Bei der Tierkrankenversicherung Kleintiere Basis der Allianz entscheidet das Verhalten des Versicherungsnehmers über den Leistungsanspruch: Wer Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, riskiert Leistungskürzungen bis zum vollständigen Anspruchsverlust, eine fristlose Kündigung und bei arglistiger Täuschung den Wegfall jeder Leistungspflicht.
Nachteilige Auswirkungen auf unsere Leistungspflicht
Wenn Sie eine Obliegenheit verletzen, kann dies dazu führen, dass wir nicht oder nur teilweise leistungspflichtig sind. Im Einzelnen gilt:
- Wenn Sie die Obliegenheit vorsätzlich verletzen, sind wir nicht leistungspflichtig.
- Wenn Sie die Obliegenheit grob fahrlässig verletzen, sind wir berechtigt, die Leistung zu kürzen. Die Kürzung richtet sich nach der Schwere des Verschuldens. Sie kann gegebenenfalls zum vollständigen Anspruchsverlust führen. Wenn Sie nachweisen, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt, kürzen wir die Leistung nicht.
Auch im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleiben wir insoweit zur Leistung verpflichtet, als Sie uns nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit:
- weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls
- noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht
ursächlich war. Dies gilt nicht, wenn Sie die Obliegenheit arglistig verletzt haben.
Unser Kündigungsrecht
Wenn Sie eine Obliegenheit aus diesem Vertrag verletzen, die Sie vor Eintritt des Versicherungsfalls erfüllen müssen, gilt: Wir können zusätzlich zu den in Ziffer 5.3.1 genannten Rechten den Vertrag fristlos kündigen.
Die Kündigung können wir nur innerhalb eines Monats, nachdem wir von der Verletzung Kenntnis erlangt haben, erklären. Die Kündigung ist ausgeschlossen, wenn Sie nachweisen, dass die Obliegenheitsverletzung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig erfolgt ist.
Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls
Täuschen Sie uns nach Eintritt des Versicherungsfalls arglistig über Tatsachen, die für Grund oder Höhe der Entschädigung bedeutend sind, gilt: Es besteht keine Pflicht zu leisten. Dasselbe gilt für den Versuch einer solchen Täuschung.
Was passiert, wenn sich bei mir etwas ändert?
Was bedeutet das konkret?
Als Versicherungsnehmer müssen Sie bestimmte Pflichten (Obliegenheiten) einhalten. Halten Sie sich nicht daran, kann das Folgen für Ihren Versicherungsschutz haben. Bei absichtlichem Verstoß kann die Leistung komplett entfallen, bei grober Fahrlässigkeit kann sie gekürzt werden. Können Sie belegen, dass Ihr Verstoß keinen Einfluss auf den Schadenfall oder die Höhe der Leistung hatte, bleibt der Anspruch grundsätzlich bestehen. Zusätzlich kann der Versicherer den Vertrag unter bestimmten Voraussetzungen kündigen, und bei einer arglistigen Täuschung entfällt die Leistung ganz.
Häufige Fragen
Was passiert, wenn ich eine Obliegenheit vorsätzlich verletze?
Bei vorsätzlicher Verletzung einer Obliegenheit ist die Allianz im Tarif Kleintiere Basis nicht leistungspflichtig.
Was gilt bei grob fahrlässiger Verletzung?
Bei grober Fahrlässigkeit ist die Allianz berechtigt, die Leistung zu kürzen. Die Kürzung richtet sich nach der Schwere des Verschuldens und kann gegebenenfalls zum vollständigen Anspruchsverlust führen. Weisen Sie nach, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt, wird die Leistung nicht gekürzt.
Bleibt der Leistungsanspruch trotz Verstoß erhalten?
Auch bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt die Leistungspflicht bestehen, soweit Sie nachweisen, dass die Verletzung weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich war. Dies gilt nicht bei arglistiger Verletzung.
Kann der Vertrag wegen einer Obliegenheitsverletzung gekündigt werden?
Ja. Bei Verletzung einer vor dem Versicherungsfall zu erfüllenden Obliegenheit kann der Vertrag fristlos gekündigt werden – innerhalb eines Monats ab Kenntnis der Verletzung. Die Kündigung ist ausgeschlossen, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig erfolgt ist.
Welche Folgen hat eine arglistige Täuschung nach dem Versicherungsfall?
Täuschen Sie nach Eintritt des Versicherungsfalls arglistig über Tatsachen, die für Grund oder Höhe der Entschädigung bedeutend sind, besteht keine Pflicht zu leisten. Dasselbe gilt für den Versuch einer solchen Täuschung.