Im Tarif Mopedversicherung der Allianz-Kfz-Versicherung gelten folgende Leistungsvoraussetzungen und ein entsprechender Leistungsumfang:
- Wann liegt ein Versicherungsfall vor?
- Welche Leistung erbringen wir im Versicherungsfall?
- Wer ist versichert?
- Bis zu welcher Höhe leisten wir (Versicherungssummen)?
- In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz?
- Welcher Versicherungsschutz gilt für Anhänger, Auflieger und abgeschleppte Fahrzeuge?
- Versicherungsschutz gilt beim Führen fremder Fahrzeuge im Ausland?
- Welcher Versicherungsschutz gilt bei öffentlich-rechtlichen Ansprüchen nach dem Umweltschadensgesetz?
- In welchem Umfang besitzen wir eine Regulierungsvollmacht?
- Wann liegt ein Versicherungsfall vor?
(1) Schädigung Dritter
Ein Versicherungsfall liegt vor, wenn durch den Gebrauch des Fahrzeugs
a) Personen verletzt oder getötet werden,
b) Sachen beschädigt oder zerstört werden oder abhanden kommen,
c) Vermögensschäden verursacht werden, die weder mit einem Personen- noch mit einem Sachschaden mittelbar oder unmittelbar zusammenhängen (reine Vermögensschäden).
Ferner müssen hieraus gegen Sie oder uns Schadenersatzansprüche aufgrund von Haftpflichtbestimmungen des Privatrechts geltend gemacht werden. Privatrechtliche Haftpflichtbestimmungen finden sich insbesondere im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) oder Straßenverkehrsgesetz (StVG).
Zum Gebrauch des Fahrzeugs gehört neben dem Fahren z. B. das Ein- und Aussteigen sowie das Be- und Entladen.
(2) Eigenschadendeckung
a) Zusätzlich leisten wir bei Eigenschäden. Dies sind Sachschäden, die Sie oder der berechtigte Fahrer an Ihren eigenen Sachen verursachen. Versichert sind Schäden an folgenden Sachen:
• An anderen auf Sie zugelassenen Kraftfahrzeugen. Dies gilt auch, wenn sich diese auf dem eigenen Grundstück befinden.
• An Ihnen gehörenden Gebäuden. Beispiel: Beschädigung Ihres Garagentors.
• An Ihren sonstigen Sachen. Beispiel: Das von Ihnen angefahrene eigene Fahrrad. Nicht versichert sind jedoch Sachen, die sich im oder am versicherten Fahrzeug befinden. Beispiel: Kein Versicherungsschutz besteht bei Beschädigung des transportierten Fahrrads. Dies gilt auch für Sachen, die im gemeinsamen Eigentum mit dem berechtigten Fahrer stehen.
Voraussetzung für unsere Leistung ist, dass Sie auch bei einem Fremdschaden den Schaden ersetzen müssten.
b) Die Selbstbeteiligung für Eigenschäden beträgt 500 EUR je Schadenereignis.
c) Die maximale Entschädigungsleistung pro Versicherungsjahr beträgt 100.000 EUR.
d) Nicht versichert sind Eigenschäden, die durch einen
• Anhänger oder
• Wohnwagenanhänger verursacht wurden.
- Welche Leistung erbringen wir im Versicherungsfall?
(1) Leistung von Schadenersatz bei begründeten Schadenersatzansprüchen
Wenn die geltend gemachten Schadenersatzansprüche begründet sind, leisten wir Schadenersatz in Geld.
(2) Abwehr unbegründeter Schadenersatzansprüche
Wenn die geltend gemachten Schadenersatzansprüche unbegründet sind, wehren wir diese auf unsere Kosten ab. Dies gilt auch, soweit Schadenersatzansprüche der Höhe nach unbegründet sind.
- Wer ist versichert?
Der Baustein Kfz-Haftpflichtversicherung schützt Sie und folgende Personen (mitversicherte Personen):
a) den Halter des Fahrzeugs,
b) den Eigentümer des Fahrzeugs,
c) den Fahrer des Fahrzeugs,
d) die Technische Aufsicht für Fahrzeuge mit autonomer Fahrfunktion,
e) den Beifahrer, der im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses den berechtigten Fahrer nicht nur gelegentlich begleitet,
f) Ihren Arbeitgeber oder öffentlichen Dienstherrn, wenn das Fahrzeug mit Ihrer Zustimmung für dienstliche Zwecke gebraucht wird,
g) den Omnibusschaffner, der im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses mit Ihnen oder mit dem Halter des versicherten Fahrzeugs tätig ist,
h) den Halter, Eigentümer, Fahrer, die Technische Aufsicht, den Beifahrer und Omnibusschaffner eines nach Ziffer 1.6 mitversicherten Fahrzeugs,
i) berechtigte Insassen, soweit nicht anderweitig Haftpflichtversicherungsschutz besteht (ausgenommen ➞Mietwagen, Taxen und ➞Selbstfahrervermietfahrzeuge).
Diese Personen können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag selbstständig gegen uns erheben.
- Bis zu welcher Höhe leisten wir (Versicherungssummen)?
(1) Höchstzahlung
Unsere Zahlungen für ein Schadenereignis sind jeweils beschränkt auf die Höhe der für Personen-, Sach- und Vermögensschäden vereinbarten ➞Versicherungssummen. Mehrere zeitlich zusammenhängende Schäden, die dieselbe Ursache haben, gelten als ein einziges Schadenereignis. Die Höhe Ihrer Versicherungssummen können Sie dem Versicherungsschein entnehmen.
Bei Schäden von Insassen in einem mitversicherten Anhänger gelten die ➞gesetzlichen Mindestversicherungssummen. Ebenso ist unsere Leistung für Schäden aus dem Gebrauch des Fahrzeugs bei einer Motorsportveranstaltung oder Motorsportaktivität auf die ➞gesetzlichen Mindestversicherungssummen beschränkt.
Bei Eigenschäden nach Ziffer 1.1 Absatz 2 beträgt die maximale Entschädigungsleistung pro Versicherungsjahr 100.000 EUR je Fahrzeug.
(2) Übersteigen der Versicherungssummen
Übersteigen die Ansprüche die Versicherungssummen, richten sich unsere Zahlungen nach den Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) und der Kfz-Pflichtversicherungsverordnung (KfzPflVV). In diesem Fall müssen Sie für einen Schadenersatzanspruch, den wir nicht oder nicht vollständig befriedigt haben, selbst einstehen.
- In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz?
(1) Versicherungsschutz in Europa und in der EU
Sie haben im Baustein Kfz-Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz in
• den geographischen Grenzen Europas (hierzu zählt auch der europäische Teil der Türkei),
• dem asiatischen Teil der Türkei sowie
• den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören
Ihr Versicherungsschutz richtet sich nach dem im Besuchsland gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungsumfang, mindestens jedoch nach dem Umfang Ihres Versicherungsvertrags.
(2) Internationale Versicherungskarte (Grüne Karte)
Wenn wir Ihnen eine ➞Internationale Versicherungskarte ausgehändigt haben, gilt: Ihr Versicherungsschutz im Baustein Kfz-Haftpflichtversicherung erstreckt sich auch auf die dort genannten nichteuropäischen Länder, soweit Länderbezeichnungen nicht durchgestrichen sind. Hinsichtlich des Versicherungsumfangs gilt Ziffer 1.5 Absatz 1 Satz 2.
(3) Ansprüche nach dem Umweltschadensgesetz
Versicherungsschutz für öffentlich-rechtliche Ansprüche nach dem ➞Umweltschadensgesetz (USchadG) besteht in Deutschland. Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz auch außerhalb des Anwendungsbereichs des Umweltschadensgesetzes in den Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR). Voraussetzung ist, dass dort die EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) gilt oder sinngemäß Anwendung findet. Versicherungsschutz nach den jeweiligen nationalen Gesetzen besteht nur, soweit diese Ansprüche den Umfang der EU-Richtlinie nicht überschreiten.
- Welcher Versicherungsschutz gilt für Anhänger, Auflieger und abgeschleppte Fahrzeuge?
Wenn mit dem versicherten Kraftfahrzeug ein Anhänger oder Auflieger verbunden ist, erstreckt sich der Versicherungsschutz auch hierauf. Der Versicherungsschutz umfasst auch Fahrzeuge, die mit dem versicherten Kraftfahrzeug abgeschleppt oder geschleppt werden. Voraussetzung ist, dass für diese kein eigener Haftpflichtversicherungsschutz besteht.
Versicherungsschutz besteht auch, wenn sich der Anhänger oder Auflieger während des Gebrauchs von dem versicherten Kraftfahrzeug löst und sich noch in Bewegung befindet. Das gleiche gilt für abgeschleppte oder geschleppte Fahrzeuge.
- Welcher Versicherungsschutz gilt beim Führen fremder Fahrzeuge im Ausland?
Versichert sind auch Schäden, die Sie oder Ihr Ehegatte als Fahrer eines fremden, versicherungspflichtigen Fahrzeugs auf einer Reise im Ausland verursachen. Beispiel: Sie verursachen einen Unfall mit einem im Urlaub gemieteten Fahrzeug. Wir leisten nur soweit, wie nicht aus einer für das fremde Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherung Deckung besteht.
Die Regelung gilt nicht, wenn das versicherte Fahrzeug ein Wohnwagenanhänger oder ein Anhänger ist.
Als Ausland gilt der Geltungsbereich gemäß Ziffer 1.5 ohne Deutschland.
- Welcher Versicherungsschutz gilt bei öffentlich-rechtlichen Ansprüchen nach dem Umweltschadensgesetz?
Wir stellen Sie von öffentlich-rechtlichen Ansprüchen zur Sanierung von Umweltschäden nach dem ➞Umweltschadensgesetz (USchadG) frei. Diese müssen durch einen Unfall, eine Panne oder eine plötzliche und unfallartige Störung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs des Fahrzeugs (Betriebsstörung) verursacht worden sein.
Wir leisten bis zu 5 Mio. EUR je Schadenereignis, jedoch für alle Schadenfälle eines Versicherungsjahres maximal 10 Mio. EUR. Maßgeblich für die Zuordnung eines Schadens zu dem jeweiligen Versicherungsjahr ist das Datum des Schadeneintritts.
Die Ziffern 1.2 und 1.3 gelten entsprechend.
- In welchem Umfang besitzen wir eine Regulierungsvollmacht?
Wir sind bevollmächtigt, gegen Sie geltend gemachte Schadenersatzansprüche in Ihrem Namen zu erfüllen oder abzuwehren. Dabei sind wir berechtigt, alle dafür zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzugeben.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025
Leistungsvoraussetzungen und Leistungsumfang / Mopedversicherung
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