des Fahrzeugs durch Kurzschluss.
Folgeschäden am Fahrzeug sind bis zu 10.000 EUR je Schadenfall versichert.
(8) Versicherungsschutz bei der Benutzung von Schiffen/Fähren
Bei der Benutzung von Schiffen / Fähren leisten wir Ersatz, wenn das versicherte Fahrzeug
• untergeht,
• durch Schlingern des Wasserfahrzeugs, überkommendes Wasser oder Gegenfallen von Gegenständen beschädigt wird,
• durch die Schiffsführung aufgeopfert wird, soweit Sie nicht aus der Großen Havarie entschädigt werden.
Ferner leisten wir Ersatz für Aufwendungen, die Ihnen im Rahmen der Großen Havarie im Zusammenhang mit der Beschädigung oder dem Verlust Ihres Fahrzeugs entstehen.
(9) Zusatzleistung Elektro-/Hybridfahrzeug (ElektroKasko)
a) Folgeschäden am Akku durch Tierbiss und Kurzschluss
Versichert sind nach einem Tierbiss oder Kurzschluss Folgeschäden am Akku bis zu 20.000 Euro.
b) Gegen Diebstahl- und Tierbissschäden sind versichert:
• Ihr mit dem Fahrzeug verbundenes Ladekabel sowie
• Ihre mit dem Fahrzeug verbundene mobile Ladestation.
Mitversichert ist Ihr mit dem Fahrzeug verbundenes Ladekabel gegen Diebstahl- und Tierbissschäden.
c) Überspannungsschäden bei Gewitter
Mitversichert sind auch Überspannungsschäden an den Bauteilen des Fahrzeugs durch Blitzschlag bis zu 20.000 Euro. Ausreichend ist eine mittelbare Einwirkung auf das versicherte Fahrzeug. Beispiel: Der Blitzeinschlag in ein Gebäude wird über das Ladekabel zum Fahrzeug übertragen.
d) Kosten für Ersatzbeschaffung der Ladekarte
Versichert ist die Beschädigung, der Totalschaden oder der Verlust der Ladekarte für elektrische Ladesäulen gegen die Ereignisse der Teilkaskoversicherung nach Ziffer 1.2
Erstattet werden die Kosten der Ersatzbeschaffung der Ladekarte. Nicht versichert ist ein etwaiges Guthaben auf der Ladekarte oder das Endgerät (z.B. Smartphone) auf welchem die Ladekarte hinterlegt ist.
- entfällt
- Versicherte Personen und örtlicher Geltungsbereich
- Wer ist versichert?
Der Baustein Kaskoversicherung schützt Sie. Wenn der Baustein auch im Interesse einer weiteren Person abgeschlossen ist, bezieht sich der Schutz auch auf diese Person. Beispiel: Die Kaskoversicherung soll auch den Leasinggeber als Eigentümer des Fahrzeugs schützen.
- In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz?
Sie haben in der Kaskoversicherung Versicherungsschutz in
• den geographischen Grenzen Europas (hierzu zählt auch der europäische Teil der Türkei),
• dem asiatischen Teil der Türkei sowie
• den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören.
- Unsere Leistung im Schadenfall
Hinweis: Nachfolgende Entschädigungsregeln gelten bei Beschädigung, Zerstörung, Totalschaden oder Verlust des Fahrzeugs. Sie gelten entsprechend auch für mitversicherte Teile, soweit nichts anderes geregelt ist.
- Was zahlen wir bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust?
(1) Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert
Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs zahlen wir den Wiederbeschaffungswert unter Abzug eines vorhandenen Restwerts des Fahrzeugs.
Wenn Sie Ihr Fahrzeug trotz Totalschadens oder Zerstörung reparieren lassen, gilt Ziffer 1.5.2.
Lässt sich für das Fahrzeug kein Restwert erzielen, erstatten wir nachgewiesene Kosten der Fahrzeugverschrottung.
Hinweis: Bei einem Totalschaden aufgrund eines Glasbruchschadens gilt die Regelung in Ziffer 1.5.2 Absatz 2.
(2) Definition von Totalschaden, Wiederbeschaffungswert und Restwert
Ein Totalschaden liegt vor, wenn die erforderlichen Kosten der Reparatur des Fahrzeugs dessen Wiederbeschaffungswert übersteigen.
Wiederbeschaffungswert ist der Preis, den Sie für den Kauf eines gleichwertigen gebrauchten Fahrzeugs am Tag des Schadenereignisses bezahlen müssen.
Restwert ist der Veräußerungswert des Fahrzeugs im beschädigten oder zerstörten Zustand.
(3) Fälle, in denen wir den Neupreis zahlen
Anstelle des Wiederbeschaffungswerts des Fahrzeugs zahlen wir den Neupreis, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
a) Das Fahrzeug befindet sich bei Eintritt des Versicherungsfalls im Eigentum dessen, der es als Neufahrzeug unmittelbar vom Kraftfahrzeughändler oder -hersteller erworben hat und
b) es tritt innerhalb von 24 Monaten nach Erstzulassung des Fahrzeugs ein Totalschaden oder der Verlust des Fahrzeugs ein.
c) Für das versicherte Fahrzeug wurden bisher weder eine Neupreis- noch eine Kaufpreisentschädigung gezahlt. Ist das Fahrzeug zum Schadenzeitpunkt nicht oder nicht fachgerecht repariert, gilt: Wir ziehen vom Neupreis zuvor eingetretene Schäden ab.
(4) Definition von Neupreis und Neufahrzeug
a) Neupreis
Neupreis ist der Betrag, der für den Kauf eines neuen Fahrzeugs in der Ausstattung des versicherten Fahrzeugs aufgewendet werden muss. Wird der Typ des versicherten Fahrzeugs nicht mehr hergestellt, gilt der Preis für ein vergleichbares Nachfolgemodell. Maßgeblich ist jeweils die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers am Tag des Schadenereignisses abzüglich orts- und marktüblicher Nachlässe.
b) Neufahrzeug
Als Neufahrzeug gilt ein Fahrzeug, das
• unmittelbar vom Fahrzeughändler oder -hersteller erworben und
• erstmalig auf Sie zugelassen wurde.
Als Neufahrzeug gilt auch ein Fahrzeug, das vor der Zulassung auf Sie
• als Tages- oder Kurzzulassung auf einen Fahrzeughändler zugelassen war und
• eine Laufleistung von nicht mehr als 500 km aufwies und
• die Erstzulassung auf den Fahrzeughändler nicht länger als einen Monat zurücklag.
(5) Fälle, in denen wir bei einem von Ihnen als Gebrauchtfahrzeug erworbenem Fahrzeug den Kaufpreis zahlen
Anstelle des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeugs zahlen wir den Kaufpreis, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
a) es tritt innerhalb von 24 Monaten nach erstmaliger Zulassung des Fahrzeugs auf Sie ein Totalschaden oder Verlust des Fahrzeugs ein und
b) der Kaufpreis kann durch Anschaffungsrechnung bzw. Kaufvertrag nachgewiesen werden.
Ist das Fahrzeug zum Schadenzeitpunkt nicht oder nicht fachgerecht repariert, gilt: Wir ziehen vom Kaufpreis zuvor eingetretene Schäden ab.
(6) Definition von Kaufpreis
Kaufpreis ist der Betrag, der für das versicherte Fahrzeug bei Anschaffung tatsächlich entrichtet worden ist.
Die Regelung zur Erstattung der Mehrwertsteuer in Ziffer 1.5.4 gilt für die Kaufpreiserstattung nicht. Bei der Erstattung der Mehrwertsteuer stellen wir auf den Zeitpunkt der Anschaffung des versicherten Fahrzeugs ab. Maßgeblich ist, ob zu diesem Zeitpunkt Mehrwertsteuer aufgewendet wurde oder nicht. Dies ist durch Vorlage der Anschaffungsrechnung nachzuweisen.
(7) Ersatz für Zulassungskosten, Überführungskosten und Verwaltungskosten bei Ersatzfahrzeug
Für das Ersatzfahrzeug erstatten wir Zulassungskosten und Verwaltungskosten bis zu 200,00 EUR gegen Nachweis. Wir ersetzen bis zu 1.000 EUR der nachgewiesenen Kosten der Überführung eines Neufahrzeuges, das Sie unmittelbar vom Kraftfahrzeughändler oder Kraftfahrzeughersteller erworben haben. Holen Sie das Neufahrzeug direkt beim Hersteller ab, ersetzen wir stattdessen die nachgewiesenen Kosten für Anreise, Übernachtung und Rückreise ebenfalls bis zu 1.000 EUR.
- Was zahlen wir bei Beschädigung?
(1) Beschädigung
a) Zahlung der Reparaturkosten
Wird das Fahrzeug beschädigt, zahlen wir die für die Reparatur erforderlichen Kosten bis zu folgenden Obergrenzen:
• Wenn das Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert wird, gilt: Wir zahlen die hierfür erforderlichen Kosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts. Voraussetzung ist, dass Sie uns die vollständige und fachgerechte Reparatur durch eine Rechnung nachweisen oder ein durch uns beauftragter Sachverständiger diese bestätigt. Fehlt dieser Nachweis, bezahlen wir entsprechend der nachfolgenden Regelung.
• Wenn das Fahrzeug nicht, nicht vollständig oder nicht fachgerecht repariert wird, gilt: Wir zahlen die erforderlichen Kosten einer vollständigen Reparatur bis zur Höhe des um den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswerts.
b) Kein Ersatz für Veränderungen, Verbesserungen und Verschleißreparaturen
Wir zahlen nicht für Veränderungen, Verbesserungen, Alterungs- und Verschleißschäden.
c) Betriebsmittel
Betriebsmittel (z. B. Öl, Kühlflüssigkeit) werden ersetzt, wenn ein Austausch im Rahmen der Reparatur erforderlich ist. Treibstoff wird nicht ersetzt.
(2) Ersatz des Glasbruchschadens nur bei Reparatur
Bei Bruchschäden an der Verglasung des Fahrzeugs zahlen wir die Kosten der Wiederherstellung nur in folgendem Fall:
Der Schaden wurde tatsächlich repariert und Sie legen uns hierfür eine Rechnung vor. Eine Abrechnung des Glasschadens auf Basis einer Schätzung (fiktive Abrechnung) ist nicht möglich. Wir leisten also zum Beispiel nicht, wenn Sie uns lediglich einen Kostenvoranschlag vorlegen. Bei einem sonstigen versicherten Teil- oder Vollkaskoschaden gilt: Sie können den gesamten Schaden inklusive der Schäden an der Verglasung auf Basis der Schätzung abrechnen. Voraussetzung hierfür ist: Die Schäden an der Verglasung machen nur einen Teil des Fahrzeugschadens aus.
Hinweis: Bitte beachten Sie bei Glasbruchschäden die Sonderregelung zum Verzicht auf Abzug einer Selbstbeteiligung bei Scheibenreparatur nach Ziffer 1.5.7 Absatz 2.
- Was zahlen wir sonst noch?
(1) Abschleppen
Bei Beschädigung oder Totalschaden des Fahrzeugs ersetzen wir die Kosten für das Abschleppen vom Schadenort bis zur nächstgelegenen für die Reparatur geeigneten Werkstatt.
Dies gilt nicht, soweit ein Dritter Ihnen gegenüber aufgrund eines Vertrags oder einer Mitgliedschaft in einem Verband oder Verein zur Leistung oder zur Hilfe verpflichtet ist. Wenn Sie sich nach einem Schadenereignis allerdings zuerst an uns wenden, sind wir Ihnen gegenüber zur Vorleistung verpflichtet.
(2) Sachverständigenkosten
Die Kosten eines Sachverständigen erstatten wir nur, wenn wir dessen Beauftragung veranlasst oder ihr zugestimmt haben.
(3) Kosten der Abholung bei Wiederauffinden des Kfz nach Entwendung
Wir zahlen die Kosten für die Abholung des Fahrzeugs, wenn es in einer Entfernung von mehr als 50 km (Luftlinie) aufgefunden wird. Ersetzt werden die Kosten in Höhe einer Bahnfahrkarte 2. Klasse für Hin- und Rückfahrt bis zu einer Höchstentfernung von 1.500 km (Bahnkilometer). Maßgeblich ist jeweils die Entfernung vom regelmäßigen Standort des Fahrzeugs zum Fundort.
(4) Bei Elektro- und Hybridfahrzeugen zahlen wir zusätzlich folgende Kosten aufgrund eines versicherten Schadenereignisses:
a) Zustandsdiagnostik
Wird der Akku beschädigt, gilt: Wir übernehmen die tatsächlich angefallenen Kosten für Zustandsdiagnostik und Restwertermittlung. Hierfür übernehmen wir zusätzlich dazugehörige Abschlepp- oder Transportkosten zur nächstgelegenen Akku-Teststation. Voraussetzung ist, dass die Beauftragung durch uns erfolgt oder wir der Beauftragung zugestimmt haben. Insgesamt ist unsere Leistung auf den Betrag von 1.500 EUR begrenzt.
b) Kosten für Wassercontainer
Wir erstatten die tatsächlich angefallenen Kosten der notwendigen Verbringung oder Lagerung des Fahrzeugs in einem Wassercontainer oder einem anderen dem Zweck nach vergleichbarem Gehäuse. Voraussetzung ist, dass dies erfolgt, um eine drohende Entzündung zu verhindern.
c) Fahrzeugabstellungskosten
Zusätzlich erstatten wir bis zu 14 Tage die tatsächlich angefallenen Kosten für eine Fahrzeugabstellung. Hierfür müssen die folgenden Voraussetzungen vorliegen:
• Die Fahrzeugabstellung ist notwendig, um ein Entzünden anderer Fahrzeuge oder Gegenstände zu verhindern.
• Bei der Fahrzeugabstellung wird der vorgeschriebene Mindestabstand eingehalten.
d) Ausbaukosten zur Entsorgung
Muss ein Akku zur Erfüllung einer gesetzlichen Rücknahmepflicht ausgebaut werden, gilt: Wir zahlen die tatsächlich angefallenen Ausbau- und Verbringungskosten zur nächstgelegenen Rücknahmestelle. Die Kosten der Entsorgung zahlen wir, soweit kein Dritter hierzu verpflichtet ist. Unsere Erstattung ist insgesamt auf 2.500 EUR begrenzt.
- Wann erstatten wir die Mehrwertsteuer?
Mehrwertsteuer erstatten wir nur, wenn und soweit diese für Sie bei der von Ihnen gewählten Schadenbeseitigung tatsächlich angefallen ist. Die Mehrwertsteuer erstatten wir nicht, soweit Sie zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Bei Leasingfahrzeugen bestimmt sich die Vorsteuerabzugsberechtigung nach den Gegebenheiten beim Leasinggeber.
- Welche zusätzlichen Regelungen gelten bei Entwendung?
(1) Wiederauffinden des Fahrzeugs
Sie sind zur Rücknahme des Fahrzeugs verpflichtet, wenn das Fahrzeug innerhalb eines Monats nach Eingang der Schadenanzeige wieder aufgefunden wird. Voraussetzung ist, dass Sie das Fahrzeug innerhalb dieses Zeitraums mit objektiv zumutbaren Anstrengungen wieder in Besitz nehmen können.
(2) Eigentumsübergang nach Entwendung
Sind Sie nicht nach Absatz 1 zur Rücknahme des Fahrzeugs verpflichtet, werden wir dessen Eigentümer.
Dies gilt nicht, wenn
• wir die Leistung abgelehnt haben,
• Sie das Fahrzeug zurück möchten oder
• ein Anderer, der Eigentümer des Fahrzeugs ist, dieses zurück möchte.
Sie müssen uns dies unverzüglich mitteilen, nachdem wir Sie über das Wiederauffinden informiert oder Sie in anderer Weise Kenntnis erlangt haben. Die Kosten für die Rückholung des Fahrzeugs nach Ziffer 1.5.3 Absatz 3 zahlen wir nicht, wenn Sie oder ein Anderer das wiederaufgefundene Fahrzeug zurück möchten.
Werden wir Eigentümer des Fahrzeugs und wir haben die Versicherungsleistung wegen einer Pflichtverletzung (z.B. nach Ziffer 2 Absatz 2) oder nach Ziffer 3 gekürzt, so gilt: Ihnen steht ein Anteil am erzielbaren Veräußerungserlös nach Abzug der erforderlichen Kosten zu, die im Zusammenhang mit der Rückholung und Verwertung entstanden sind. Der Anteil entspricht der Quote, um die wir Ihre Entschädigung gekürzt haben.
- Bis zu welcher Höhe leisten wir (Höchstentschädigung)?
Die Höchstentschädigung für den Fahrzeugschaden nach Ziffer 1.5.1 und 1.5.2 ist beschränkt auf den Neupreis des Fahrzeugs.
- Wann ziehen wir eine Selbstbeteiligung ab?
(1) Abzug der vereinbarten Selbstbeteiligung je Schadenereignis
Wenn eine Selbstbeteiligung vereinbart ist, wird diese für jedes versicherte Fahrzeug und jedes Schadenereignis gesondert von der von uns zu zahlenden Entschädigung abgezogen. Ihrem Versicherungsschein können Sie entnehmen, ob und in welcher Höhe Sie eine Selbstbeteiligung vereinbart haben.
(2) Sonderregelung für Glasbruchschäden
Wird die Reparatur eines Glasbruchschadens an der Scheibenverglasung des Fahrzeugs gemäß Ziffer 1.5.2 Absatz 2 ohne einen Scheibenaustausch durchgeführt, bringen wir keine Selbstbeteiligung in Abzug.
- Was gilt für Rest- und Altteile?
Rest- und Altteile sowie das Fahrzeug im beschädigten oder zerstörten Zustand verbleiben bei Ihnen.
Wir sind berechtigt, die Entschädigung um den Veräußerungswert (Restwert) des beschädigten Fahrzeugs oder der beschädigten Teile zu kürzen.
- Differenzkasko (GAP-Deckung)
a) Entschädigungslücke (GAP)
Erleidet Ihr geleastes Fahrzeug einen Totalschaden oder wird es entwendet, ersetzt Ihre Kaskoversicherung möglicherweise nur dessen Wiederbeschaffungswert. Die Forderung des Leasinggebers aus der vorzeitigen Abrechnung des Leasingvertrags kann aber höher sein.
Bei einem finanzierten Fahrzeug kann eine entsprechende Lücke zur Forderung des Kreditgebers entstehen.
Diese Lücke schließen wir im nachfolgend beschriebenen Umfang.
b) Leistungsvoraussetzung
Ihr Fahrzeug hat einen Totalschaden erlitten oder wurde entwendet.
Wir leisten auch bei Beschädigung des versicherten Fahrzeugs, wenn folgende Voraussetzung vorliegt: Die Reparaturkosten übersteigen den um den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswert. Das Fahrzeug darf in diesem Fall zudem nicht repariert werden.
c) Leistung bei geleastem Fahrzeug
Bei einem geleasten Fahrzeug ersetzen wir die Differenz zwischen
• dem Netto-Leasing-Ablösewert und
• dem Wiederbeschaffungswert.
Maßgeblich sind jeweils die Werte am Tag des Schadens. Der Netto-Leasing-Ablösewert ergibt sich aus der Endabrechnung des Leasingvertrags. Wie sich der Wiederbeschaffungswert ermittelt, können Sie Ziffer 1.5.1 entnehmen.
Wir leisten nur, wenn der Leasinggeber eine entsprechende Nachforderung schriftlich bei Ihnen geltend macht. Zum Nachweis benötigen wir den Leasingvertrag und die Abrechnung des Leasinggebers.
Kein Versicherungsschutz besteht für Nachforderungen des Leasinggebers wegen
• Rückständiger Leasingraten,
• Überschreitung der vereinbarten Kilometerleistung,
• Finanzierungs- und Überführungskosten und
• Kosten der An- und Abmeldung.
d) Leistung bei finanziertem Fahrzeug
Bei einem finanzierten Fahrzeug ersetzen wir die Differenz zwischen der Netto-Restkreditsumme und dem Wiederbeschaffungswert.
Ansonsten gelten die unter b) und c) beschriebenen Voraussetzungen entsprechend.
e) Leistungsgrenze
Die Leistungen aus der Kaskoversicherung und der Differenzkasko sind in jedem Fall durch den Neupreis des versicherten Fahrzeugs begrenzt. Wie sich der Neupreis ermittelt, können Sie Ziffer 1.5.1 Absatz 4 entnehmen. Eine in der Kaskoversicherung vereinbarte Selbstbeteiligung mindert diese Leistungsgrenze.
f) Besonderheiten bei Selbstbeteiligung und Rückstufung
Wenn Sie ausschließlich die Leistungen der Differenzkasko in Anspruch nehmen, gilt:
• Ein Abzug der Selbstbeteiligung nach Ziffer 1.5.7 erfolgt nicht.
Beispiel: Sie erhalten Ihren Fahrzeugschaden vom Haftpflichtversicherer des Unfallgegners ersetzt. Bei uns machen Sie nur Ansprüche aus der Differenzkasko geltend. In diesem Fall ziehen wir keine Selbstbeteiligung ab und es erfolgt keine Rückstufung.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025
Leistungsvoraussetzungen und Leistungsumfang / Mopedversicherung
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