Im Tarif Mopedversicherung der Allianz Kfz-Versicherung gelten für Ihre besonderen Obliegenheiten (Pflichten) folgende Bestimmungen:
- Welche Obliegenheiten müssen Sie beim Gebrauch des Fahrzeugs beachten?
- Welche Rechtsfolgen gelten bei Verletzung Ihrer Obliegenheiten bei Gebrauch des Fahrzeugs nach Ziffer 3.1?
- Welche Obliegenheiten müssen Sie im Versicherungsfall beachten?
- Welche Rechtsfolgen gelten bei Verletzung Ihrer Obliegenheiten im Versicherungsfall nach Ziffer 3.3?
- Welche Obliegenheiten müssen Sie beim Gebrauch des Fahrzeugs beachten?
(1) Nutzung nur zum vereinbarten Verwendungszweck
Das Fahrzeug darf nur zu dem im Versicherungsvertrag angegebenen Zweck verwendet werden.
(2) Nutzung nur durch den berechtigten Fahrer
Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebraucht.
Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer des Fahrzeugs es nicht wissentlich ermöglichen, dass das Fahrzeug von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
(3) Fahren nur mit Fahrerlaubnis
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzen lassen, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
(4) Keine Fahrt unter Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln
Das Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen.
Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer des Fahrzeugs dieses nicht von einem Fahrer fahren lassen, der durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen.
Wir können Ihnen, dem Halter oder dem Eigentümer die Verletzung dieser Pflicht nicht entgegenhalten, soweit Sie, der Halter oder der Eigentümer durch den Versicherungsfall als Fahrzeuginsasse, der das Fahrzeug nicht geführt hat, einen Personenschaden erlitten haben.
Hinweis: Auch in der Kasko-, Premium-Schutzbrief-, FahrerSchutz oder Auslands-Schadenschutz-Versicherung besteht für solche Fahrten bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls kein oder nur eingeschränkter Versicherungsschutz (siehe hierzu jeweils Ziffer 2 Absatz 2 dieses Bausteines).
(5) Nicht genehmigte Rennen
Das Fahrzeug darf nicht zu behördlich nicht genehmigten Fahrtveranstaltungen verwendet werden, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt. Dies gilt auch für die dazugehörigen Übungsfahrten.
Hinweis: Beachten Sie auch Ihre Pflicht nach Absatz 6 dieser Ziffer und den Ausschluss nach Ziffer 2 Absatz 2.
(6) Motorsportveranstaltungen oder Motorsportaktivitäten
Das Fahrzeug darf nur dann bei einer Motorsportveranstaltung oder Motorsportaktivität, einschließlich Rennen, Wettbewerben, Trainings, Tests und Demonstrationen, gebraucht werden, wenn
a) das Fahrzeug in einem hierfür abgegrenzten Gebiet mit Zugangsbeschränkungen gebraucht wird und
b) für diesen Gebrauch des Fahrzeugs eine Motorsporthaftpflichtversicherung nach Maßgabe des § 5d des Pflichtversicherungsgesetzes besteht.
Außerdem dürfen Sie das Fahrzeug nur unter den genannten Voraussetzungen für diese Fahrten gebrauchen lassen.
Hinweis: Beachten Sie auch Ihre Pflicht nach Absatz 5 dieser Ziffer und den Ausschluss nach Ziffer 2 Absatz 2.
- Welche Rechtsfolgen gelten bei Verletzung Ihrer Obliegenheiten bei Gebrauch des Fahrzeugs nach Ziffer 3.1?
(1) Allgemeine Folgen
Die allgemeinen Rechtsfolgen einer Verletzung dieser ➞Obliegenheiten richten sich nach Teil B Ziffer 2. Unter den dort genannten Voraussetzungen können wir ganz oder teilweise leistungsfrei sein sowie ein Kündigungsrecht haben.
(2) Beschränkung der Leistungsfreiheit im Baustein Kfz-Haftpflichtversicherung
Im Baustein Kfz-Haftpflichtversicherung ist die sich aus Teil B Ziffer 2 Absatz 1 ergebende Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung Ihnen und den mitversicherten Personen gegenüber auf den Betrag von höchstens je 5.000 EUR beschränkt.
(3) Vollständige Leistungsfreiheit im Baustein Kfz-Haftpflichtversicherung
Gegenüber einem Fahrer, der das Fahrzeug durch eine vorsätzlich begangene Straftat erlangt (z. B. Diebstahl), sind wir vollständig von der Verpflichtung zur Leistung frei.
- Welche Obliegenheiten müssen Sie im Versicherungsfall beachten?
(1) Pflicht zur Anzeige des Versicherungsfalls
Sie sind verpflichtet, uns jedes Schadenereignis, das zu einer Leistung durch uns führen kann, innerhalb einer Woche anzuzeigen.
Werden gegen Sie Ansprüche geltend gemacht, sind Sie außerdem verpflichtet, uns dies innerhalb einer Woche nach der Erhebung des Anspruchs anzuzeigen.
Hinweis: Wir können Ihnen am besten helfen, wenn Sie direkt innerhalb von 24 Stunden elektronisch oder telefonisch Kontakt mit uns aufnehmen. Unseren SchadenDirektruf erreichen Sie rund um die Uhr unter 0 08 00.11 22 33 44. Online können Sie einen Schaden jederzeit auf kfz.schadenmelden.allianz.de melden.
(2) Anzeige von Kleinschäden
Wenn Sie einen Sachschaden, der voraussichtlich nicht mehr als 1.000 EUR beträgt, selbst regulieren oder regulieren wollen, müssen Sie uns den Schadenfall erst anzeigen, wenn Ihnen die Selbstregulierung nicht gelingt.
(3) Aufklärungspflicht
Sie müssen alles tun, was zur Aufklärung des Versicherungsfalls und des Umfangs unserer Leistungspflicht erforderlich ist. Sie müssen dabei insbesondere folgende Pflichten beachten:
• Sie müssen Ihre gesetzlichen Pflichten nach §142 StGB beachten (Unfallflucht). Dies bedeutet: Sie dürfen den Unfallort nicht verlassen, ohne die gesetzlich erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen und die dabei gesetzlich erforderliche Wartezeit zu beachten. Nach Ablauf der Wartefrist müssen Sie die Feststellungen unverzüglich nachträglich ermöglichen.
• Sie müssen unsere Fragen zu den Umständen des Schadenereignisses, zum Umfang des Schadens und zu unserer Leistungspflicht wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. Wir können verlangen, dass Sie uns in ➞Textform antworten.
• Sie müssen uns angeforderte Nachweise vorlegen, soweit es Ihnen billigerweise zugemutet werden kann, diese zu beschaffen.
• Sie müssen unsere für die Aufklärung des Schadens erforderlichen Weisungen befolgen, soweit dies für Sie zumutbar ist.
• Sie müssen uns Untersuchungen zu den Umständen des Schadenereignisses und zu unserer Leistungspflicht ermöglichen, soweit es Ihnen zumutbar ist.
(4) Schadenminderungspflicht
Sie sind verpflichtet, bei Eintritt des Schadenereignisses nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen.
Sie müssen unsere Weisungen befolgen, soweit das für Sie zumutbar ist.
(5) Besondere Anzeigepflicht bei behördlichen Ermittlungen
Ermittelt die Polizei, die Staatsanwaltschaft oder eine andere Behörde im Zusammenhang mit dem Schadenereignis, sind Sie verpflichtet, uns dies unverzüglich mitzuteilen. Dies gilt auch, wenn Sie uns das Schadenereignis bereits gemeldet haben.
(6) Pflichten im Zusammenhang mit gerichtlich gegen Sie geltend gemachten Ansprüchen
Wird ein Anspruch gegen Sie gerichtlich geltend gemacht (z. B. Klage, Mahnbescheid), müssen Sie uns dies unverzüglich anzeigen.
Sie müssen uns die Führung des Rechtsstreits überlassen. Wir sind berechtigt, auch in Ihrem Namen einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Diesem müssen Sie Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und angeforderte Unterlagen zur Verfügung stellen.
(7) Pflichten bei drohendem Fristablauf
Wenn Ihnen bis spätestens zwei Tage vor Fristablauf keine Weisung von uns vorliegt, müssen Sie gegen einen Mahnbescheid oder einen Bescheid einer Behörde fristgerecht den erforderlichen Rechtsbehelf (z. B. Widerspruch) einlegen.
- Welche Rechtsfolgen gelten bei Verletzung Ihrer Obliegenheiten im Versicherungsfall nach Ziffer 3.3?
(1) Allgemeine Folgen
• Die allgemeinen Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Obliegenheiten richten sich nach Teil B Ziffer 2. Unter den dort genannten Voraussetzungen können wir ganz oder teilweise leistungsfrei sein sowie ein Kündigungsrecht haben.
(2) Beschränkung der Leistungsfreiheit
• Im Baustein Kfz-Haftpflichtversicherung ist die sich aus Teil B Ziffer 2 Absatz 1 ergebende Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung Ihnen und den mitversicherten Personen gegenüber auf höchstens je 2.500 EUR beschränkt.
• Wenn Sie die Aufklärungs- oder Schadenminderungspflicht nach Ziffer 3.3 Absatz 3 und 4 vorsätzlich und in besonders schwerwiegender Weise verletzt haben, erweitert sich die Leistungsfreiheit auf höchstens je 5.000 EUR. Dies ist z. B. bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort trotz eines Personen- oder schweren Sachschadens der Fall.
(3) Vollständige Leistungsfreiheit und Besonderheiten bei Rechtsstreitigkeiten
Wenn Sie Ihre Pflichten in der Absicht verletzen, sich oder einem anderen dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, sind wir von unserer Leistungspflicht hinsichtlich des erlangten Vermögensvorteils vollständig frei.
Eine Besonderheit gilt bei nachfolgenden Pflichtverletzungen:
• Verletzung Ihrer Anzeigepflicht nach Ziffer 3.3 Absatz 1.
• Verletzung Ihrer Anzeigepflicht bei gerichtlich gegen Sie geltend gemachten Ansprüchen nach Ziffer 3.3 Absatz 6 Satz 1.
• Verletzung Ihrer Pflicht, uns die Führung eines Rechtsstreits zu überlassen nach Ziffer 3.3 Absatz 6 Satz 2.
Wenn eine dieser Pflichtverletzungen zu einer rechtskräftigen Entscheidung führt, die über den Umfang der nach Sach- und Rechtslage geschuldeten Entschädigung erheblich hinausgeht, gilt:
• Bei vorsätzlicher Verletzung sind wir hinsichtlich des von uns zu zahlenden Mehrbetrags vollständig von unserer Leistungspflicht frei.
• Bei grob fahrlässiger Verletzung sind wir berechtigt, unsere Leistung hinsichtlich dieses Mehrbetrags in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Baustein Kaskoversicherung (Fahrzeugversicherung) – für Schäden an Ihrem Fahrzeug
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025
Besondere Obliegenheiten / Kfz-Versicherung Mopedversicherung
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