Wer im Tarif Kleintiere Premium der Tierkrankenversicherung der Allianz eine Obliegenheit verletzt, muss mit Folgen rechnen: Bei Vorsatz entfällt die Leistung, bei grober Fahrlässigkeit droht eine Kürzung. Auch ein fristloses Kündigungsrecht und Konsequenzen bei arglistiger Täuschung sind geregelt.
Nachteilige Auswirkungen auf unsere Leistungspflicht:
Wenn Sie eine Obliegenheit verletzen, kann dies dazu führen, dass wir nicht oder nur teilweise leistungspflichtig sind. Im Einzelnen gilt:
- Wenn Sie die Obliegenheit vorsätzlich verletzen, sind wir nicht leistungspflichtig.
- Wenn Sie die Obliegenheit grob fahrlässig verletzen, sind wir berechtigt, die Leistung zu kürzen. Die Kürzung richtet sich nach der Schwere des Verschuldens. Sie kann gegebenenfalls zum vollständigen Anspruchsverlust führen. Wenn Sie nachweisen, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt, kürzen wir die Leistung nicht.
Auch im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleiben wir insoweit zur Leistung verpflichtet, als Sie uns nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit:
- weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls
- noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Dies gilt nicht, wenn Sie die Obliegenheit arglistig verletzt haben.
Unser Kündigungsrecht:
Wenn Sie eine Obliegenheit aus diesem Vertrag verletzen, die Sie vor Eintritt des Versicherungsfalls erfüllen müssen, gilt: Wir können zusätzlich zu den in Ziffer 5.3.1 genannten Rechten den Vertrag fristlos kündigen.
Die Kündigung können wir nur innerhalb eines Monats, nachdem wir von der Verletzung Kenntnis erlangt haben, erklären. Die Kündigung ist ausgeschlossen, wenn Sie nachweisen, dass die Obliegenheitsverletzung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig erfolgt ist.
Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls:
Täuschen Sie uns nach Eintritt des Versicherungsfalls arglistig über Tatsachen, die für Grund oder Höhe der Entschädigung bedeutend sind, gilt: Es besteht keine Pflicht zu leisten. Dasselbe gilt für den Versuch einer solchen Täuschung.
Was passiert, wenn sich bei mir etwas ändert?
Was bedeutet das konkret?
Obliegenheiten sind Pflichten, die Sie im Rahmen des Vertrags einhalten müssen. Halten Sie sich nicht daran, kann das Auswirkungen auf die Leistung haben: Bei absichtlicher Verletzung entfällt die Leistung ganz, bei grober Fahrlässigkeit kann sie gekürzt werden. Weisen Sie nach, dass Ihr Verhalten den Versicherungsfall nicht beeinflusst hat, bleibt der Anspruch – außer bei Arglist – erhalten. In bestimmten Fällen kann der Vertrag zudem fristlos gekündigt werden, und wer arglistig täuscht, verliert den Leistungsanspruch.
Häufige Fragen
Was passiert, wenn ich eine Obliegenheit vorsätzlich verletze?
Bei vorsätzlicher Verletzung einer Obliegenheit ist die Allianz nicht leistungspflichtig.
Was gilt bei grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung?
Bei grober Fahrlässigkeit ist die Allianz berechtigt, die Leistung zu kürzen. Die Kürzung richtet sich nach der Schwere des Verschuldens und kann gegebenenfalls zum vollständigen Anspruchsverlust führen. Weisen Sie nach, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt, wird die Leistung nicht gekürzt.
Bleibt die Leistung erhalten, wenn die Verletzung nicht ursächlich war?
Ja. Auch bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt die Leistungspflicht bestehen, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung weder für Eintritt oder Feststellung des Versicherungsfalls noch für Feststellung oder Umfang der Leistungspflicht ursächlich war. Das gilt nicht bei arglistiger Verletzung.
Kann die Allianz den Vertrag wegen einer Obliegenheitsverletzung kündigen?
Ja. Bei Verletzung einer vor Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllenden Obliegenheit kann der Vertrag fristlos gekündigt werden – innerhalb eines Monats nach Kenntnis. Die Kündigung ist ausgeschlossen, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig erfolgt ist.
Welche Folgen hat eine arglistige Täuschung?
Täuschen Sie nach Eintritt des Versicherungsfalls arglistig über Tatsachen, die für Grund oder Höhe der Entschädigung bedeutend sind, besteht keine Pflicht zu leisten. Dasselbe gilt für den Versuch einer solchen Täuschung.