Wer über die Allianz Bauherren-Haftpflicht Komfort abgesichert ist, muss vor einem Schadenfall bestimmte Obliegenheiten beachten – etwa besonders gefahrdrohende Umstände auf Verlangen innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Werden diese Pflichten nicht erfüllt, drohen Kündigung und Leistungsfreiheit.
Ihre Obliegenheiten (Pflichten) und deren Rechtsfolgen
Was müssen Sie genau beachten?
Beseitigung gefahrdrohender Umstände:
Besonders gefahrdrohende Umstände müssen Sie auf unser Verlangen innerhalb angemessener Frist beseitigen.
Beispiel: Am Zugang zu Ihrer Baugrube war kein Geländer installiert, weshalb eine Person stürzte. Wir werden den Schaden regulieren und Sie daraufhin bitten, zur Vermeidung weiterer Schäden ein Geländer anzubringen.
Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung dieser gefahrdrohenden Umstände unter Abwägung unserer beiderseitigen Interessen unzumutbar ist.
Welche Folgen kann die Nichtbeseitigung für Sie haben?
Beseitigen Sie gefahrdrohende Umstände nicht, gilt unter den Voraussetzungen nach Ziffer 5.3 Folgendes:
- Wir sind berechtigt zu kündigen.
- Wir können ganz oder teilweise leistungsfrei sein.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025
Was bedeutet das konkret?
Als Bauherr sollten Sie erkennbare Gefahrenquellen auf der Baustelle im Blick behalten. Fordert der Versicherer Sie auf, einen besonders gefährlichen Umstand zu beseitigen, sollten Sie das innerhalb der genannten Frist tun. Wer dieser Aufforderung nicht nachkommt, riskiert, dass der Versicherer den Vertrag kündigt oder im Schadenfall ganz oder teilweise nicht zahlt. Nur wenn die Beseitigung nach Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar wäre, greift diese Pflicht nicht.
Häufige Fragen
Welche Pflicht habe ich vor einem Schadenfall?
Sie müssen besonders gefahrdrohende Umstände auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist beseitigen.
Was passiert, wenn ich gefahrdrohende Umstände nicht beseitige?
Unter den Voraussetzungen nach Ziffer 5.3 ist der Versicherer berechtigt zu kündigen und kann ganz oder teilweise leistungsfrei sein.
Gibt es Ausnahmen von der Beseitigungspflicht?
Ja. Die Pflicht gilt nicht, soweit die Beseitigung dieser gefahrdrohenden Umstände unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist.
Können Sie ein Beispiel für einen gefahrdrohenden Umstand nennen?
Ein Beispiel ist ein fehlendes Geländer am Zugang zur Baugrube, wodurch eine Person stürzte. Nach der Schadenregulierung bittet der Versicherer, zur Vermeidung weiterer Schäden ein Geländer anzubringen.