Im Tarif Mopedversicherung der Allianz-Kfz-Versicherung gelten die folgenden Bestimmungen zu Leistungsausschlüssen und Leistungseinschränkungen:
In welchen Fällen ist unsere Leistung ausgeschlossen?
(1) Vorsatz
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich herbeiführen.
(2) Grobe Fahrlässigkeit
Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls besteht gemäß § 81 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) kein oder nur eingeschränkter Versicherungsschutz. Wir verzichten jedoch Ihnen gegenüber in der Voll- und Teilkaskoversicherung auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit. Der Verzicht gilt zugunsten eines berechtigten Fahrers entsprechend (siehe hierzu Ziffer 8).
Der Verzicht gilt nicht
• bei Entwendung des Fahrzeugs oder
• bei Herbeiführung des Versicherungsfalls infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel.
In diesen Fällen sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Hinweis: Bitte beachten Sie die Sicherungspflicht bei Elektrokleinstfahrzeugen nach Ziffer 3.1 Absatz 4 Ihrer AKB.
(3) Rennen und Fahrsicherheitstrainings
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei Beteiligung an einer der folgenden Veranstaltungen entstehen:
• behördlich genehmigte kraftfahrtsportliche Veranstaltungen
• Fahrveranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt
• Fahrveranstaltungen, bei denen das versicherte Fahrzeut an seine physikalischen Leistungsgrenzen herangeführt wird
Der Ausschluss gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten.
Außerdem sind nicht versichert:
• Schäden bei nicht genehmigten Rennen
• Schäden bei Fahrveranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt
Ebenfalls kein Versicherungsschutz besteht für Schäden bei
• Fahrten (z. B. Touristenfahrten) auf aktuellen oder ehemaligen Motorsportrennstrecken sowie auf temporär eingerichteten Motorsportrennstrecken (z. B. auf Flugplätzen),
• Wettbewerben im Gelände, zum Beispiel im Rahmen von Offroad Rallyes oder in Offroad Parks,
• Fahrveranstaltungen, bei denen vom Veranstalter für die Teilnahme besondere Sicherheitsanforderungen gestellt werden (z. B. Helm, erweitertes Gurtsystem, Überrollkäfig),
• Fahrten, die eine Rennfahrerlizenz voraussetzen
• Fahrten, bei denen das Fahrzeug innerhalb einer vom Veranstalter vorgegebenen Sollzeit über eine bestimmte Distanz bewegt wird (Gleichmäßigkeitsfahrt).
Für Fahrsicherheitstrainings gilt: Wir gewähren Versicherungsschutz, wenn sie nach den Richtlinien des Deutschen Verkehrssicherheitsrats (DVR) durchgeführt werden.
(4) Reifenschäden
Kein Versicherungsschutz besteht für beschädigte oder zerstörte Reifen. Versicherungsschutz für Reifenschäden besteht jedoch, wenn durch dasselbe Ereignis gleichzeitig andere unter den Schutz des Bausteins Kaskoversicherung fallende Schäden am Fahrzeug verursacht werden.
(5) Kriegsereignisse, innere Unruhen, Maßnahmen der Staatsgewalt
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Kriegsereignisse, innere Unruhen oder Maßnahmen der Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden.
(6) Schäden durch Kernenergie
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025
Leistungsausschlüsse und Einschränkungen / Mopedversicherung
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